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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 294

BGBl. 2023 I Nr. 294 · 28.491 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 6. November 2023                                                      Nr. 294

                                     Gesetz
         zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
                                 anderer Gesetze*

                                                       Vom 25. Oktober 2023


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                              Artikel 1

                     Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 32e werden die folgenden Angaben eingefügt:
        „§ 32f    Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
        § 32g     Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets
                  Act)“.
    b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:
        „§ 39a (weggefallen)“.
2. § 32e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder
        verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines
        bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen
        oder Verhaltensweisen durchführen (Sektoruntersuchung).“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieser Untersuchung“ durch die Wörter „der Sektoruntersuchung“
       ersetzt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Das Bundeskartellamt soll die Sektoruntersuchung innerhalb von 18 Monaten nach der Einleitung
        abschließen.“




* Artikel 1 Nummer 23 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951
  (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung, die
      obersten Landesbehörden können einen solchen Bericht veröffentlichen. Das Bundeskartellamt und die
      obersten Landesbehörden können Dritte um Stellungnahme bitten. Das Bundeskartellamt kann in dem
      Bericht nach Satz 1 wettbewerbspolitische Empfehlungen aussprechen; es leitet in diesem Fall den Bericht
      der Bundesregierung zu.“
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61“ wird durch die Wörter
      „§§ 57 bis 59b und 61“ ersetzt.
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 und
          Absatz 5“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den Wörtern
          „sowie die Regelungen“ die Wörter „zur Beschlagnahme nach § 58,“ eingefügt.
   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
3. Nach § 32e werden die folgenden §§ 32f und 32g eingefügt:
                                                       „§ 32f

                                      Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
     (1) Nach der Veröffentlichung eines Berichts nach § 32e Absatz 4 zu einer Sektoruntersuchung nach § 32e
   Absatz 1 hat das Bundeskartellamt unbeschadet seiner sonstigen Befugnisse die weiteren Befugnisse gemäß
   den Absätzen 2 bis 4. Dies gilt nicht in Fällen des § 32e Absatz 6.
      (2) Wenn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse
   der wirksame Wettbewerb im Inland in einem oder mehreren der in dem Bericht nach § 32e Absatz 4
   untersuchten Wirtschaftszweige im Sinne von § 36 Absatz 1 erheblich behindert werden könnte, kann das
   Bundeskartellamt Unternehmen durch Verfügung verpflichten, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab
   Zustellung der Verfügung jeden Zusammenschluss im Sinne von § 37 in einem oder mehreren dieser
   Wirtschaftszweige nach § 39 anzumelden. Die Anmeldepflicht nach Satz 1 gilt nur für Zusammenschlüsse,
   bei denen der Erwerber im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 50 Millionen Euro und
   das zu erwerbende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse im Inland von mehr als 1 Million Euro
   erzielt hat. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf von dem Unternehmen in den untersuchten
   Wirtschaftszweigen angemeldete Zusammenschlüsse nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten die auf
   Zusammenschlüsse im Sinne des Kapitels 7 anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern die
   Voraussetzungen nach Satz 1 nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren fortbestehen, kann das
   Bundeskartellamt die Anmeldeverpflichtung um drei Jahre verlängern; wiederholte Verlängerungen um jeweils
   drei Jahre sind bis zu dreimal zulässig.
      (3) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass eine erhebliche und fortwährende Störung
   des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder
   marktübergreifend vorliegt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt
   der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend
   erscheint, um die Störung des Wettbewerbs wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Verfügung nach Satz 1
   ergeht gegenüber einem oder mehreren Unternehmen, die als Adressaten von Maßnahmen nach Satz 6 oder
   Absatz 4 in Betracht kommen. Adressaten von Maßnahmen können Unternehmen sein, die durch ihr Verhalten
   und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Bei der Auswahl
   der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen ist insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu
   berücksichtigen. Das Bundeskartellamt kann die Verfügung nach Satz 1 durch Beschluss zu einem späteren
   Zeitpunkt auf weitere Unternehmen im Sinne der Sätze 2 und 3 ausdehnen. Das Bundeskartellamt kann im Falle
   einer Feststellung nach Satz 1 den betroffenen Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter
   oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs
   erforderlich sind. Die Abhilfemaßnahmen können insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:
   1. die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Netzen oder sonstigen Einrichtungen,
   2. Vorgaben zu den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen auf den untersuchten Märkten und auf
      verschiedenen Marktstufen,
   3. Verpflichtung zur Etablierung transparenter, diskriminierungsfreier und offener Normen und Standards durch
      Unternehmen,
   4. Vorgaben zu bestimmten Vertragsformen oder Vertragsgestaltungen einschließlich vertraglicher Regelungen
      zur Informationsoffenlegung,
   5. das Verbot der einseitigen Offenlegung von Informationen, die ein Parallelverhalten von Unternehmen
      begünstigen,
   6. die buchhalterische oder organisatorische Trennung von Unternehmens- oder Geschäftsbereichen.
   § 32 Absatz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      (4) Das Bundeskartellamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 marktbeherrschende
   Unternehmen sowie Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den
   Wettbewerb nach § 19a Absatz 1 durch Verfügung dazu verpflichten, Unternehmensanteile oder Vermögen zu
   veräußern, wenn zu erwarten ist, dass durch diese Maßnahme die erhebliche und fortwährende Störung des
   Wettbewerbs beseitigt oder erheblich verringert wird. Abhilfemaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet
   werden, wenn Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 Satz 6 nicht möglich sind, nicht von gleicher Wirksamkeit oder
   im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen nach Satz 1 mit einer größeren Belastung für das Unternehmen verbunden
   wären. Vor Erlass der Verfügung ist der Monopolkommission und den nach § 48 Absatz 1 zuständigen obersten
   Landesbehörden, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
   Die Verfügung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 43 Absatz 3 ist entsprechend
   anzuwenden mit der Maßgabe, dass nur die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 bekannt
   zu machen sind. Die Verfügung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. § 41 Absatz 3 Satz 2 und
   Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vermögensteil muss nur veräußert werden, wenn der Erlös mindestens
   50 Prozent desjenigen Wertes beträgt, den ein vom Bundeskartellamt beauftragter Wirtschaftsprüfer für den
   Zeitpunkt des der Entflechtungsanordnung nach Satz 1 vorangegangenen Jahresabschlusses festgestellt hat.
   Soweit der tatsächliche Verkaufserlös den vom beauftragten Wirtschaftsprüfer festgestellten Wert
   unterschreitet, erhält das veräußernde Unternehmen eine zusätzliche Zahlung in Höhe der Hälfte der
   Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem tatsächlichen Verkaufserlös. Erstreckt sich die
   Verfügung auf Vermögensteile, die vor der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Absatz Gegenstand einer
   bestandskräftigen Freigabe eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt oder die Europäische
   Kommission waren oder nach der Erteilung einer bestandskräftigen Ministererlaubnis erworben wurden, so ist
   die Verfügung nur zulässig, wenn der Zeitraum zwischen ihrer Zustellung und der Zustellung der
   fusionskontrollrechtlichen Verfügung größer als zehn Jahre ist. Ist kein Hauptprüfverfahren eingeleitet worden,
   so tritt an die Stelle der Zustellung der Verfügung der Ablauf der Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1. Teile des
   Vermögens, die ein Unternehmen aufgrund einer Verpflichtung nach diesem Absatz oder aufgrund einer
   Verpflichtungszusage nach Absatz 6 veräußert hat, darf das Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach der
   Veräußerung nicht zurückerwerben, es sei denn, es weist nach, dass sich die Marktverhältnisse so geändert
   haben, dass eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs nicht mehr vorliegt.
      (5) Eine Störung des Wettbewerbs kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
   1. unilaterale Angebots- oder Nachfragemacht,
   2. Beschränkungen des Marktzutritts, des Marktaustritts oder der Kapazitäten von Unternehmen oder des
      Wechsels zu einem anderen Anbieter oder Nachfrager,
   3. gleichförmiges oder koordiniertes Verhalten oder
   4. Abschottung von Einsatzfaktoren oder Kunden durch vertikale Beziehungen.
   Bei der Prüfung, ob eine Störung des Wettbewerbs vorliegt, soll insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
   1. Anzahl, Größe, Finanzkraft und Umsätze der auf den betroffenen Märkten oder marktübergreifend tätigen
      Unternehmen, die Marktanteilsverhältnisse sowie der Grad der Unternehmenskonzentration,
   2. Verflechtungen der Unternehmen auf den betroffenen, den vor- und nachgelagerten oder in sonstiger Weise
      miteinander verbundenen Märkten,
   3. Preise, Mengen, Auswahl und Qualität der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen auf den betroffenen
      Märkten,
   4. Transparenz und Homogenität der Güter auf den betroffenen Märkten,
   5. Verträge und Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den betroffenen Märkten,
   6. Grad der Dynamik auf den betroffenen Märkten sowie
   7. dargelegte Effizienzvorteile, insbesondere Kosteneinsparungen oder Innovationen, bei angemessener
      Beteiligung der Verbraucher.
   Eine Störung des Wettbewerbs ist fortwährend, wenn diese über einen Zeitraum von drei Jahren dauerhaft
   vorgelegen hat oder wiederholt aufgetreten ist und zum Zeitpunkt der Verfügung nach Absatz 3 keine
   Anhaltspunkte bestehen, dass die Störung innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
   entfallen wird.
      (6) § 32b gilt für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 entsprechend.
     (7) Verfügungen nach den Absätzen 2 bis 4 sollen innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung des
   Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 ergehen.
     (8) Auf Märkten in den von der Bundesnetzagentur regulierten Sektoren Eisenbahn, Post und
   Telekommunikation, für die sektorspezifisches Wettbewerbsrecht gilt, sowie den regulierten Elektrizitäts- und
   Gasversorgungsnetzen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz bedarf das Bundeskartellamt zur Ergreifung von
   Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 des Einvernehmens der Bundesnetzagentur; die
   Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu jeweils eine Stellungnahme. Mögliche Abhilfemaßnahmen nach den
   Absätzen 3 und 4 sind bei der Prüfung im Rahmen der Marktanalyse nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des
   Telekommunikationsgesetzes nicht zu berücksichtigen.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
   nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 bis 8 über die Erfahrungen
   mit der Vorschrift.


                                                       § 32g

                   Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925
                                              (Digital Markets Act)
     (1) Das Bundeskartellamt kann eine Untersuchung bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6
   oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September
   2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937
   und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) durch ein nach Artikel 3
   der Verordnung benanntes Unternehmen durchführen.
     (2) Das Bundeskartellamt kann alle für die Untersuchung nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen
   durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen
   Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 zum Gegenstand haben, gibt das Bundeskartellamt
   der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Stellungnahme.
     (3) Das Bundeskartellamt erstattet der Europäischen Kommission Bericht über die Ergebnisse der
   Untersuchung nach Absatz 1. Es kann einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung veröffentlichen.“
4. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Arbeitsweise der Europäischen Union“ werden die Wörter „oder wegen eines Verstoßes
      gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
   b) Nach den Wörtern „so ist das Gericht“ werden die Wörter „an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss
      der Europäischen Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925 und“ eingefügt.
5. § 33g wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wettbewerbshörde“ durch das Wort „Wettbewerbsbehörde“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Abschluss des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens“ die Wörter
      „oder des Verfahrens zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
6. § 33h Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
      „3. die Europäische Kommission oder eine Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU)
          2022/1925 genannten Vorschriften anwendet, Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf
          ihr Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925
          trifft, oder“.
   c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Es wird vermutet, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der Kapitel 1, 2 oder 5 dieses Teils, gegen
      Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen eine
      Verfügung der Kartellbehörde nach § 19a oder nach Kapitel 6 dieses Teils einen wirtschaftlichen Vorteil
      verursacht hat. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Für die Schätzung der
      Vorteilshöhe gilt § 287 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass eine überwiegende
      Wahrscheinlichkeit genügt. Es wird vermutet, dass der wirtschaftliche Vorteil nach Satz 1 mindestens
      1 Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der
      Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. Der Vermutung nach Satz 4 ist der
      Abschöpfungszeitraum nach Absatz 5 Satz 1 zugrunde zu legen. Gegen die Vermutung nach Satz 1 in
      Verbindung mit Satz 4 kann nicht vorgebracht werden, dass kein wirtschaftlicher Vorteil oder ein Vorteil in
      nur geringer Höhe angefallen ist. Sie kann nur widerlegt werden, soweit das Unternehmen nachweist, dass
      weder die am Verstoß unmittelbar beteiligte juristische Person oder Personenvereinigung noch das
      Unternehmen im Abschöpfungszeitraum einen Gewinn in entsprechender Höhe erzielt hat. Bei der
      Ermittlung des Gewinns des Unternehmens nach Satz 7 ist der weltweite Gewinn aller natürlichen und
      juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit
      operieren. Die Vermutung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 gilt nicht, wenn die Erlangung eines
      Vorteils aufgrund der besonderen Natur des Verstoßes ausgeschlossen ist. Der abzuführende Geldbetrag
      ist zahlenmäßig zu bestimmen und darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der
      Unternehmensvereinigung, der in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt
      worden ist, nicht übersteigen.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „fünf Jahren“ das Wort „(Abschöpfungszeitraum)“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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8. In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „das besondere elektronische Behördenpostfach“
   die Wörter „gegen ein elektronisches oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches
   Empfangsbekenntnis“ eingefügt.
9. § 39a wird aufgehoben.
10. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) In ihren Gutachten kann die Monopolkommission Empfehlungen für die Durchführung von
   Sektoruntersuchungen nach § 32e Absatz 1 aussprechen. Soweit das Bundeskartellamt der Empfehlung für
   eine Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des
   Gutachtens nicht gefolgt ist, nimmt es Stellung zu der Empfehlung.“
11. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
    Union“ die Wörter „sowie für die Mitwirkung bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 durch die
    Europäische Kommission“ eingefügt.
12. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach der
    Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
13. § 56 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche
   Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
   wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes,
   oder eine Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des
   § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 hat das Bundeskartellamt nach Einleitung des Verfahrens eine öffentliche
   mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Klimaschutz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann in
   den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 ohne mündliche Verhandlung entschieden
   werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 32f
   Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie
   das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern.“
14. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Die Verpflichtung gilt auch für die näheren Umstände des Postverkehrs. Das Postgeheimnis nach Artikel 10
      des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.“
   b) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 8“ ersetzt.
15. In § 66 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2a Satz 1“ ein Komma und die Wörter
    „§ 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4“ eingefügt.
16. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 oder“ durch die Wörter „§ 32b Absatz 1
      Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 1,“ ersetzt.
   b) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
17. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Artikel 5, 6 oder 7
    der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
18. In § 89 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtspflege in Kartellsachen“ die Wörter „oder der
    kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
19. In § 33 Absatz 1 und § 89b Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder gegen die
    Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
20. In § 89c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Kartellrechts“ die Wörter „oder der Verordnung
    (EU) 2022/1925“ eingefügt.
21. Dem § 89e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925
   gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der
   Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.“
22. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder von der Anwendung der
    Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
23. § 90a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/1925“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Nr. 1/2003“ die Wörter „oder nach Artikel 39 Absatz 4 der
      Verordnung (EU) 2022/1925“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder der Verordnung (EU) 2022/1925“
      eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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24. § 154 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
      „c) bei Fehlen einer vertraglichen Indexierungsklausel im Sinne des § 132 Absatz 4 der aktualisierte Wert
          unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate in Deutschland berechnet wird,“.
25. Dem § 187 wird folgender Absatz 11 angefügt:
      „(11) Das Bundeskartellamt kann eine Verfügung nach § 32f Absatz 2 auch auf der Grundlage einer
   Sektoruntersuchung nach § 32e erlassen, die am 7. November 2023 bereits abgeschlossen war, wenn die
   Veröffentlichung des Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr
   zurücklag. In den Fällen des Satzes 1 ist § 32f Absatz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist am
   7. November 2023 zu laufen beginnt.“


                                                   Artikel 2

                            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   § 95 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Absatz 3 Satz 1, § 396
    Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des
    Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es
    handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und
    Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU)
    2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und
    faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828
    (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Absatz 4 des EU-
    Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2. die in § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.“


                                                   Artikel 3

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 247 § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
2. In Anlage 6 Teil B Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“ Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
   wird jeweils die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   In § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
   In § 2a Satz 2 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                  Artikel 6

                                 Änderung des Verpackungsgesetzes
   In § 32 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 Absatz 4 Nummer 3
bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2021 (BGBl. I S. 4921),“ ersetzt.


                                                  Artikel 7

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 25. Oktober 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                              Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 294. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8d91f160ccdafc7c….