§ 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 412/17Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der Gesellschaft; Mitteilung der Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds an dieses; Fortbestehen der Vertretungsmacht eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber gutgläubigem Dritten bis zur Aktualisierung des Handelsregisters; Insolvenzverwalter als gutgläubiger DritterZitiert von 3
- BGH, 09.10.2018 – II ZR 78/17Anfechtung der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Aktionärshauptversammlung: Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Stimmrechtsausübung; Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrates von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance KodexZitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- BGH, 11.08.2010 – II ZR 24/10Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die ebenfalls angefochtenen BestätigungsbeschlüsseZitiert von 1
- LG Bielefeld, 10.01.2008 – 10 O 72/07
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 251 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/251#abs-1 (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/251#abs-2 (2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/251#abs-3 (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.