§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Stand: 10.06.2019
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 248a AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 3
- BVerfG, 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch den Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht berührt; zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung; hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Pflichtangebots bei freiwilligem DelistingZitiert von 73
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.