§ 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 – 20 W 8/16Zitiert von 1
- BGH, 09.01.2024 – II ZB 20/22Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats bei Boykottverhalten eines AufsichtsratsmitgliedsZitiert von 2
- BGH, 17.01.2023 – II ZB 6/22Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung über Geschäftsführerbestellung der TochtergesellschaftZitiert von 12
- LG München II, 23.05.2024 – 5 HK O 7237/23
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 15.11.2023 – 9 K 1068/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 – 7 U 193/21
- VG Hannover, 28.11.2022 – 1 A 5025/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/105#abs-1 (1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/105#abs-2 (2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.