Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 4 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Stand: 11.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/4#abs-1 (1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, so hat der Versicherer ihm ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/4#abs-2 (2) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstellen; unter den Überschriften, die nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang oder nach Absatz 4 der Durchführungsverordnung zu verwenden sind, sind die entsprechenden Informationen zu geben. Zusätzlich sind bei Versicherungsprodukten, die kein Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift „Prämie; Kosten“ als letzte Information zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/4#abs-3 (3) Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsanlageprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für Paneuropäische Private Pensionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 VVG-InfoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.05.2014 – IV ZR 361/12Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Vertragskosten durch Rechenbeispiele; Angabe einer "bestimmten Verzinsung"; Modellrechnung für die zu erwartende Auszahlung in einem ProduktinformationsblattZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.02.2012 – 22 S 156/11Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.02.2012 – 22 S 157/11
- BGH, 21.09.2022 – IV ZR 467/21Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-PandemieZitiert von 2
- LG München II, 16.09.2022 – 16 HK O 6131/21
- LG Berlin, 16.02.2016 – 91 O 111/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666 7633 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen)
BGBl. 2021 I S. 1666
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06.03.2018 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2018 (BGBl. I 225)
BGBl. 2018 I S. 225
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01.08.2014 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2014 I S. 1330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.