§ 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-1 (1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-4 (4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 98 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 10
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- BVerfG, 07.05.1969 – 2 BvL 15/67Einzelfallgesetze sind nicht schlechthin unzulässig (Lex Rheinstahl)Zitiert von 21
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LAG Hamm, 25.01.2022 – 7 TaBV 47/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 98 neu gefasst durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 98 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 98 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 98 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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