Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 7a Jährliche Informationspflicht
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7a#abs-1 (1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/7a#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.