Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 6 Rechtsverordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 28.05.2014 – IV ZR 361/12Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Vertragskosten durch Rechenbeispiele; Angabe einer "bestimmten Verzinsung"; Modellrechnung für die zu erwartende Auszahlung in einem ProduktinformationsblattZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 7c treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.