§ 246 Anfechtungsklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 397 Entscheidungen zu § 246 AktG →
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Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2007 – II ZB 29/05Aktienrechtlicher Anfechtungsprozess: Keine entsprechende Anwendung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention eines Aktionärs auf Klägerseite KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Köln, 20.09.2007 – 18 W 18/07
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 2
- LG Bonn, 15.02.2001 – 14 O 54/00Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.07.2012 – I-6 U 69/11
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 5 U 187/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 2 U 29/25Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 246 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246#abs-1 (1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246#abs-2 (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246#abs-3 (3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/246#abs-4 (4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.