§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 23.09.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2012 – II ZB 20/11Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten MitgliedernZitiert von 3
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 9
- BVerfG, 16.06.1981 – 1 BvL 89/78 · 3. RundfunkentscheidungZitiert von 54
- BGH, 09.01.2024 – II ZB 20/22Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats bei Boykottverhalten eines AufsichtsratsmitgliedsZitiert von 2
- FG Köln, 15.11.2023 – 9 K 1068/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.05.2020 – 12 W 17/19Zitiert von 3
13 Entscheidungen zu § 95 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
| bis zu | 1 500 000 Euro neun, |
| von mehr als | 1 500 000 Euro fünfzehn, |
| von mehr als | 10 000 000 Euro einundzwanzig. |
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.