§ 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 8
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- BVerfG, 07.05.1969 – 2 BvL 15/67Einzelfallgesetze sind nicht schlechthin unzulässig (Lex Rheinstahl)Zitiert von 20
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 9
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LG Köln, 28.04.2017 – 82 O 128/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-1 (1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/98#abs-4 (4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.