§ 247 Streitwert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/247#abs-1 (1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/247#abs-2 (2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/247#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 247 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 11.05.2022 – 8 W 7/22Zitiert von 1
- KG, 05.09.2024 – 2 AktG 1/24
- OLG Naumburg, 10.02.2015 – 2 U 143/12Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 06.10.2008 – 5 W 51/08Zitiert von 2
- LG Paderborn, 09.11.2023 – 7 O 57/18
- OLG München, 10.09.2025 – 7 W 1052/25 e
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.09.2026 – II ZR 170/25Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens der Wertgrenze der Beschwer bei Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 96/24Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses im Rahmen der Streitwertfestsetzung bei Beschlussmängelklage gegen GmbH & Co. KG
- OLG München, 10.09.2025 – 7 W 1060/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 247 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 247 geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 247 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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