§ 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/250#abs-1 (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/250#abs-2 (2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/250#abs-3 (3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 250 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- BGH, 19.02.2013 – II ZR 56/12Aktiengesellschaft: Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtungsklage bei Rücktritt des gewählten AufsichtsratsZitiert von 22
- KG, 20.10.2022 – 23 U 55/22Zitiert von 1
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 – 4 TaBV 102/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2012 – 5 U 135/11
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- KG, 04.07.2022 – 22 W 32/22Zitiert von 1
- LG Paderborn, 18.12.2020 – 2 O 220/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 250 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 250 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 250 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 250 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 250 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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