§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 23.09.2021
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
| bis zu | 1 500 000 Euro neun, |
| von mehr als | 1 500 000 Euro fünfzehn, |
| von mehr als | 10 000 000 Euro einundzwanzig. |
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 95 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2012 – II ZB 20/11Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten MitgliedernZitiert von 3
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 10
- BVerfG, 16.06.1981 – 1 BvL 89/78 · 3. RundfunkentscheidungZitiert von 58
- BGH, 09.01.2024 – II ZB 20/22Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats bei Boykottverhalten eines AufsichtsratsmitgliedsZitiert von 2
- FG Köln, 15.11.2023 – 9 K 1068/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.05.2020 – 12 W 17/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.08.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
-
22.12.2015 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
-
24.04.2015 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.