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Artikel 3 · BT-Drs. 18/3784 · S. 119

Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes – AktG)

Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes – AktG)
Zu Nummer 1 (Anfügung von § 76 Absatz 4 AktG)
Die Regelung führt für den Vorstand börsennotierter oder mitbestimmter Gesellschaften die Pflicht ein, Zielgrö-
ßen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands und Fristen zu deren Erreichung
festzulegen.
Die Förderung von Frauen in Spitzenpositionen der Wirtschaft muss Hand in Hand gehen mit der Vergrößerung
der verfügbaren Anzahl hochqualifizierter Frauen mit Erfahrung im operativen Geschäft, die im Hinblick einer
ausreichenden Auswahlmöglichkeit die Zahl der benötigten Spitzenpositionen übersteigen sollte. Es reicht des-
halb nicht aus, nur den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat mit gesetzlichen Maßnahmen zu erhöhen. Es
müssen Frauen auch auf den Ebenen unterhalb des Vorstands gefördert werden. Dabei ist es die Aufgabe des
Vorstands und nicht des Aufsichtsrats, auf den Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands auf Frauenförderung
zu achten.
Die von den Festlegungen des Vorstands betroffenen beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sind nicht
nach betriebswirtschaftlichen Lehren (Top-Management, Middle-Management und Low-Management) zu defi-
nieren, sondern meinen die tatsächlich im konkreten Unternehmen eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des
Vorstands. Unter einer Hierarchieebene sind organisatorische Einheiten zu verstehen, welche zueinander gleich-
berechtigt, aber einer gemeinsamen Führung untergeordnet sind. Handelt es sich um eine ausgeprägte Hierarchie,
sind nur die beiden Ebenen gemeint, die dem Vorstand unmittelbar unterstehen. Ist eine flache Hierarchie derart
gestaltet, dass nur eine Leitungsebene unterhalb des Vorstands besteht, bezieht sich die Verpflichtung auch nur
auf diese.
Die Pflicht zur Festlegung von Zielg

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.422 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3784, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 508.343–536.765 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a0f975a48c9f78e2….

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