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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 294
BGBl. 2023 I Nr. 294 · 28.491 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 6. November 2023 Nr. 294
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
anderer Gesetze*
Vom 25. Oktober 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32e werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 32f Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
§ 32g Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets
Act)“.
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a (weggefallen)“.
2. § 32e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder
verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines
bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen
oder Verhaltensweisen durchführen (Sektoruntersuchung).“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieser Untersuchung“ durch die Wörter „der Sektoruntersuchung“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundeskartellamt soll die Sektoruntersuchung innerhalb von 18 Monaten nach der Einleitung
abschließen.“
* Artikel 1 Nummer 23 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951
(ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung, die
obersten Landesbehörden können einen solchen Bericht veröffentlichen. Das Bundeskartellamt und die
obersten Landesbehörden können Dritte um Stellungnahme bitten. Das Bundeskartellamt kann in dem
Bericht nach Satz 1 wettbewerbspolitische Empfehlungen aussprechen; es leitet in diesem Fall den Bericht
der Bundesregierung zu.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61“ wird durch die Wörter
„§§ 57 bis 59b und 61“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 und
Absatz 5“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„sowie die Regelungen“ die Wörter „zur Beschlagnahme nach § 58,“ eingefügt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
3. Nach § 32e werden die folgenden §§ 32f und 32g eingefügt:
„§ 32f
Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
(1) Nach der Veröffentlichung eines Berichts nach § 32e Absatz 4 zu einer Sektoruntersuchung nach § 32e
Absatz 1 hat das Bundeskartellamt unbeschadet seiner sonstigen Befugnisse die weiteren Befugnisse gemäß
den Absätzen 2 bis 4. Dies gilt nicht in Fällen des § 32e Absatz 6.
(2) Wenn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse
der wirksame Wettbewerb im Inland in einem oder mehreren der in dem Bericht nach § 32e Absatz 4
untersuchten Wirtschaftszweige im Sinne von § 36 Absatz 1 erheblich behindert werden könnte, kann das
Bundeskartellamt Unternehmen durch Verfügung verpflichten, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab
Zustellung der Verfügung jeden Zusammenschluss im Sinne von § 37 in einem oder mehreren dieser
Wirtschaftszweige nach § 39 anzumelden. Die Anmeldepflicht nach Satz 1 gilt nur für Zusammenschlüsse,
bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 50 Millionen Euro und
das zu erwerbende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 1 Million Euro
erzielt hat. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf von dem Unternehmen in den untersuchten
Wirtschaftszweigen angemeldete Zusammenschlüsse nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten die auf
Zusammenschlüsse im Sinne des Kapitels 7 anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern die
Voraussetzungen nach Satz 1 nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren fortbestehen, kann das
Bundeskartellamt die Anmeldeverpflichtung um drei Jahre verlängern; wiederholte Verlängerungen um jeweils
drei Jahre sind bis zu dreimal zulässig.
(3) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass eine erhebliche und fortwährende Störung
des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder
marktübergreifend vorliegt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt
der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend
erscheint, um die Störung des Wettbewerbs wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Verfügung nach Satz 1
ergeht gegenüber einem oder mehreren Unternehmen, die als Adressaten von Maßnahmen nach Satz 6 oder
Absatz 4 in Betracht kommen. Adressaten von Maßnahmen können Unternehmen sein, die durch ihr Verhalten
und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Bei der Auswahl
der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen ist insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu
berücksichtigen. Das Bundeskartellamt kann die Verfügung nach Satz 1 durch Beschluss zu einem späteren
Zeitpunkt auf weitere Unternehmen im Sinne der Sätze 2 und 3 ausdehnen. Das Bundeskartellamt kann im Falle
einer Feststellung nach Satz 1 den betroffenen Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter
oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs
erforderlich sind. Die Abhilfemaßnahmen können insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:
1. die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Netzen oder sonstigen Einrichtungen,
2. Vorgaben zu den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen auf den untersuchten Märkten und auf
verschiedenen Marktstufen,
3. Verpflichtung zur Etablierung transparenter, diskriminierungsfreier und offener Normen und Standards durch
Unternehmen,
4. Vorgaben zu bestimmten Vertragsformen oder Vertragsgestaltungen einschließlich vertraglicher Regelungen
zur Informationsoffenlegung,
5. das Verbot der einseitigen Offenlegung von Informationen, die ein Parallelverhalten von Unternehmen
begünstigen,
6. die buchhalterische oder organisatorische Trennung von Unternehmens- oder Geschäftsbereichen.
§ 32 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundeskartellamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 marktbeherrschende
Unternehmen sowie Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den
Wettbewerb nach § 19a Absatz 1 durch Verfügung dazu verpflichten, Unternehmensanteile oder Vermögen zu
veräußern, wenn zu erwarten ist, dass durch diese Maßnahme die erhebliche und fortwährende Störung des
Wettbewerbs beseitigt oder erheblich verringert wird. Abhilfemaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet
werden, wenn Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 Satz 6 nicht möglich sind, nicht von gleicher Wirksamkeit oder
im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen nach Satz 1 mit einer größeren Belastung für das Unternehmen verbunden
wären. Vor Erlass der Verfügung ist der Monopolkommission und den nach § 48 Absatz 1 zuständigen obersten
Landesbehörden, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Verfügung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 43 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass nur die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 bekannt
zu machen sind. Die Verfügung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. § 41 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vermögensteil muss nur veräußert werden, wenn der Erlös mindestens
50 Prozent desjenigen Wertes beträgt, den ein vom Bundeskartellamt beauftragter Wirtschaftsprüfer für den
Zeitpunkt des der Entflechtungsanordnung nach Satz 1 vorangegangenen Jahresabschlusses festgestellt hat.
Soweit der tatsächliche Verkaufserlös den vom beauftragten Wirtschaftsprüfer festgestellten Wert
unterschreitet, erhält das veräußernde Unternehmen eine zusätzliche Zahlung in Höhe der Hälfte der
Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem tatsächlichen Verkaufserlös. Erstreckt sich die
Verfügung auf Vermögensteile, die vor der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Absatz Gegenstand einer
bestandskräftigen Freigabe eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt oder die Europäische
Kommission waren oder nach der Erteilung einer bestandskräftigen Ministererlaubnis erworben wurden, so ist
die Verfügung nur zulässig, wenn der Zeitraum zwischen ihrer Zustellung und der Zustellung der
fusionskontrollrechtlichen Verfügung größer als zehn Jahre ist. Ist kein Hauptprüfverfahren eingeleitet worden,
so tritt an die Stelle der Zustellung der Verfügung der Ablauf der Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1. Teile des
Vermögens, die ein Unternehmen aufgrund einer Verpflichtung nach diesem Absatz oder aufgrund einer
Verpflichtungszusage nach Absatz 6 veräußert hat, darf das Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach der
Veräußerung nicht zurückerwerben, es sei denn, es weist nach, dass sich die Marktverhältnisse so geändert
haben, dass eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs nicht mehr vorliegt.
(5) Eine Störung des Wettbewerbs kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
1. unilaterale Angebots- oder Nachfragemacht,
2. Beschränkungen des Marktzutritts, des Marktaustritts oder der Kapazitäten von Unternehmen oder des
Wechsels zu einem anderen Anbieter oder Nachfrager,
3. gleichförmiges oder koordiniertes Verhalten oder
4. Abschottung von Einsatzfaktoren oder Kunden durch vertikale Beziehungen.
Bei der Prüfung, ob eine Störung des Wettbewerbs vorliegt, soll insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
1. Anzahl, Größe, Finanzkraft und Umsätze der auf den betroffenen Märkten oder marktübergreifend tätigen
Unternehmen, die Marktanteilsverhältnisse sowie der Grad der Unternehmenskonzentration,
2. Verflechtungen der Unternehmen auf den betroffenen, den vor- und nachgelagerten oder in sonstiger Weise
miteinander verbundenen Märkten,
3. Preise, Mengen, Auswahl und Qualität der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen auf den betroffenen
Märkten,
4. Transparenz und Homogenität der Güter auf den betroffenen Märkten,
5. Verträge und Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den betroffenen Märkten,
6. Grad der Dynamik auf den betroffenen Märkten sowie
7. dargelegte Effizienzvorteile, insbesondere Kosteneinsparungen oder Innovationen, bei angemessener
Beteiligung der Verbraucher.
Eine Störung des Wettbewerbs ist fortwährend, wenn diese über einen Zeitraum von drei Jahren dauerhaft
vorgelegen hat oder wiederholt aufgetreten ist und zum Zeitpunkt der Verfügung nach Absatz 3 keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die Störung innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
entfallen wird.
(6) § 32b gilt für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 entsprechend.
(7) Verfügungen nach den Absätzen 2 bis 4 sollen innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung des
Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 ergehen.
(8) Auf Märkten in den von der Bundesnetzagentur regulierten Sektoren Eisenbahn, Post und
Telekommunikation, für die sektorspezifisches Wettbewerbsrecht gilt, sowie den regulierten Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz bedarf das Bundeskartellamt zur Ergreifung von
Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 des Einvernehmens der Bundesnetzagentur; die
Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu jeweils eine Stellungnahme. Mögliche Abhilfemaßnahmen nach den
Absätzen 3 und 4 sind bei der Prüfung im Rahmen der Marktanalyse nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikationsgesetzes nicht zu berücksichtigen.

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 bis 8 über die Erfahrungen
mit der Vorschrift.
§ 32g
Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925
(Digital Markets Act)
(1) Das Bundeskartellamt kann eine Untersuchung bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6
oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September
2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937
und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) durch ein nach Artikel 3
der Verordnung benanntes Unternehmen durchführen.
(2) Das Bundeskartellamt kann alle für die Untersuchung nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen
durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen
Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 zum Gegenstand haben, gibt das Bundeskartellamt
der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Stellungnahme.
(3) Das Bundeskartellamt erstattet der Europäischen Kommission Bericht über die Ergebnisse der
Untersuchung nach Absatz 1. Es kann einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung veröffentlichen.“
4. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Arbeitsweise der Europäischen Union“ werden die Wörter „oder wegen eines Verstoßes
gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „so ist das Gericht“ werden die Wörter „an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss
der Europäischen Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925 und“ eingefügt.
5. § 33g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wettbewerbshörde“ durch das Wort „Wettbewerbsbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens“ die Wörter
„oder des Verfahrens zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
6. § 33h Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Europäische Kommission oder eine Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2022/1925 genannten Vorschriften anwendet, Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf
ihr Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925
trifft, oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Es wird vermutet, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der Kapitel 1, 2 oder 5 dieses Teils, gegen
Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen eine
Verfügung der Kartellbehörde nach § 19a oder nach Kapitel 6 dieses Teils einen wirtschaftlichen Vorteil
verursacht hat. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Für die Schätzung der
Vorteilshöhe gilt § 287 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit genügt. Es wird vermutet, dass der wirtschaftliche Vorteil nach Satz 1 mindestens
1 Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der
Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. Der Vermutung nach Satz 4 ist der
Abschöpfungszeitraum nach Absatz 5 Satz 1 zugrunde zu legen. Gegen die Vermutung nach Satz 1 in
Verbindung mit Satz 4 kann nicht vorgebracht werden, dass kein wirtschaftlicher Vorteil oder ein Vorteil in
nur geringer Höhe angefallen ist. Sie kann nur widerlegt werden, soweit das Unternehmen nachweist, dass
weder die am Verstoß unmittelbar beteiligte juristische Person oder Personenvereinigung noch das
Unternehmen im Abschöpfungszeitraum einen Gewinn in entsprechender Höhe erzielt hat. Bei der
Ermittlung des Gewinns des Unternehmens nach Satz 7 ist der weltweite Gewinn aller natürlichen und
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit
operieren. Die Vermutung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 gilt nicht, wenn die Erlangung eines
Vorteils aufgrund der besonderen Natur des Verstoßes ausgeschlossen ist. Der abzuführende Geldbetrag
ist zahlenmäßig zu bestimmen und darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der
Unternehmensvereinigung, der in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt
worden ist, nicht übersteigen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „fünf Jahren“ das Wort „(Abschöpfungszeitraum)“ eingefügt.

8. In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „das besondere elektronische Behördenpostfach“
die Wörter „gegen ein elektronisches oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches
Empfangsbekenntnis“ eingefügt.
9. § 39a wird aufgehoben.
10. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In ihren Gutachten kann die Monopolkommission Empfehlungen für die Durchführung von
Sektoruntersuchungen nach § 32e Absatz 1 aussprechen. Soweit das Bundeskartellamt der Empfehlung für
eine Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des
Gutachtens nicht gefolgt ist, nimmt es Stellung zu der Empfehlung.“
11. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ die Wörter „sowie für die Mitwirkung bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 durch die
Europäische Kommission“ eingefügt.
12. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach der
Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
13. § 56 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes,
oder eine Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des
§ 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 hat das Bundeskartellamt nach Einleitung des Verfahrens eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann in
den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 32f
Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie
das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern.“
14. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Verpflichtung gilt auch für die näheren Umstände des Postverkehrs. Das Postgeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.“
b) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 8“ ersetzt.
15. In § 66 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2a Satz 1“ ein Komma und die Wörter
„§ 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4“ eingefügt.
16. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 oder“ durch die Wörter „§ 32b Absatz 1
Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 1,“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
17. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Artikel 5, 6 oder 7
der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
18. In § 89 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtspflege in Kartellsachen“ die Wörter „oder der
kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
19. In § 33 Absatz 1 und § 89b Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder gegen die
Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
20. In § 89c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Kartellrechts“ die Wörter „oder der Verordnung
(EU) 2022/1925“ eingefügt.
21. Dem § 89e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925
gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.“
22. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder von der Anwendung der
Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
23. § 90a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/1925“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Nr. 1/2003“ die Wörter „oder nach Artikel 39 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder der Verordnung (EU) 2022/1925“
eingefügt.

24. § 154 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) bei Fehlen einer vertraglichen Indexierungsklausel im Sinne des § 132 Absatz 4 der aktualisierte Wert
unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate in Deutschland berechnet wird,“.
25. Dem § 187 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Das Bundeskartellamt kann eine Verfügung nach § 32f Absatz 2 auch auf der Grundlage einer
Sektoruntersuchung nach § 32e erlassen, die am 7. November 2023 bereits abgeschlossen war, wenn die
Veröffentlichung des Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr
zurücklag. In den Fällen des Satzes 1 ist § 32f Absatz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist am
7. November 2023 zu laufen beginnt.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 95 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Absatz 3 Satz 1, § 396
Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des
Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es
handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU)
2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und
faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828
(Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Absatz 4 des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2. die in § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 247 § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
2. In Anlage 6 Teil B Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“ Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 2a Satz 2 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Verpackungsgesetzes
In § 32 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 Absatz 4 Nummer 3
bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2021 (BGBl. I S. 4921),“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Oktober 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 294. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 8d91f160ccdafc7c….