Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 6 Rechtsverordnung
Stand: 10.06.2019
Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 AltZertG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.05.2014 – IV ZR 361/12Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Vertragskosten durch Rechenbeispiele; Angabe einer "bestimmten Verzinsung"; Modellrechnung für die zu erwartende Auszahlung in einem ProduktinformationsblattZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 450 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.