Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 248 § 249