§ 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- BGH, 19.02.2013 – II ZR 56/12Aktiengesellschaft: Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtungsklage bei Rücktritt des gewählten AufsichtsratsZitiert von 22
- KG, 20.10.2022 – 23 U 55/22Zitiert von 1
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 – 4 TaBV 102/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2012 – 5 U 135/11
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- KG, 04.07.2022 – 22 W 32/22Zitiert von 1
- BGH, 14.05.2013 – II ZB 1/11Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem Nebenintervenienten vorgenommenen Prozesshandlung; Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand; Genehmigung der vom Aufsichtsratsvorsitzenden erteilten Prozessvollmacht durch Mehrheitsbeschluss des AufsichtsratsZitiert von 10
15 Entscheidungen zu § 250 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/250#abs-1 (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/250#abs-2 (2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/250#abs-3 (3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.