Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1130
BGBl. 2002 I S. 1130 · 53.003 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Juli 2001 (BGBl. l S. 1852), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Haftung“
das Komma und die Wörter „einer bergrechtlichen
Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“
gestrichen.
2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ das
Komma und das Wort „Gewerken“ gestrichen.
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des
Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören.
Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit wer-
den Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen
Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem
Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese
Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen,
ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichts-
ratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind.
Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen
erfüllt sein.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „90“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem
Betrieb mehr als
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf die
Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei
Stimmen;
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein
Drittel; diese Delegierten erhalten je drei
Stimmen;
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel;
diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein
Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf
Stimmen;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein
Sechstel; diese Delegierten erhalten je
sechs Stimmen;
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-
tel; diese Delegierten erhalten je sieben
Stimmen.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Betrieb“ die
Wörter „oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeit-
nehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teil-
nehmen,“ eingefügt.
5. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abstimmung“
die Wörter „mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen“ gestrichen.
b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen,
wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2
Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag
ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene
Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf
sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.“
c) Satz 6 wird aufgehoben.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Bestellung“ die
Wörter „ durch zweiwöchigen Aushang“ ge-
strichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Organ“ die
Wörter „zu dem Aushang“ durch die Wörter „zur
Bekanntmachung“ ersetzt.
7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. der Sprecherausschuss,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss des Unternehmens oder, wenn in
dem Unternehmen nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss
sowie, wenn das Unternehmen herrschendes
Unternehmen eines Konzerns ist, der Kon-
zernsprecherausschuss, soweit ein solcher
besteht,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num-
mer 5 eingefügt:
„5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss eines anderen Unternehmens,
dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des
Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem
anderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.
d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
mern 6 und 7.
9. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „und bergrecht-
liche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlich-
keit“ gestrichen.
10. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gewerkenver-
sammlung,“ gestrichen.
11. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wur-
den, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 12 des Betriebs-
verfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001
(BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 findet § 11 des Mitbestim-
mungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in
der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung
der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts-
rat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten
Fassung Anwendung, wenn feststeht, dass die Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
gierte zu wählen sind und bis zum 26. März 2002
die Errechnung der Zahl der Delegierten noch nicht
erfolgt ist.
(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I
S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestim-
mungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I
S. 2487) bis zu deren Änderung entsprechende
Anwendung. Für die entsprechende Anwendung ist
für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum
nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 einge-
leitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai
1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwen-
denden Fassung maßgeblich; für Wahlen oder Abbe-
rufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
mer, die nach dem 26. März 2002 eingeleitet werden,
ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
(BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertre-
ter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I
S. 1130) geänderten Fassung maßgeblich.“
Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. l
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt
geändert:
1. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in
der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-
mer 7 eingefügt:
„7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss eines anderen Unternehmens,
dessen Arbeitnehmer nach den gesetz-
lichen Vorschriften, deren Anwendung
streitig oder ungewiss ist, selbst oder
durch Delegierte an der Wahl von Auf-
sichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teil-
nehmen, oder, wenn in dem anderen
Unternehmen nur ein Sprecherausschuss
besteht, der Sprecherausschuss,“.
dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Num-
mern 8 bis 10.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zehntel“ die
Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-
rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-
gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die
Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-
nehmer“ ersetzt.
2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Betriebs-
räte,“ das Wort „Sprecherausschüsse,“ eingefügt.

3. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in
der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss
sowie, wenn die Gesellschaft herrschen-
des Unternehmen eines Konzerns ist, der
Konzernsprecherausschuss,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
„4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss eines anderen Unternehmens,
dessen Arbeitnehmer selbst oder durch
Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder,
wenn in dem anderen Unternehmen nur
ein Sprecherausschuss besteht, der Spre-
cherausschuss,“.
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
mern 5 bis 7.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zehntel“ die
Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-
rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-
gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die
Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1
des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-
nehmer“ ersetzt.
4. § 250 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-
schuss der Gesellschaft oder, wenn in der
Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss
besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn
die Gesellschaft herrschendes Unternehmen
eines Konzerns ist, der Konzernsprecheraus-
schuss,“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
„4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-
schuss eines anderen Unternehmens, dessen
Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an
der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem
anderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-
schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:
„§ 291 (aufgehoben)“.
b) Die Angabe zu § 292 wird wie folgt gefasst:
„§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem
Ausland“.
c) Die Angabe zu § 293 wird wie folgt gefasst:
„§ 293 (aufgehoben)“.
d) Die Angabe zu § 294 wird wie folgt gefasst:
„§ 294 (aufgehoben)“.
e) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:
„§ 295 (aufgehoben)“.
f) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:
„§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Ver-
mittler und einem Arbeitsuchenden“.
g) Nach der Angabe zu § 296 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermitt-
lung“ .
h) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst:
„§ 299 (aufgehoben)“.
i) Die Angabe zu § 300 wird wie folgt gefasst:
„§ 300 (aufgehoben)“.
j) In der Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter
Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel vor
§ 301 werden die Wörter „und Weisungsrecht“
gestrichen.
k) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:
„§ 301 Verordnungsermächtigung“.
l) Die Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter
Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt „Vierter Titel
Anwerbung aus dem Ausland“ vor § 302 wird
gestrichen.
m) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:
„§ 302 (aufgehoben)“.
n) Die Angabe zu § 303 wird wie folgt gefasst:
„§ 303 (aufgehoben)“.
o) Die Angabe zu § 377 wird wie folgt gefasst:
„§ 377 (aufgehoben)“.
p) Die Angabe zum Elften Kapitel, Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung“.
q) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:
„§ 394 Vorstand der Bundesanstalt“.
r) Nach der Angabe zu § 394 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 394a Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder“.
s) Nach der Angabe zu § 400 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung“.
t) Nach der Angabe zu § 421f wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 421g Vermittlungsgutschein“.

u) Nach der Angabe zu § 434e wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts-
rat“.
2. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ausnahme“ die
Wörter „des Anspruchs auf Beauftragung eines
Dritten mit der Vermittlung,“ eingefügt.
3. § 291 wird aufgehoben.
4. § 292 wird wie folgt gefasst:
„§ 292
Auslandsvermittlung,
Anwerbung aus dem Ausland
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Aus-
land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die
Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland
für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermitt-
lung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von
der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“
5. Die §§ 293 bis 295 werden aufgehoben.
6. § 296 wird wie folgt gefasst:
„§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen
einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler ver-
pflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu
vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Ver-
trag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers
anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung
gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und
Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbe-
sondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsu-
chenden sowie die mit der Vermittlung verbundene
Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchen-
den den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Ver-
gütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge
der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag
zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine
Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder ent-
gegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfal-
lenden Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Nr. 3
genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht
durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder
Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für
Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten
Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf
einen Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g
Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen. Bei der
Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse
darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen
Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung
abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach
Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem
Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach
Maßgabe von § 421g gezahlt hat.“
7. Nach § 296 wird folgender § 296a eingefügt:
„§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung
dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt
oder entgegengenommen werden. Zu den Leistun-
gen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle
Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung
der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die
Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchen-
den sowie die mit der Ausbildungsvermittlung ver-
bundene Berufsberatung.“
8. § 297 wird wie folgt gefasst:
„§ 297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind
1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der
Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296
Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen überschreitet,
wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder
entgegengenommen werden, die nach § 296
Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung
gehören oder wenn die erforderliche Schriftform
nicht eingehalten wird und
2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung
einer Vergütung,
3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Ver-
gütung mit einem Ausbildungsuchenden verein-
bart oder von diesem entgegennimmt, obwohl
dies nicht zulässig ist, und
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass
ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender
oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines
bestimmten Vermittlers bedient.“
9. § 298 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erlaubten“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte
Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen
Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach
Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre auf-
zubewahren. Die Verwendung der Geschäfts-
unterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch
die zuständigen Behörden sowie zur Wahrneh-
mung berechtigter Interessen des Vermittlers
zulässig. Personenbezogene Daten sind nach

Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der
Betroffene kann nach Abschluss der Vermitt-
lungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3
und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der
Schriftform.“
10. Die §§ 299 und 300 werden aufgehoben.
10a. Die Überschrift vor § 301 wird wie folgt gefasst:
„Dritter Titel
Verordnungsermächtigung“.
10b. § 301 wird wie folgt gefasst:
„§ 301
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Perso-
nengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen,
die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden
Arbeitsentgelt bemessen.“
10c. Die §§ 302 und 303 sowie die Überschrift vor § 302
werden aufgehoben.
11. In § 374 Abs. 1 werden das Komma und die Wörter
„der Vorstand“ gestrichen.
12. § 376 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende neue Absätze 1 bis 3 ein-
gefügt:
„(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand
und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die
Durchführung von Prüfungen durch die Innen-
revision verlangen und Sachverständige mit ein-
zelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom
Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung
verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Ver-
waltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an
den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vor-
stand die Berichterstattung ab, so kann der
Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit
der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied
angehört, das Verlangen unterstützt.
(3) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er
die Angelegenheit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung vortragen.“
b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden die
Absätze 4, 5 und 6.
c) In dem neuen Absatz 6 wird die Zahl „51“ durch
die Zahl „21“ ersetzt.
13. § 377 wird aufgehoben.
14. In § 379 Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
15. § 380 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
16. In § 383 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und des
Vorstands sowie der Ausschüsse dieser Selbst-
verwaltungsorgane“ durch die Wörter „und seiner
Ausschüsse“ ersetzt.
17. § 385 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Präsident
der Bundesanstalt“ durch das Wort „Vorstand“
ersetzt und die Wörter „und des Vorstands“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Vorstand“
durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
18. § 386 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag des
Vorstands dem Vorstand oder“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 388 wird wie folgt gefasst:
„§ 388
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane und ihren Stellvertretern
ihre baren Auslagen und gewährt für entgangenen
Arbeitsverdienst oder Zeitverlust eine Entschädi-
gung. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden werden die Auslagen für ihre Tätigkeit
außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat
kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des
Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.“
20. § 390 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und des Vor-
stands“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
21. § 392 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Grup-
pe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungs-
rat sind
1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,
2. der Bundesrat für drei Mitglieder und
3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-
glied.“
22. § 393 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen
über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen
des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft,

besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwal-
tungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des
Vorstands.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit-
geber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher
Mehrheit.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
gefasst:
„Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der
Vorsitzende des Vorstands.“
d) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die
Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
23. Vor § 394 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung“.
24. § 394 wird wie folgt gefasst:
„§ 394
Vorstand der Bundesanstalt
(1) Der Vorstand leitet die Bundesanstalt und führt
deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt ge-
richtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die
oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung
„Vorsitzende des Vorstands der Bundesanstalt für
Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-
desanstalt für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen
die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der
Bundesanstalt für Arbeit“.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung bestimmt die oder den Vorsitzenden des
Vorstands. Bei der Benennung der übrigen Vor-
standsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des
Vorstands zu hören.
(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstands
bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung.
Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstands-
mitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches
selbständig wahr.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Geschäftsord-
nung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im
Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und
die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu
regeln.
(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-
tungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den
Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Aus-
schüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das
Wort ergreifen.
(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-
mäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und
ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die
Geschäftsführung der Bundesanstalt zu erteilen.“
25. Nach § 394 wird folgender § 394a eingefügt:
„§ 394a
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bun-
despräsidentin oder dem Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des
Verwaltungsrats ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder
des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere
Amtszeiten sind zulässig.
(2) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungs-
urkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-
chen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundes-
präsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein
Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf
Beschluss der Bundesregierung bei gestörtem Ver-
trauensverhältnis oder aus wichtigem Grunde. Im
Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält
das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsi-
dentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene
Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändi-
gung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist
ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis
zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-
folgers weiterzuführen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach
Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen
amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-
teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-
sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem
Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-
perschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außerge-
richtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörig-
keit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat
oder einem anderen Gremium eines öffentlichen
oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen
Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung erforderlich;
dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzu-
führen ist.
(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-
und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch
Verträge geregelt, die das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung mit den Mitgliedern des
Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung.“

26. § 396 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
des Präsidenten der Bundesanstalt und“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
27. § 398 wird wie folgt gefasst:
„§ 398
Innenrevision
(1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch
eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal
geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht
werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaft-
licher hätten eingesetzt werden können. Dabei sind
insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der
Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die
Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen
Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsge-
nehmigungen zu überprüfen. Mit der Durchführung
der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesanstalt ist für die
Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unterstellt,
in der es beschäftigt ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-
vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Ver-
treterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn ihre
Berichte Gegenstand der Beratung sind. Sie
können jederzeit das Wort ergreifen.“
28. § 399 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen
und Beamten der Bundesanstalt ist der Vorstand.
Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Über-
tragung der Befugnisse von obersten Dienst-
behörden auf nachgeordnete Behörden zulassen,
kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen
dieser Vorschriften auf die Präsidentinnen und
Präsidenten der Landesarbeitsämter und die
Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter
und der besonderen Dienststellen übertragen.
§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und
§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes blei-
ben unberührt.“
29. § 400 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vizepräsi-
denten“ die Wörter „der Landesarbeits-
ämter“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anhörung
des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-
strichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf
Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Er
bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungs-
befugnisse übertragen werden.“
30. Nach § 400 wird folgender § 400a eingefügt:
„§ 400a
Leistungsgerechte Bezahlung
Die Bundesanstalt soll alle besoldungs- und tarif-
rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Leistungen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere
in der Vermittlung, durch leistungsorientierte Bezah-
lung zu steigern. Sie hat dem Deutschen Bundestag
über die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2003
über die Erfahrungen mit den Instrumenten der
leistungsorientierten Bezahlung zu berichten.“
31. In § 402 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 4 aufge-
hoben.
32. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 300
Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,“.
cc) Nummer 10 wird aufgehoben.
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine
Vergütung oder einen Vorschuss ent-
gegennimmt,“.
ee) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 1
oder 2“ durch die Angabe „Satz 1 oder 4“
ersetzt.
ff) Die Nummern 14 und 15 werden aufge-
hoben.
gg) In Nummer 16 wird die Angabe „ § 301 Abs. 1
Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3,“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Angabe „15,“ gestrichen
und die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14“ durch die
Angabe „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“ ersetzt.
33. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 be-
zeichnete Handlung begeht, indem er einen Aus-
länder, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäf-
tigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den

Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen,
die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit aus-
üben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.“
34. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:
„§ 421g
Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosen-
geld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht ver-
mittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben,
die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten
Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird,
haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das
Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den
Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens
15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der
Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von
jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein wird
1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs
Monaten in Höhe von 1 500 Euro,
2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun
Monaten in Höhe von 2 000 Euro und
3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun
Monaten in Höhe von 2 500 Euro
ausgestellt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäf-
tigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten
Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor
Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Ver-
gütung wird in Höhe von 1 000 Euro bei Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungs-
verhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar
an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen,
wenn
1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung
des Arbeitslosen beauftragt ist,
2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist,
bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der
Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war, oder
3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf
eine Dauer von weniger als drei Monaten
begrenzt ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein
besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch
maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraus-
setzungen für die Höhe und die Höhe des Vermitt-
lungsgutscheines abweichend festzulegen.“
35. Nach § 434e wird folgender § 434f eingefügt:
„§ 434f
Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
(1) Die Amtsperiode der Mitglieder des Verwal-
tungsrats und ihrer Stellvertreter (Mitglieder) endet
abweichend von § 381 Abs. 1 am 30. Juni 2002.
Abweichend von § 390 gelten die Mitglieder als
zu diesem Zeitpunkt abberufen. In der Zeit vom
27. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 übernimmt
der Verwaltungsrat die Aufgaben nach § 376 in der
seit dem 27. März 2002 geltenden Fassung. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
beruft zum 1. Juli 2002 die Mitglieder des Verwal-
tungsrats neu. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung soll die vorschlagsberechtigten
Stellen auffordern, bis zum 5. Juni 2002 Vorschläge
für die Berufung zu unterbreiten.
(2) Zum 27. März 2002 treten der Präsident der
Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der
Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die
in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundes-
besoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7
Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die
Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem
in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002
geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.
(3) Abweichend von § 394a Abs. 1 bedarf es vor
der erstmaligen Ernennung der oder des Vorsitzen-
den des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
nicht der Anhörung des Verwaltungsrats. Bis zur
erstmaligen Ernennung der weiteren Mitglieder
des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit nach
§ 394a Abs. 1 nimmt die oder der Vorsitzende des
Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit die Aufgaben
des Vorstands nach § 394 Abs. 1 allein wahr.“
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:
1. In § 71b Abs. 1 werden nach den Wörtern „der Mittel“
die Wörter „für die Beauftragung Dritter mit der
Vermittlung“ und ein Komma eingefügt.
2. In § 77 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und des
Präsidenten“ gestrichen.

3. In § 77b Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“
durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:
1. In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Präsidenten
oder der Präsidentin“ durch das Wort „Vorstands“
ersetzt.
2. § 105 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsident oder die
Präsidentin“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder sie“
gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 17 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361) geändert worden ist, werden die Wörter „und
bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit“ ge-
strichen.
Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert
worden ist, werden die Wörter „von dem Präsidenten“
durch die Wörter „von dem Vorstand“ ersetzt.
Artikel 7a
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
In § 13 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6) wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
„Vorstand“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts-
bezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für
Arbeit“ gestrichen.
b) In der Besoldungsgruppe B 10 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
anstalt für Arbeit“ gestrichen und die Fußnote 1)
aufgehoben sowie
bb) bei den Amtsbezeichnungen „General“ und
„Admiral“ der Fußnotenhinweis 2) durch den
Fußnotenhinweis 1) ersetzt und die bisherige
Fußnote 2) als Fußnote 1) angefügt.
2. In der Anlage IX Teil „ Bundesbesoldungsordnungen
A und B“ wird im Teil „Besoldungsgruppen“ bei der
Besoldungsgruppe B 10 die Fußnotenangabe „ , 2“
gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August
1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922)
geändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das
Wort „Vorstand“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
„Vorstand“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch die Verordnung vom 24. Juli 2001 (BGBl. I S. 1876)
geändert worden ist, werden die Wörter „Der Präsident
der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „seines“ durch
das Wort „ihres“ ersetzt.
Artikel 12
Arbeitsvermittlerverordnung
Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994
(BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird
aufgehoben.
Artikel 13
Private
Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
Die Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1949), geändert durch

Artikel 62 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594), wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Werkstättenverordnung
In § 18 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Arti-
kel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
geändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das
Wort „Vorstand“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und
das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I
S. 1909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden das Wort „Präsidenten“ durch das
Wort „Vorstand“ und die Wörter „Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung“ durch das Wort „Ar-
beit“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
„Vorstand“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszi-
plinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „der
diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit weiter
übertragen kann“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder
den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit
sowie“ gestrichen.
2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-
stelle, die Präsidentinnen und Präsidenten der
Landesarbeitsämter, die Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter
sowie die Leiterinnen und Leiter der beson-
deren Dienststellen der Vorstand der Bundes-
anstalt für Arbeit,“.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
c) Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b
bis d.
3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „die Präsidentin
oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit,
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der
Bundesanstalt für Arbeit,“ gestrichen.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-
stelle, die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Landesarbeitsämter, die Beamtinnen und
Beamten der besonderen Dienststellen sowie
die Direktorinnen und Direktoren der Arbeits-
ämter der Vorstand der Bundesanstalt für
Arbeit und“.
c) Buchstabe c wird aufgehoben.
d) Buchstabe d wird Buchstabe c.
Artikel 17
Änderung der
Verordnung über die Arbeitsgenehmigung
für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte
der Informations- und Kommunikationstechnologie
Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-
und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000
(BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird aufgehoben.
2. § 9 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 18
Änderung der Leistungsstufenverordnung
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 307 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsfüh-
rerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung
übertragen.“
Artikel 19
Änderung der
Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
§ 6 Satz 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
nung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) wird wie folgt
gefasst:
„Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-

führerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung
übertragen.“
Artikel 20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11 und 14 bis 19 beruhenden Teile
der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit
diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes
Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 67d5f08226c1a983….