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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1666

BGBl. 2021 I S. 1666 · 121.339 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1666
                                    Gesetz
                              zur Anpassung des
              Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung
       des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019
in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19*
                                                            Vom 9. Juni 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 501 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 501
                   Kostenermäßigung bei
        vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
      (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbind-
   lichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag
   nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich
   die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und
   die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit
   des Vertrags.

      (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdar-
   lehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung
   fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des

   Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitab-
   hängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung
   auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.“

2. § 506 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500

   Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwen-

   den.“

3. § 675d Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungs-
   dienstnutzer entsprechend den Anforderungen des
   Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Ein-
   führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   zu unterrichten; sie können die Form und den Zeit-

   punkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienst-

   nutzer vereinbaren.“

* Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008
  über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
  87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom
  11.8.2009; S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011,
  S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/124 (ABl. L 198
  vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.

                       Artikel 2
                 Änderung des
              Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 246b wird wie folgt geändert:
  a) § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
         „9. gegebenenfalls eine Befristung der Gül-
             tigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
             Informationen, beispielsweise die Gültig-
             keitsdauer befristeter Angebote, insbe-
             sondere hinsichtlich des Preises,“.
     bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

         „14. gegebenenfalls die vertraglichen Kündi-
              gungsbedingungen einschließlich etwai-
              ger Vertragsstrafen,“.

     cc) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

         „16. gegebenenfalls eine Vertragsklausel
              über das auf den Vertrag anwendbare
              Recht oder über das zuständige Ge-

              richt,“.

     dd) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt ge-

         fasst:

         „18. den Hinweis, ob der Verbraucher ein

              außergerichtliches Beschwerde- und
              Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unter-
              nehmer unterworfen ist, nutzen kann,
              und gegebenenfalls dessen Zugangs-
              voraussetzungen,

         19. gegebenenfalls das Bestehen eines

             Garantiefonds oder anderer Entschädi-

             gungsregelungen, die weder unter die

             Richtlinie 2014/49/EU des Europä-
             ischen Parlaments und des Rates vom
             16. April 2014 über Einlagensicherungs-
             systeme (ABl. L 173 vom 12.6.2014,

             S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47;
             L 309 vom 30.10.2014, S. 37) noch
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              unter die Richtlinie 97/9/EG des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates
              vom 3. März 1997 über Systeme für
              die Entschädigung der Anleger (ABl.
              L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.“
  b) § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „in der Anlage 3“ werden durch
         die Wörter „jeweils einschlägige, in der An-
         lage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b“
         ersetzt.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „In Fällen des Artikels 247 § 1 Absatz 2 Satz 6
         kann der Unternehmer zur Erfüllung seiner
         Informationspflicht nach Artikel 246b § 2 Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
         Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 über
         das Bestehen eines Widerrufsrechts dem
         Verbraucher das in der Anlage 6 vorgesehene
         Muster für das ESIS-Merkblatt zutreffend
         ausgefüllt in Textform übermitteln. Zur Erfül-
         lung seiner Informationspflichten nach den
         Sätzen 1 und 2 kann der Unternehmer bis
         zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch
         das Muster der Anlage 3 in der Fassung von
         Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Umset-
         zung der Verbraucherrechterichtlinie und zur
         Änderung des Gesetzes zur Regelung der
         Wohnungsvermittlung vom 20. September
         2013 (BGBl. I S. 3642) verwenden.“
2. Anlage 3 wird durch die Anlagen 3 bis 3b ersetzt,
   deren Fassungen aus Anhang 1 zu diesem Gesetz
   ersichtlich sind.
3. Anlage 6 Teil B Abschnitt „11. Sonstige Rechte des
   Kreditnehmers“ Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines
  Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein
  Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrich-
  ten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im
  Fall des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts
  ist Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungs-
  gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nur unter
  der Voraussetzung anwendbar, dass der Verbrau-
  cher wie folgt unterrichtet wird:
  a) Für die Information zur [Dauer der Widerrufsfrist]
     ist folgende Formulierung zu verwenden:
     „Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Ta-
     gen widerrufen werden.“
  b) Für die Information zum [Zeitpunkt, zu dem die
     Widerrufsfrist beginnt] ist folgende Formulierung
     zu verwenden:

     „Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des
     Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestim-
     mungen einschließlich der Allgemeinen Ge-
     schäftsbedingungen sowie dieses ESIS-Merk-
     blatt auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
     Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.“
  c) Für die Information zu [Bedingungen] und [Ver-
     fahren] ist folgende Formulierung zu verwenden:
     „Die Vertragserklärung kann ohne Angabe von
     Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung wi-

     derrufen werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
     genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
     rufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften
     Datenträger erfolgt.
     Der Widerruf ist zu richten an: [Einsetzen: Na-
     men/Firma und ladungsfähige Anschrift des Wi-
     derrufsadressaten. Zusätzlich können angege-
     ben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
     und/oder, wenn der Kreditnehmer eine Bestäti-
     gung seiner Widerrufserklärung an den Unter-
     nehmer erhält, auch eine Internetadresse.]

     Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die bei-
     derseits empfangenen Leistungen zurückzuge-
     währen. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für
     die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung
     verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertrags-
     erklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
     wurden und ausdrücklich zugestimmt haben,
     dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der
     Ausführung der Gegenleistung begonnen werden
     kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von
     Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die
     vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den
     Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen
     müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig,
     wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
     ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, be-
     vor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ver-
     pflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müs-
     sen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese
     Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Wi-
     derrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
     Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder zusammenhän-
     gendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Ge-
     setzbuchs) vorliegt, sind hier Hinweise über die
     sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des
     Widerrufs einzufügen. Für die sich aus § 360
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden
     Rechtsfolgen kann die Formulierung aus Gestal-
     tungshinweis 77 des Musters in Anlage 3 zu
     Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgeset-
     zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwendet
     werden.“
4. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz
   ersichtliche Fassung.

                       Artikel 3
                  Änderung des
          Versicherungsvertragsgesetzes
  Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils
   das Wort „Produktinformationsblatt“ durch die Wör-
   ter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“
   ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „so-
         wie die weiteren Informationen nach § 7
         Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „sowie die
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          weiteren Informationen, die nach der VVG-
          Informationspflichtenverordnung mitzuteilen
          sind,“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei Versicherungsprodukten, für die ein Ba-

          sisinformationsblatt nach der Verordnung
          (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 26. November
          2014 über Basisinformationsblätter für ver-
          packte Anlageprodukte für Kleinanleger und
          Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl.
          L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom
          13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Ver-
          ordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
          12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in
          der jeweils geltenden Fassung oder für die
          ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Arti-
          kel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des
          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
          Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
          vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
          Fassung zu erstellen ist, beginnt die Wider-
          rufsfrist nicht, bevor auch das Basisinforma-
          tionsblatt oder das PEPP-Basisinformations-
          blatt zur Verfügung gestellt worden ist.“
       cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“

           durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-

           setzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-

      dert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „in Format und
           Schriftgröße“ und die Wörter „und Zusätze
           wie die Firma oder ein Kennzeichen des Ver-
           sicherers anbringen“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Beschränkt sich die Abweichung unter Be-

          achtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf
          Format und Schriftgröße oder darauf, dass
          der Versicherer Zusätze wie die Firma oder
          ein Kennzeichen des Versicherers anbringt,

          so ist Satz 1 anzuwenden.“

3. Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Ge-
   setz ersichtliche Fassung.

                       Artikel 4
                   Änderung des
               Einführungsgesetzes
          zum Versicherungsvertragsgesetz
   Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 8 angefügt:

                       „Artikel 8
               Musterwiderrufsbelehrung
   Das Muster in der Anlage des Versicherungsver-
tragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021
geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des

31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall
ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis
einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzu-
wenden.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

   In § 7 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „das Produktinfor-
mationsblatt“ durch die Wörter „das Informationsblatt
zu Versicherungsprodukten“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung der
       VVG-Informationspflichtenverordnung

   Die    VVG-Informationspflichtenverordnung     vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2020 (BGBl. I
S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „Anbieter“ durch das

     Wort „Versicherer“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird vor dem Wort „Angaben“ das
     Wort „gegebenenfalls“ eingefügt und werden

     nach dem Wort „Entschädigungsregelungen“

     das Komma und die Wörter „die nicht unter die
     Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Ein-
     lagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5)
     und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 3. März 1997
     über Systeme für die Entschädigung der Anleger

     (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen“ gestrichen.

  c) In Nummer 10 wird vor den Wörtern „die Befris-
     tung“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

  d) In Nummer 15 wird vor dem Wort „insbesondere“

     das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

  e) In Nummer 17 wird vor den Wörtern „eine Ver-
     tragsklausel“ das Wort „gegebenenfalls“ einge-
     fügt.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 werden jeweils die
   Wörter „Standardtarif oder“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

      Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“.
  b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
     Wort „Produktinformationsblatt“ durch die Wör-
     ter „Informationsblatt zu Versicherungsproduk-
     ten“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die durch die
     Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom
     23.12.2016, S. 35) geändert worden ist“ durch
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die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder für Paneuropäische Private Pen-
sionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU)

2019/1238 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Pan-
europäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

      (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils
      geltenden Fassung“ ersetzt.

                      Artikel 7

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                       Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                         Berlin, den 9. Juni 2021
                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier
                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                 Die Bundesministerin
                         der Justiz und für Verbraucherschutz
                                 Christine Lambrecht
BGBl. 2021, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670


                                           Anhang 1 zu Artikel 2
Anlage 3
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)

           Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von
    Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme
von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen
                                               Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-
tigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2
aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
22

Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
  1. die Identität des Unternehmers; anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der
     Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung;
  2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde;
  3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der
     Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder einer anderen gewerblich
     tätigen Person als dem Unternehmer, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und
     die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird;
  4. zur Anschrift
       a) die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
          zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personen-
          vereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;
       b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und einem Vertreter
          des Unternehmers oder einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Unternehmer, wenn der Ver-
          braucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personen-
          vereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;
  5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande
     kommt;
  6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie
     alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann,
     seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten,
     die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
  8. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
     Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
     Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in
     der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
  9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
     keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
    zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden;
12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
    übung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
    die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
    des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist
    (zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

BGBl. 2021, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671

 13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum
     Inhalt hat;
 14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
 15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen
     zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
 16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
 17. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Widerrufsbelehrung genannten Vorab-
     informationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zu-
     stimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
 18. den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der
     Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen;
 19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der
     Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-
     rungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
     geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
     26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen.
 Abschnitt 3
 Widerrufsfolgen
 Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 33
 Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie
 vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt
 haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann.
 Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zah-
 lungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt
 vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor
 Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von
 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit
 deren Empfang.
 44

 55

 66

 77

 88

 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 99

Gestaltungshinweise:
11    Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
      Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Un-
      ternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
22    Die unter den Nummern 3, 4 Buchstabe b, den Nummern 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 19 aufgelisteten und kursiv
      gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Ver-
      trag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen. Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen,
      wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei Nummer 7 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere
      Steuern, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informa-
      tionen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzu-
      passen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, so wird Nummer 9 zu Nummer 8 etc.). Wird bei Nummer 4
      Buchstabe b nicht übernommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buchstabe „a)“ sowie die Überschrift „zur An-
      schrift“. Die letzte in der Widerrufsbelehrung aufgenommene Information soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen.
33    Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      (BGB) ist hier Folgendes einzufügen:
      „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte
      Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung
      hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der
      Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
44    Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt
      Folgendes:
      a)   Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
           nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
           konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.

BGBl. 2021, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672


       b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-
          stabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
          einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von
          Fernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu
          geben.
       c)   Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
            ist hier folgender Hinweis zu geben:
            „Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
            Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
            wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
55     Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 66 oder 77 ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
       „Besondere Hinweise“.
66     Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:
       „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
       nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
       wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
       Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
       zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
       gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den
       Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine
       vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-
       rufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
       Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
       Hinweises wie folgt zu ändern:
       „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
       über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
       fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
       Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
77     Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:
       „Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
       bunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage
       einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
88     Wird für einen Vertrag belehrt, der auch einen Vertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten betrifft, für den in
       Anlage 3a und/oder in Anlage 3b des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind
       die jeweils zutreffenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinie-
       rende Ergänzungen identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
99     Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
       der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

BGBl. 2021, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673

                                                                                                      Anlage 3a
                                                                            (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)

                              Muster für die Widerrufsbelehrung bei
          im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
     über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen

                                              Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-
tigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2
aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
22

Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
Allgemeine Informationen: 33
 1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
    übung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
    die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
    des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist
    (zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
 2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Be-
    ziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
 3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
 4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den
    Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
 5. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
    Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
    Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat, und
    dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
 6. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
    keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
 7. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
    zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden;
 8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der
    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-
    rungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
    geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
    26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;
Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:
 9. zum Zahlungsdienstleister
      a) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften ein-
         schließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
      b) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-
         gliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
      c) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für
         Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das
         der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleich-
         wertige in diesem Register verwendete Kennung;

BGBl. 2021, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674


10. zur Nutzung des Zahlungsdienstes
       a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
       b) Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines
          Zahlungsauftrags erforderlich sind;
       c) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines
          Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften:
          §§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n
          Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       e) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen
          Ablauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauf folgen-
          den Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs);
       f) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;
       g) einen Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie
          beispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 1 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       h) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf
          seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen, sofern sein Zahlungsdienstleister diesen
          Dienst anbietet, sowie einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung
          des Vertrags vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungs-
          marken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit, informiert
          zu werden (zugrunde liegende Vorschrift: Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungs-
          vorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 (ABl. L 13
          vom 18.1.2018, S. 1) geändert worden ist);
11. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
       a) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjeni-
          gen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist;
       b) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
       c) die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und
          -wechselkursen, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen
          Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechsel-
          kurses;
       d) das unmittelbare Wirksamwerden von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses, die auf
          den vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen, ohne vorherige Benachrichtigung
          des Verbrauchers (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
12. zur Kommunikation
       a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten ver-
          einbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des
          Verbrauchers;
       b) Angaben dazu, wie und wie oft die vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnis-
          ses, vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilenden
          Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
       c) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen
          die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
       d) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung
          der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informa-
          tionen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Daten-
          träger zu verlangen;
13. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
       a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine
          Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust,
          den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zah-
          lungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende
          Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungs-
          dienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;

BGBl. 2021, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675


     c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstru-
        ment des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des
        Bürgerlichen Gesetzbuchs);

     d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger
        missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag
        (zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

     e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
        (zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

     f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autori-
        sierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende
        Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

     g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspä-
        teter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informationen über dessen Verpflich-
        tung, auf Verlangen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang
        anzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

     h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungs-
        empfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zu-
        grunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

14. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

     a) die Vereinbarung, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen
        als erteilt gilt, wenn der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt
        angezeigt hat, zu dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten sollen (zugrunde liegende
        Vorschrift: § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

     b) die Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags;

     c) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen;

     d) gegebenenfalls einen Hinweis auf folgende kündigungsrelevante Vereinbarungen:

         aa) die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen,
             die einen Monat nicht überschreiten darf (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 1 des Bürger-
             lichen Gesetzbuchs),

        bb) die Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Zahlungsdienstleisters unter Einhaltung einer Frist
            von mindestens zwei Monaten, die voraussetzt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
            ist (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

         cc) das Recht zur fristlosen Kündigung des Verbrauchers vor dem Wirksamwerden einer vom Zahlungs-
             dienstleister vorgeschlagenen Änderung des Vertrags, wenn die Zustimmung des Verbrauchers zur
             Änderung nach einer Vereinbarung im Vertrag ohne ausdrückliche Ablehnung als erteilt gälte, sofern
             der Zahlungsdienstleister den Verbraucher auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Kündi-
             gungsrecht hingewiesen hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
             setzbuchs);

15. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das
    zuständige Gericht;

16. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Ver-
    stöße des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende Vorschriften: §§ 60 bis 62
    des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbe-
    helfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).

Abschnitt 3
Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 44
Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie
vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt
haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann.
Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zah-
lungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt
vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von
30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit
deren Empfang.

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Originalseite · Seite 1676


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 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
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 11
 11


Gestaltungshinweise:
11     Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
       Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Zah-
       lungsdienstleister erhält, auch eine Internetadresse.
22     Die unter den Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe g, Num-
       mer 10 Buchstabe h, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe d, Nummer 12
       Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe d, Nummer 14 Buchstabe
       a, Nummer 14 Buchstabe d und Nummer 15 aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die
       Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu
       entfernen.
       Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei
       Nummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von
       ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Dies gilt auch für die Informationen unter Nummer 14 Buchstabe d, die stets
       insgesamt aufzunehmen sind, selbst wenn nur eine oder mehrere der dort unter Doppelbuchstabe aa, bb oder cc auf-
       geführten Informationen einschlägig ist beziehungsweise sind. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe
       nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 10
       Buchstabe g nicht übernommen, so wird Nummer 10 Buchstabe h zu Nummer 10 Buchstabe g etc.). Wird bei Nummer 11
       weder Buchstabe b noch Buchstabe c oder Buchstabe d aufgenommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buch-
       stabe „a)“.
33     Bei Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung
       aufzunehmen. Die Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis 22 – entsprechend anzupassen, das heißt
       Nummer 9 wird zu Nummer 2 etc.
44     Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       (BGB) ist hier Folgendes einzufügen:
       „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte
       Überziehungsmöglichkeit, so können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschrei-
       tung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen
       der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
55     Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt
       Folgendes:
       a)   Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
            nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
            konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes
            zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.
       b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-
          stabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
          einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von
          Fernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu
          geben.
       c)   Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
            ist hier folgender Hinweis zu geben:
            „Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
            Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
            wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
66     Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 77 oder 88 ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
       „Besondere Hinweise“.
77     Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:
       „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
       nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
       wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
       Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
       zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
       gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den
       Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine

BGBl. 2021, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677

     vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-
     rufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
     Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
     Hinweises wie folgt zu ändern:
     „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
     über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
     fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
     Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
88   Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:
     „Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
     bunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage
     einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
99   Wird für einen Vertrag belehrt, der zugleich einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für den in Anlage 3 und/oder
     in Anlage 3b des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils zutref-
     fenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen
     identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
10
10   Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
     der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu ersetzen.
11
11   Das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die Erbringung von Zahlungs-
     diensten in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrags mit einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden.

BGBl. 2021, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678

Anlage 3b
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)

                               Muster für die Widerrufsbelehrung bei
                im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
     Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen

                                               Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-
tigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2
aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
22

Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
Allgemeine Informationen: 33
 1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
    übung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
    die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
    des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist
    (zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
 2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Be-
    ziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
 3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
 4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den
    Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
 5. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
    Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
    Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat, und
    dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
 6. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
    keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
 7. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels
    zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden;
 8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der
    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-
    rungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
    geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom
    26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;
Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:
 9. zum Zahlungsdienstleister
       a) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften ein-
          schließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
       b) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-
          gliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
       c) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für
          Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das
          der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleich-
          wertige in diesem Register verwendete Kennung;

BGBl. 2021, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679

10. zur Nutzung des Zahlungsdienstes
    a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
    b) die vom Verbraucher mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße
       Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
    c) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines
       Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften:
       §§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
    d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n
       Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
    e) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen
       Ablauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauf folgen-
       den Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürger-
       lichen Gesetzbuchs);
     f) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
    g) einen Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie
       beispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 1 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs);
    h) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf
       seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen, sofern sein Zahlungsdienstleister diesen
       Dienst anbietet, sowie einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung
       des Vertrags vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungs-
       marken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit, informiert
       zu werden (zugrunde liegende Vorschrift: Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungs-
       vorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 (ABl. L 13
       vom 18.1.2018, S. 1) geändert worden ist);
11. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
    a) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
    b) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
    c) den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs;
    d) die zugrunde gelegten Zinssätze oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die
       Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index
       oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses;
12. zur Kommunikation
    a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und
       Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und
       die Software des Verbrauchers;
    b) Angaben dazu, wie und wie oft vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnisses, vor
       der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilende Informa-
       tionen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
    c) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen
       die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
    d) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung
       der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informatio-
       nen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
       zu verlangen;
13. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
    a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine
       Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust,
       den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zah-
       lungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende
       Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
    b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungs-
       dienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
    c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstru-
       ment zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

BGBl. 2021, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680


       d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger
          missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zu-
          grunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
          (zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
        f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht auto-
           risierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende
           Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspä-
          teter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie über dessen Verpflichtung, auf Ver-
          langen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzustellen
          (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
       h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungs-
          empfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde
          liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
 14. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
 15. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Verstöße
     des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende Vorschriften: die §§ 60 bis 62
     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbe-
     helfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).
 44

 Abschnitt 3
 Widerrufsfolgen
 Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind
 zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe
 Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor
 dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Ver-
 pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
 für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der
 Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
 recht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
 werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
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 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
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Gestaltungshinweise:
11     Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:
       Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den
       Zahlungsdienstleister erhält, auch eine Internetadresse.
22     Die unter den Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe d, Num-
       mer 10 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe g, Nummer 10 Buchstabe h und Nummer 11 Buchstabe b bis Num-
       mer 15 aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen,
       wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen.
       Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei
       Nummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von
       ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen,
       so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 13 Buchstabe d nicht über-
       nommen, so wird Nummer 13 Buchstabe e zu Nummer 13 Buchstabe d etc.). Wird von einer Nummer keiner der hierunter
       aufgeführten Untergliederungspunkte aufgenommen, so entfällt auch die Nummer insgesamt zusammen mit der Über-
       schrift (wird beispielsweise Nummer 12 Buchstabe a bis d nicht übernommen, so entfällt auch der Text „12. zur Kom-
       munikation“). Wird bei den Nummern 11, 12 und/oder 13 nur der Text eines Buchstabens aufgenommen, so entfällt auch
       die Bezeichnung als Buchstabe „a)“ im Text. Die letzte in die Widerrufsbelehrung aufgenommene Information soll mit dem
       Satzzeichen „.“ abschließen.
33     Bei Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung
       aufzunehmen. Die Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis 22 – entsprechend anzupassen, das heißt
       Nummer 9 wird zu Nummer 2 etc.

BGBl. 2021, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681

44   Bei einem Vertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form eines Einzelzahlungsvertrags mit einem Zahlungs-
     auslösedienstleister ist Nummer 15 mit einem Semikolon abzuschließen und folgende Nummer 16 anzufügen:

     „16. einen Hinweis, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs folgende Informationen
     zur Verfügung zu stellen sind:

     a)   der Name und die Anschrift der Hauptverwaltung des Zahlungsdienstleisters sowie alle anderen Kontaktdaten ein-
          schließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind;

     b) die Anschrift des Agenten des Zahlungsdienstleisters oder der Zweigniederlassung des Zahlungsdienstleisters in dem
        Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;

     c)   die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.“

     Die unter der Nummer 16 Buchstabe b kursiv gedruckte Information ist nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzuneh-
     men, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig ist. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen. Die Information ist
     auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise nur ein Agent, nicht aber eine
     Zweigniederlassung existiert.
55   Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs (BGB) erfasst ist, gilt Folgendes:

     a)   Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
          nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
          konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.

     b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-
        stabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
        einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von
        Fernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu
        geben.

     c)   Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
          ist hier folgender Hinweis zu geben:

          „Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
          Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
          wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
66   Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 77 oder 88 ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:

     „Besondere Hinweise“.

77   Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:

     „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
     nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
     wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
     Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
     zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
     gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den
     Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine
     vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-
     rufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“

     Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
     Hinweises wie folgt zu ändern:

     „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
     über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
     fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
     Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
88   Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:

     „Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
     bunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage
     einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
99   Wird für einen Vertrag belehrt, der auch einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für den in Anlage 3 und/oder in
     Anlage 3a des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils zutreffenden
     Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen iden-
     tisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
10
10   Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
     der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu ersetzen.
11
11   Das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die Erbringung von Zahlungs-
     diensten in Form eines Einzelzahlungsvertrags mit einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden.

BGBl. 2021, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682

Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

                                       Muster für eine Widerrufsinformation
                                   für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
                                               Widerrufsinformation
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle nachstehend
unter Abschnitt 2 aufgeführten Pflichtangaben erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben
erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den
Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer be-
stimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine
solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben
kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist
beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den
Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der
Widerruf ist zu richten an:
11

22

2a
2a

2b
2b

2c
2c

Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche Pflichtangaben
Die Pflichtangaben nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen:
        1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers;
        2. die Art des Darlehens;
        3. den Nettodarlehensbetrag;
        4. den effektiven Jahreszins;
        5. den Gesamtbetrag;
           Zu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter
           Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und
           die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
        6. den Sollzinssatz;
           Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die
           Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz
           abhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die
           Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen.
        7. die Vertragslaufzeit;
        8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
           Sind im Fall mehrerer vereinbarter Sollzinssätze Teilzahlungen vorgesehen, so ist anzugeben, in wel-
           cher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Soll-
           zinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.
        9. die Auszahlungsbedingungen;
       10. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfal-
           lende Verzugskosten;
       11. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
       12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Umstände für die
           Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits
           ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten; der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist
           anzugeben;

BGBl. 2021, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1683

     13. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen;
     14. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde;
     15. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags;
     16. den Hinweis, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
         Rechtsbehelfsverfahren hat, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
33

     17. ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, einen Hinweis auf den Anspruch des
         Darlehensnehmers, während der Gesamtlaufzeit des Darlehens jederzeit kostenlos einen Tilgungsplan
         zu erhalten;
         Verlangt der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in
         welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist
         aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz be-
         rechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden. Ist der Sollzinssatz nicht gebunden
         oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, so ist in dem Tilgungsplan in klarer und ver-
         ständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des
         Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten. Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem
         dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
     18. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat;
     19. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finan-
         zierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt;
     20. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber
         beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig
         zurückzahlt;
     21. den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers;
     22. im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag erhobene Kontoführungsgebühren sowie die
         Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, wenn der Darlehensgeber den
         Abschluss eines Kontoführungsvertrags verlangt, sowie alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusam-
         menhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zah-
         lungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die
         Kosten angepasst werden können;
     23. soweit die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung die-
         nen, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit
         verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Darlehensvertrag;
     24. soweit sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags auch zur Vermögens-
         bildung verpflichtet, einen Hinweis, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsver-
         pflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die
         Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart;
     25. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.
44

4a
4a

4b
4b

Abschnitt 3
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat der Darlehensnehmer es spätestens innerhalb von 30 Tagen
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den ver-
einbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum
zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein
Zinsbetrag in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur
teilweise in Anspruch genommen wurde. 66
77

7a
7a

7b
7b

7c
7c

7d
7d

7e
7e

BGBl. 2021, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684


 7f
 7f

 7g
 7g

Gestaltungshinweise:
11    Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
      werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
      an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internetadresse.
22    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a
                                            2a , 2b
                                                 2b oder 2c
                                                         2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:

      „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
2a
2a    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist hier einzufügen:
      a)   Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

           „– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
              bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
           –   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er
               mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr
               gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen
               Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
      b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

           „– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den
              Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b
2b    Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag
      genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,
      obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2
      BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
      „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
         schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
         gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c
2c    Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
      Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
      „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
         Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhän-
         genden Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
33    Die in den Nummern 17 bis 25 aufgelisteten Pflichtangaben sind nur dann in die Widerrufsinformation aufzunehmen, wenn
      sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Eine Pflichtangabe ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur
      teilweise einschlägig ist, beispielsweise in Nummer 22 nur sonstige Kosten, nicht aber Kontoführungsgebühren vereinbart
      sind. Werden Pflichtangaben gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung
      entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 17 nicht übernommen, wird Nummer 18 zu Nummer 17 etc.). Die
      letzte in die Widerrufsinformation aufgenommene Pflichtangabe ist mit dem Satzzeichen „.“ abzuschließen.
44    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 4a
                                            4a oder 4b
                                                    4b ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:

      „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
4a
4a    Bei Verträgen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Fol-
      gendes:
      a)   Es ist folgende Pflichtangabe einzufügen, und zwar unter der nächsten fortlaufenden Nummer, die – unter Berück-
           sichtigung von Gestaltungshinweis 33 – auf die in der vorliegenden Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer
           folgt:
           „Ergänzende Pflichtangaben bei Verträgen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgelt-
           liche Finanzierungshilfe:
           Diese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der
           zuletzt aufgeführten Pflichtangabe] den Gegenstand (Ware oder Dienstleistung), den der Darlehensnehmer erhalten soll,
           und den Barzahlungspreis enthalten. Hat der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben, so tritt an
           die Stelle des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.“
      b) Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung
         eines Gegenstandes, in dem vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten
         Wert des Gegenstandes einzustehen hat, so sind die Angaben nach Nummer 13 (vorzeitige Rückzahlung), Nummer 17
         Satz 3 (Aufschlüsselung der Anrechnung von Teilzahlungen im Tilgungsplan) und Nummer 20 (Vorfälligkeitsentschädi-
         gung) entbehrlich.
4b
4b    Bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehensverträgen, die ausschließlich der
      Finanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leistung des Unternehmers aus dem
      widerrufenen Vertrag genau angegeben ist, ist unter der nächsten fortlaufenden Nummer, die – unter Berücksichtigung der
      Gestaltungshinweise 33 und 4a 4a – auf die in der vorliegenden Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer folgt,
      folgende Pflichtangabe einzufügen:

BGBl. 2021, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685

     „Ergänzende Pflichtangaben bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehens-
     verträgen, die ausschließlich der Finanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leis-
     tung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag genau angegeben ist:

     Diese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der zuletzt
     aufgeführten Pflichtangabe mit Ausnahme der Einfügung einer Pflichtangabe nach Gestaltungshinweis 4a
                                                                                                       4a ] Folgendes ent-
     halten:

     a)   Bezeichnung des Gegenstandes (Ware oder Dienstleistung) und Höhe des Barzahlungspreises sowie

     b) Informationen über die Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag mit einem an-
        deren Vertrag verbunden ist oder in der vorstehend genannten Weise zusammenhängt. Weiter ist über die Bedingungen
        für die Ausübung dieser Rechte zu informieren.“
55   Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
66   Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
     sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, so ist hier Folgendes einzufügen:

     „– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegen-
          über öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
77   Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 7a
                                           7a , 7b
                                                7b , 7c
                                                     7c , 7d
                                                          7d , 7e
                                                               7e , 7f
                                                                     7f oder 7g
                                                                             7g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:

     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.

     Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 7d
                                                                                                 7d verwendet wird und weitere
     Verträge nicht vorliegen.

     Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, so kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren
     Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung
     der Hinweise erfolgen.
7a
7a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist
     hier Folgendes einzufügen:

     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so sind im Fall
        des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von
        Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
7b
7b   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
     bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c  2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
     einzufügen:

     „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
        und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, so sind insoweit die beiderseits empfangenen
        Leistungen zurückzugewähren.“
7c
7c   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
     Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c
                                                                                     2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
     nachstehender Unterabsatz einzufügen:

     „– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
        Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
        sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
        [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit
        erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren
        Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei
        denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der
        Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht
        per Post zurückgesandt werden können.“

     Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

     „Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Ver-
     trags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, so hat er
     insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den
     Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht
     notwendig war.“
7d
7d   Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:

     a)   Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
          nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die
          konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
          Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unter Anpassung der dort genannten Frist zu
          geben.

          Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
          kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

BGBl. 2021, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686


      b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

           „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet,
           wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung
           begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, so kann dies dazu führen, dass der Darlehens-
           nehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
      c)   Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe
           a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
           begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
           wärme, so können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
           Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
      d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so
         kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
           „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
           wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
           begonnen wird.“
7e
7e    Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
      „– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
         nicht mehr gebunden, so führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden,
         wenn der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vergleiche oben unter „Widerrufsfolgen“).“
7f
 7f   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist
      hier Folgendes einzufügen:
      „– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
         ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, so gilt ergän-
         zend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus
         [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, so tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehens-
         nehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren
         Vertrag ein.“
      Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Ver-
      trag ist.
7g
7g    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
      hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
      „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.

      „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
      seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
      finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
      beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
      getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
      Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
      Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger
      als 200 Euro beträgt.
*     Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
      jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
      Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Be-
      zeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
**    Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
***   Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung
      im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag,
      angegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

BGBl. 2021, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687

                                 Anhang 2 zu Artikel 3 Nummer 3
                                                                                                         Anlage
                                                                                        (zu § 8 Absatz 4 Satz 1)

                                   Muster für die Widerrufsbelehrung
                                             Widerrufsbelehrung
                                               Abschnitt 1
                         Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von [14] 11 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen 22
●   der Versicherungsschein, 33
●   die Vertragsbestimmungen,
    einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie-
    derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
●   diese Belehrung,
●   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, 44
●   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. 55
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an: 66
                                               Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von…] 77 . 88 Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) heraus-
zugeben sind. 99
                                             Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                 Abschnitt 2
                  Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
                                            Unterabschnitt 1 10
                                                              10
                           Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
    soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
    Registernummer;
 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
    Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt,
    oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser ge-
    schäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
       zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
       oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
       der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
       die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

BGBl. 2021, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688


       b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
          Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
          bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungs-
          berechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
          gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
          deutlich gestalteten Form;
 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und An-
    schrift des Garantiefonds sind anzugeben;
 6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl-
    ligkeit der Leistung des Versicherers;
 7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
    Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-
    verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den
    Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
 8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
       mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
       in Rechnung gestellt werden;
       b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätz-
          lichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
    keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen
    Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
    Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der
    Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und
    Risiken sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
    des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebun-
    den sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
    übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,
    und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
    Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
    mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
    hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
       b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
    schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
    einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
    gehobenen und deutlich gestalteten Form;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
    Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
    oder über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinfor-
    mationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zu-
    stimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
    gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
    Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
    Aufsichtsbehörde.

BGBl. 2021, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689

                                            Unterabschnitt 2 11
                                                              11
                Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informa-
tionen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
 1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-
    kosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie
    unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkal-
    kulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen
    Laufzeit auszuweisen;
 2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonde-
    rem Anlass entstehen können;
 3. Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrund-
    sätze und Maßstäbe;
 4. Angabe in Euro der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
 5. Angaben in Euro über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine
    prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten
    Versicherung;
 6. das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind; die Angabe hat in Euro zu
    erfolgen;
 7. Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögens-
    werte;
 8. allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
 9. die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der
    Auszahlungsphase;
10. den Hinweis, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit
    dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff
    der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung über-
    einstimmt.
                                            Unterabschnitt 3 12
                                                              12
                     Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung
Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die
folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
 1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-
    kosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie
    unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkal-
    kulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen
    Laufzeit auszuweisen;
 2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonde-
    rem Anlass entstehen können;
 3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
 4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines
    Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der
    Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152
    Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
 5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschritte-
    nem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
 6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit
    höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
 7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn
    Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils
    zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person
    gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der
    angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen,
    und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der
    Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs,
    der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 13
                                                        13 14
                                                           14

BGBl. 2021, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690


Gestaltungshinweise:
11   Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.
22   Bei Versicherungsprodukten, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist,
     sind hier die Wörter „das Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen. Bei Versiche-
     rungsprodukten, bei denen nach der Verordnung (EU) 2019/1238 ein PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen ist, sind hier
     die Wörter „das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen.
33   Der Punkt „der Versicherungsschein,“ entfällt bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d des
     Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
44   Der Punkt „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ ist nur aufzunehmen, wenn ein Informationsblatt zu Ver-
     sicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen ist. Bei Altersvorsorge-
     und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-
     Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist, sind die Wörter „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ durch die
     Wörter „das Produktinformationsblatt“ zu ersetzen.
55   Bei Restschuldversicherungen, die als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten
     werden (§ 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender
     Satz einzufügen:
     „Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen mindestens eine Woche nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
     die Belehrung über das Widerrufsrecht und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten erneut in Textform
     zugegangen sind.“
66   Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
     werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine
     Bestätigung ihrer oder seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internetadresse.
77   Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, zum Beispiel im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je
     nach Ausgestaltung: „den im Antrag/im … auf Seite …/unter Nummer … ausgewiesenen Betrag“.
88   Bei der Lebensversicherung ist gegebenenfalls folgender Satz einzufügen:
     „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.“
99   Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am Ende des Absatzes zu
     „Widerrufsfolgen“ folgende Sätze anzufügen:
     „Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an
     einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
     Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versiche-
     rers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft.
     Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.“
10
10   Die unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11 und 14
     Buchstabe b aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen,
     wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme ist der Kursivdruck zu entfernen. Eine Information ist
     auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, wenn beispielsweise bei Nummer 8 Buchstabe a
     nur zusätzlich Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung
     gestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlau-
     fende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, wird Nummer 9 zu
     Nummer 8 etc.). Die in den Nummern 3, 8 und 14 vorgesehenen Buchstaben a und b sind jeweils nur zu verwenden, wenn
     dort sowohl die Informationen unter Buchstabe a als auch diejenigen unter Buchstabe b aufgenommen werden. Die kursiv
     gedruckten Wörter „, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen“
     in Nummer 15 und „, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht“ in
     Nummer 17 sind jeweils nur aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme entfällt
     der Kursivdruck. Folgen keine weiteren Unterabschnitte, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 1“ zu entfernen und das
     Wort „Unterabschnitt“ in Nummer 18 durch das Wort „Abschnitt“ zu ersetzen.
11
11   Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Lebensversicherung und der Unfall-
     versicherung mit Prämienrückgewähr. Bei der Lebensversicherung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfä-
     higkeitsversicherung“ jeweils durch das Wort „Lebensversicherung“ zu ersetzen ist und die Information unter Nummer 10
     entfällt. Bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfähigkeits-
     versicherung“ jeweils durch die Wörter „Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr“ zu ersetzen ist und nur die Informa-
     tionen in den Nummern 3 bis 8 aufzunehmen sind.
     Die Information unter Nummer 7 ist nur einzufügen bei der fondsgebundenen Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung
     oder der fondsgebundenen Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Die Information unter Nummer 9 ist nur einzufügen
     bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der
     Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist. Bei Übernahme der Informationen unter Nummer 7 oder Nummer 9
     entfällt der Kursivdruck.
     Werden Informationen gemäß den vorstehenden Vorgaben nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung ent-
     sprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 7 nicht übernommen, wird Nummer 8 zu Nummer 7 etc.). Die letzte in
     die Widerrufsbelehrung aufgenommene Information in diesem Unterabschnitt soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen.
12
12   Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der substitutiven Krankenversicherung. Handelt es sich um den zweiten Unter-
     abschnitt, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 3“ durch die Überschrift „Unterabschnitt 2“ zu ersetzen.
13
13   Bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages nach § 7d VVG lautet der Klammerzusatz „der versicherten Person“.
14
14   Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind die Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
     Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9affe00e6f106faf….