Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7?asof=2021-06-19#abs-1 (1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten:
Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Satz 2 Nummer 7 und 10 bis 13 gilt nicht für
Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7?asof=2021-06-19#abs-2 (2) Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen. Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7?asof=2021-06-19#abs-3 (3) Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rücktritt mindestens einen Geldbetrag in Höhe der auf den Vertrag eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen. Auf die Beiträge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beiträge oder die Zulagen dem Anbieter zufließen. § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7?asof=2021-06-19#abs-4 (4) Der Anbieter hat für jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags für unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein Muster-Produktinformationsblatt nach Satz 2 zu erstellen. Dieses Muster-Produktinformationsblatt hat nach Art, Inhalt, Umfang und Darstellung dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es geändert werden. Ein Muster-Produktinformationsblatt ist erst mit der öffentlichen Zugänglichmachung auf der Internetseite des Anbieters erstellt oder geändert. Die öffentliche Zugänglichmachung ist der Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7?asof=2021-06-19#abs-5 (5) Die §§ 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7?asof=2021-06-19#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.