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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1130

BGBl. 2002 I S. 1130 · 53.003 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
                                       Gesetz
       zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter

in den Aufsichtsrat
                                                  Vom 23. März 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
  Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Juli 2001 (BGBl. l S. 1852), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Haftung“
    das Komma und die Wörter „einer bergrechtlichen
    Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“
    gestrichen.

 2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ das
    Komma und das Wort „Gewerken“ gestrichen.

 3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „ (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des
    Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet
    haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören.

    Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit wer-
    den Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen
    Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem
    Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
    des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese
    Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen,
    ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichts-
    ratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind.
    Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8
    Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen
    erfüllt sein.“

 4. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „90“
           ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem
            Betrieb mehr als
            1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
               der zu wählenden Delegierten auf die
               Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei
               Stimmen;

            2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
               der zu wählenden Delegierten auf ein
               Drittel; diese Delegierten erhalten je drei
               Stimmen;

          3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
             der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel;
             diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;

          4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
             der zu wählenden Delegierten auf ein
             Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf
             Stimmen;
          5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
             der zu wählenden Delegierten auf ein
             Sechstel; diese Delegierten erhalten je
             sechs Stimmen;

          6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
             der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-
             tel; diese Delegierten erhalten je sieben
             Stimmen.“

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Betrieb“ die
      Wörter „oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeit-
      nehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von
      Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teil-
      nehmen,“ eingefügt.

5. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abstimmung“
      die Wörter „mit der Mehrheit der abgegebenen
      Stimmen“ gestrichen.
   b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

      „Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen,
      wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2
      Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag
      ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene
      Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf
      sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.“
   c) Satz 6 wird aufgehoben.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Bestellung“ die
      Wörter „ durch zweiwöchigen Aushang“ ge-
      strichen.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Organ“ die
      Wörter „zu dem Aushang“ durch die Wörter „zur
      Bekanntmachung“ ersetzt.

7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
      gefügt:

      „3. der Sprecherausschuss,“.
   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
BGBl. 2002, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1131
 8. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-

       gefügt:

       „3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
           ausschuss des Unternehmens oder, wenn in
           dem Unternehmen nur ein Sprecheraus-
           schuss besteht, der Sprecherausschuss
           sowie, wenn das Unternehmen herrschendes
           Unternehmen eines Konzerns ist, der Kon-
           zernsprecherausschuss, soweit ein solcher
           besteht,“.

    b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

    c) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num-
       mer 5 eingefügt:

       „5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
           ausschuss eines anderen Unternehmens,
           dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an
           der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des
           Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem
           anderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-
           schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.
    d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
       mern 6 und 7.

 9. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „und bergrecht-
    liche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlich-
    keit“ gestrichen.

10. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gewerkenver-
    sammlung,“ gestrichen.

11. § 40 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 40

                     Übergangsregelung

       (1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
    ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
    28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wur-
    den, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
    (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 12 des Betriebs-
    verfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001
    (BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung anzuwenden.
    Abweichend von Satz 1 findet § 11 des Mitbestim-
    mungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in
    der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung
    der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts-
    rat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten
    Fassung Anwendung, wenn feststeht, dass die Auf-
    sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
    gierte zu wählen sind und bis zum 26. März 2002
    die Errechnung der Zahl der Delegierten noch nicht
    erfolgt ist.
       (2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
    ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
    28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste
    Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom
    23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1
    der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I
    S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestim-
    mungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893),
    geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom

    9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte
    Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom

    23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3

    der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I
    S. 2487) bis zu deren Änderung entsprechende
    Anwendung. Für die entsprechende Anwendung ist
    für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
    mitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum
    nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 einge-
    leitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai
    1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwen-
    denden Fassung maßgeblich; für Wahlen oder Abbe-
    rufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-

    mer, die nach dem 26. März 2002 eingeleitet werden,
    ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
    (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes
    zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertre-
    ter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I
    S. 1130) geänderten Fassung maßgeblich.“

                         Artikel 2

             Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. l
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt
geändert:

1. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
          gefügt:
          „5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
              ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in
              der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-
              schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.

      bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

      cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-
          mer 7 eingefügt:
          „7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
              ausschuss eines anderen Unternehmens,
              dessen Arbeitnehmer nach den gesetz-
              lichen Vorschriften, deren Anwendung
              streitig oder ungewiss ist, selbst oder
              durch Delegierte an der Wahl von Auf-
              sichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teil-
              nehmen, oder, wenn in dem anderen
              Unternehmen nur ein Sprecherausschuss
              besteht, der Sprecherausschuss,“.

      dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Num-
          mern 8 bis 10.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zehntel“ die
      Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-
      rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-
      gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die
      Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
      Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-
      nehmer“ ersetzt.

2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Betriebs-
   räte,“ das Wort „Sprecherausschüsse,“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 1132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1132
3. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
           gefügt:
          „2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
              ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in
              der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-

              schuss besteht, der Sprecherausschuss
              sowie, wenn die Gesellschaft herrschen-
              des Unternehmen eines Konzerns ist, der
              Konzernsprecherausschuss,“.

       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

       cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-

           mer 4 eingefügt:

          „4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
              ausschuss eines anderen Unternehmens,
              dessen Arbeitnehmer selbst oder durch
              Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder,
              wenn in dem anderen Unternehmen nur
              ein Sprecherausschuss besteht, der Spre-
              cherausschuss,“.
       dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
           mern 5 bis 7.

   b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zehntel“ die
      Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-
      rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-
      gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die
      Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1
      des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-
      nehmer“ ersetzt.

4. § 250 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
      gefügt:

       „2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-
           schuss der Gesellschaft oder, wenn in der
           Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss
           besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn
           die Gesellschaft herrschendes Unternehmen
           eines Konzerns ist, der Konzernsprecheraus-
           schuss,“.

   b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

   c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-

      mer 4 eingefügt:

       „4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-

           schuss eines anderen Unternehmens, dessen
           Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an
           der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
           Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem

           anderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-
           schuss besteht, der Sprecherausschuss,“.
   d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

                        Artikel 3

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:
       „§ 291 (aufgehoben)“.
    b) Die Angabe zu § 292 wird wie folgt gefasst:
       „§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem
              Ausland“.

    c) Die Angabe zu § 293 wird wie folgt gefasst:

       „§ 293 (aufgehoben)“.
    d) Die Angabe zu § 294 wird wie folgt gefasst:

       „§ 294 (aufgehoben)“.

    e) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:

       „§ 295 (aufgehoben)“.

    f) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:

       „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Ver-
              mittler und einem Arbeitsuchenden“.
    g) Nach der Angabe zu § 296 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermitt-
               lung“ .
    h) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst:

       „§ 299 (aufgehoben)“.

    i) Die Angabe zu § 300 wird wie folgt gefasst:
       „§ 300 (aufgehoben)“.
    j) In der Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter
       Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel vor
       § 301 werden die Wörter „und Weisungsrecht“
       gestrichen.
    k) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:

       „§ 301 Verordnungsermächtigung“.

    l) Die Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter
       Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt „Vierter Titel
       Anwerbung aus dem Ausland“ vor § 302 wird
       gestrichen.

    m) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:
       „§ 302 (aufgehoben)“.
    n) Die Angabe zu § 303 wird wie folgt gefasst:

       „§ 303 (aufgehoben)“.

    o) Die Angabe zu § 377 wird wie folgt gefasst:

       „§ 377 (aufgehoben)“.

    p) Die Angabe zum Elften Kapitel, Dritter Abschnitt

       wird wie folgt gefasst:

                      „Dritter Abschnitt
                 Vorstand und Verwaltung“.

    q) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:

       „§ 394 Vorstand der Bundesanstalt“.
    r) Nach der Angabe zu § 394 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 394a Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder“.

    s) Nach der Angabe zu § 400 wird folgende Angabe

       eingefügt:
       „§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung“.

    t) Nach der Angabe zu § 421f wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 421g Vermittlungsgutschein“.
BGBl. 2002, Seite 1133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1133
    u) Nach der Angabe zu § 434e wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der

               Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts-

               rat“.

2. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ausnahme“ die
   Wörter „des Anspruchs auf Beauftragung eines
   Dritten mit der Vermittlung,“ eingefügt.

3. § 291 wird aufgehoben.

4. § 292 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 292
                   Auslandsvermittlung,
                Anwerbung aus dem Ausland

       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
    dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Aus-
    land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder
    eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die
    Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland
    für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermitt-
    lung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von

    der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“

5. Die §§ 293 bis 295 werden aufgehoben.

6. § 296 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 296
              Vermittlungsvertrag zwischen
       einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden

       (1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler ver-
    pflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu
    vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Ver-
    trag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers
    anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung
    gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und
    Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbe-
    sondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsu-
    chenden sowie die mit der Vermittlung verbundene
    Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchen-
    den den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

      (2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Ver-
    gütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge
    der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag
    zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine
    Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder ent-
    gegennehmen.

       (3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfal-
    lenden Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Nr. 3
    genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht
    durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder
    Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für
    Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der
    Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten
    Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf
    einen Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g
    Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen. Bei der
    Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse
    darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

      (4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen
    Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung
    abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-

    buchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach

    Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem

    Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach
    Maßgabe von § 421g gezahlt hat.“

7. Nach § 296 wird folgender § 296a eingefügt:
                          „§ 296a
         Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

      Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung
    dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt
    oder entgegengenommen werden. Zu den Leistun-
    gen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle
    Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung
    der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die
    Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchen-
    den sowie die mit der Ausbildungsvermittlung ver-
    bundene Berufsberatung.“

8. § 297 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 297
            Unwirksamkeit von Vereinbarungen

      Unwirksam sind

    1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
       einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der
       Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296
       Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen überschreitet,
       wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder
       entgegengenommen werden, die nach § 296
       Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung
       gehören oder wenn die erforderliche Schriftform
       nicht eingehalten wird und

    2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
       einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung
       einer Vergütung,
    3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
       einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Ver-
       gütung mit einem Ausbildungsuchenden verein-
       bart oder von diesem entgegennimmt, obwohl
       dies nicht zulässig ist, und

    4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass
       ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender
       oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines
       bestimmten Vermittlers bedient.“

9. § 298 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erlaubten“
       gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte
       Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
       Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen
       Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach
       Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre auf-
       zubewahren. Die Verwendung der Geschäfts-
       unterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch
       die zuständigen Behörden sowie zur Wahrneh-
       mung berechtigter Interessen des Vermittlers
       zulässig. Personenbezogene Daten sind nach
BGBl. 2002, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
        Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der
        Betroffene kann nach Abschluss der Vermitt-
        lungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3
        und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der
        Schriftform.“

10. Die §§ 299 und 300 werden aufgehoben.

10a. Die Überschrift vor § 301 wird wie folgt gefasst:

                          „Dritter Titel
                 Verordnungsermächtigung“.
10b. § 301 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 301

                  Verordnungsermächtigung

       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
     bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Perso-
     nengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen,
     die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden
     Arbeitsentgelt bemessen.“

10c. Die §§ 302 und 303 sowie die Überschrift vor § 302

     werden aufgehoben.

11. In § 374 Abs. 1 werden das Komma und die Wörter
    „der Vorstand“ gestrichen.

12. § 376 wird wie folgt geändert:
     a) Es werden folgende neue Absätze 1 bis 3 ein-
        gefügt:

         „(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand
        und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die
        Durchführung von Prüfungen durch die Innen-
        revision verlangen und Sachverständige mit ein-
        zelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.
           (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom
        Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung
        verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Ver-
        waltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an
        den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vor-
        stand die Berichterstattung ab, so kann der
        Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit
        der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied
        angehört, das Verlangen unterstützt.
           (3) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
        der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er
        die Angelegenheit dem Bundesministerium für
        Arbeit und Sozialordnung vortragen.“
     b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden die
        Absätze 4, 5 und 6.
     c) In dem neuen Absatz 6 wird die Zahl „51“ durch

        die Zahl „21“ ersetzt.

13. § 377 wird aufgehoben.

14. In § 379 Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
    Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

15. § 380 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird aufgehoben.
     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

16. In § 383 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und des
    Vorstands sowie der Ausschüsse dieser Selbst-
    verwaltungsorgane“ durch die Wörter „und seiner
    Ausschüsse“ ersetzt.

17. § 385 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Präsident
        der Bundesanstalt“ durch das Wort „Vorstand“
        ersetzt und die Wörter „und des Vorstands“
        gestrichen.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 werden das Wort „Vorstand“
            durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das

            Komma durch einen Punkt ersetzt.

        bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.

18. § 386 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch das
        Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag des
        Vorstands dem Vorstand oder“ gestrichen.

     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

19. § 388 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 388
           Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

        Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der
     Selbstverwaltungsorgane und ihren Stellvertretern
     ihre baren Auslagen und gewährt für entgangenen
     Arbeitsverdienst oder Zeitverlust eine Entschädi-
     gung. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden
     Vorsitzenden werden die Auslagen für ihre Tätigkeit
     außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat
     kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des
     Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des
     Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.“

20. § 390 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden die Wörter „und des Vor-
        stands“ gestrichen.
     b) In Nummer 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
        Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

21. § 392 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Grup-
     pe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungs-
     rat sind
     1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,

     2. der Bundesrat für drei Mitglieder und

     3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
        Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-
        glied.“

22. § 393 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen
        über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen
        des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft,
BGBl. 2002, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
        besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen
        der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwal-
        tungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des
        Vorstands.“

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
        „Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit-
        geber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher
        Mehrheit.“
     c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
        gefasst:

        „Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der
        Vorsitzende des Vorstands.“
     d) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die
        Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

23. Vor § 394 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                       „Dritter Abschnitt

                  Vorstand und Verwaltung“.

24. § 394 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 394

                 Vorstand der Bundesanstalt

        (1) Der Vorstand leitet die Bundesanstalt und führt
     deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt ge-
     richtlich und außergerichtlich.

       (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem

     Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die

     oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung

     „Vorsitzende des Vorstands der Bundesanstalt für

     Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-
     desanstalt für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen
     die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der
     Bundesanstalt für Arbeit“.

       (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
     ordnung bestimmt die oder den Vorsitzenden des
     Vorstands. Bei der Benennung der übrigen Vor-
     standsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des
     Vorstands zu hören.
       (4) Die oder der Vorsitzende des Vorstands
     bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung.
     Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstands-
     mitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches
     selbständig wahr.

       (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
     die der Zustimmung des Bundesministeriums für
     Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Geschäftsord-
     nung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im
     Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und
     die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu
     regeln.

        (6) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-

     tungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den
     Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Aus-

     schüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das

     Wort ergreifen.

       (7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-
     mäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und
     ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die
     Geschäftsführung der Bundesanstalt zu erteilen.“

25. Nach § 394 wird folgender § 394a eingefügt:

                            „§ 394a

           Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

        (1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
     glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-
     rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bun-
     despräsidentin oder dem Bundespräsidenten auf
     Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des
     Verwaltungsrats ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder
     des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere
     Amtszeiten sind zulässig.

        (2) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
     beginnt mit der Aushändigung der Ernennungs-
     urkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
     bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-
     chen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundes-
     beamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundes-
     präsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein
     Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf
     Beschluss der Bundesregierung bei gestörtem Ver-
     trauensverhältnis oder aus wichtigem Grunde. Im

     Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält
     das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsi-
     dentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene
     Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändi-
     gung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des

     Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist

     ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis

     zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-

     folgers weiterzuführen.

        (3) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach
     Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen
     amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
     schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-
     teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-
     sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
     nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

        (4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem
     Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
     und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
     eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
     einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-
     perschaft des Bundes oder eines Landes
     angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außerge-
     richtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörig-
     keit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat
     oder einem anderen Gremium eines öffentlichen
     oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen
     Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministe-
     riums für Arbeit und Sozialordnung erforderlich;
     dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzu-

     führen ist.

       (5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der

     Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-

     und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch
     Verträge geregelt, die das Bundesministerium für
     Arbeit und Sozialordnung mit den Mitgliedern des
     Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der
     Zustimmung der Bundesregierung.“
BGBl. 2002, Seite 1136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1136
26. § 396 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
            des Präsidenten der Bundesanstalt und“
            gestrichen.
        bb) Satz 2 wird gestrichen.
     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

27. § 398 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 398
                         Innenrevision
        (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische
     Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch
     eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal
     geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der
     gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht
     werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaft-
     licher hätten eingesetzt werden können. Dabei sind
     insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der
     Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die
     Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen
     Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsge-
     nehmigungen zu überprüfen. Mit der Durchführung
     der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
        (2) Das Prüfpersonal der Bundesanstalt ist für die
     Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
     Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unterstellt,
     in der es beschäftigt ist.
        (3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-
     vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Ver-

     treterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind

     berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
     und seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn ihre
     Berichte Gegenstand der Beratung sind. Sie
     können jederzeit das Wort ergreifen.“

28. § 399 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
        folgt gefasst:

          „(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen
        und Beamten der Bundesanstalt ist der Vorstand.
        Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Über-
        tragung der Befugnisse von obersten Dienst-
        behörden auf nachgeordnete Behörden zulassen,
        kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen
        dieser Vorschriften auf die Präsidentinnen und

        Präsidenten der Landesarbeitsämter und die

        Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsämter
        und der besonderen Dienststellen übertragen.
        § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und
        § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes blei-
        ben unberührt.“

29. § 400 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vizepräsi-
            denten“ die Wörter „der Landesarbeits-
            ämter“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anhörung
            des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-
            strichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
            des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-
            strichen.
        bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf
        Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Er

        bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungs-
        befugnisse übertragen werden.“

30. Nach § 400 wird folgender § 400a eingefügt:
                           „§ 400a

                Leistungsgerechte Bezahlung
        Die Bundesanstalt soll alle besoldungs- und tarif-
     rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Leistungen
     der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere
     in der Vermittlung, durch leistungsorientierte Bezah-
     lung zu steigern. Sie hat dem Deutschen Bundestag
     über die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2003
     über die Erfahrungen mit den Instrumenten der
     leistungsorientierten Bezahlung zu berichten.“

31. In § 402 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 4 aufge-
    hoben.

32. § 404 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 300

            Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.

        bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
              „9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zu-
                  widerhandelt, soweit sie für einen
                  bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
                  geldvorschrift verweist,“.

        cc) Nummer 10 wird aufgehoben.

        dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

              „11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine
                   Vergütung oder einen Vorschuss ent-
                   gegennimmt,“.
        ee) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 1
            oder 2“ durch die Angabe „Satz 1 oder 4“
            ersetzt.

        ff)   Die Nummern 14 und 15 werden aufge-

              hoben.

        gg) In Nummer 16 wird die Angabe „ § 301 Abs. 1
            Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3,“ gestrichen.
     b) In Absatz 3 werden die Angabe „15,“ gestrichen
        und die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1
        Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14“ durch die
        Angabe „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“ ersetzt.

33. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 be-
     zeichnete Handlung begeht, indem er einen Aus-
     länder, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
     Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäf-
     tigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
BGBl. 2002, Seite 1137 — Originalseite als Abbildung
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     Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen,
     die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit aus-
     üben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
     mit Geldstrafe bestraft.“

34. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:
                           „§ 421g

                   Vermittlungsgutschein

       (1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosen-
     geld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer
     Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht ver-
     mittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben,
     die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
     Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten
     Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird,
     haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
     Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das
     Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom
     Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den
     Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige
     Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens
     15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maß-
     gabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der
     Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von
     jeweils drei Monaten.

       (2) Der Vermittlungsgutschein wird

     1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs

        Monaten in Höhe von 1 500 Euro,

     2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun
        Monaten in Höhe von 2 000 Euro und

     3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun

        Monaten in Höhe von 2 500 Euro

     ausgestellt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäf-
     tigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaß-
     nahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
     nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten
     Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor
     Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Ver-
     gütung wird in Höhe von 1 000 Euro bei Beginn des
     Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach
     einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungs-
     verhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar
     an den Vermittler gezahlt.

       (3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen,
     wenn
     1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung
        des Arbeitslosen beauftragt ist,

     2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist,
        bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der
        Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang
        versicherungspflichtig beschäftigt war, oder

     3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf
        eine Dauer von weniger als drei Monaten
        begrenzt ist.

       (4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein
     besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das
     Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
     ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
     die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch

     maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraus-
     setzungen für die Höhe und die Höhe des Vermitt-
     lungsgutscheines abweichend festzulegen.“

35. Nach § 434e wird folgender § 434f eingefügt:

                           „§ 434f

                          Gesetz
              zur Vereinfachung der Wahl der
          Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

        (1) Die Amtsperiode der Mitglieder des Verwal-
     tungsrats und ihrer Stellvertreter (Mitglieder) endet
     abweichend von § 381 Abs. 1 am 30. Juni 2002.
     Abweichend von § 390 gelten die Mitglieder als
     zu diesem Zeitpunkt abberufen. In der Zeit vom
     27. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 übernimmt
     der Verwaltungsrat die Aufgaben nach § 376 in der
     seit dem 27. März 2002 geltenden Fassung. Das
     Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
     beruft zum 1. Juli 2002 die Mitglieder des Verwal-
     tungsrats neu. Das Bundesministerium für Arbeit
     und Sozialordnung soll die vorschlagsberechtigten
     Stellen auffordern, bis zum 5. Juni 2002 Vorschläge
     für die Berufung zu unterbreiten.

        (2) Zum 27. März 2002 treten der Präsident der
     Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der
     Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die

     in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundes-

     besoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7
     Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungs-
     gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
     den Fassung entsprechend anzuwenden mit der

     Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die

     Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem
     in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002
     geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.

        (3) Abweichend von § 394a Abs. 1 bedarf es vor
     der erstmaligen Ernennung der oder des Vorsitzen-
     den des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit
     nicht der Anhörung des Verwaltungsrats. Bis zur
     erstmaligen Ernennung der weiteren Mitglieder
     des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit nach
     § 394a Abs. 1 nimmt die oder der Vorsitzende des
     Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit die Aufgaben
     des Vorstands nach § 394 Abs. 1 allein wahr.“

                        Artikel 4

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:

1. In § 71b Abs. 1 werden nach den Wörtern „der Mittel“
   die Wörter „für die Beauftragung Dritter mit der
   Vermittlung“ und ein Komma eingefügt.

2. In § 77 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und des
   Präsidenten“ gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 1138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1138
3. In § 77b Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“
   durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.

                         Artikel 5
  Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Präsidenten
   oder der Präsidentin“ durch das Wort „Vorstands“
   ersetzt.

2. § 105 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsident oder die
      Präsidentin“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
   b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder sie“
      gestrichen.

                         Artikel 6

  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 17 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361) geändert worden ist, werden die Wörter „und
bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit“ ge-
strichen.

                         Artikel 7
         Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  In § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert

worden ist, werden die Wörter „von dem Präsidenten“
durch die Wörter „von dem Vorstand“ ersetzt.

                        Artikel 7a
       Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

  In § 13 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6) wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
„Vorstand“ ersetzt.

                         Artikel 8
       Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
   wird wie folgt geändert:

   a) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts-
      bezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für
      Arbeit“ gestrichen.

   b) In der Besoldungsgruppe B 10 werden
      aa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
          anstalt für Arbeit“ gestrichen und die Fußnote 1)
          aufgehoben sowie

      bb) bei den Amtsbezeichnungen „General“ und
          „Admiral“ der Fußnotenhinweis 2) durch den
          Fußnotenhinweis 1) ersetzt und die bisherige
          Fußnote 2) als Fußnote 1) angefügt.

2. In der Anlage IX Teil „ Bundesbesoldungsordnungen
   A und B“ wird im Teil „Besoldungsgruppen“ bei der
   Besoldungsgruppe B 10 die Fußnotenangabe „ , 2“
   gestrichen.

                        Artikel 9
      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August
1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922)

geändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das
Wort „Vorstand“ ersetzt.

                       Artikel 10
       Änderung des Ausführungsgesetzes
   zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

  In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
„Vorstand“ ersetzt.

                       Artikel 11

   Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

  In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
durch die Verordnung vom 24. Juli 2001 (BGBl. I S. 1876)
geändert worden ist, werden die Wörter „Der Präsident
der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „seines“ durch
das Wort „ihres“ ersetzt.

                       Artikel 12

             Arbeitsvermittlerverordnung
  Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994
(BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird
aufgehoben.

                       Artikel 13

                       Private
      Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
  Die Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1949), geändert durch
BGBl. 2002, Seite 1139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1139
Artikel 62 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594), wird aufgehoben.

                        Artikel 14

        Änderung der Werkstättenverordnung

  In § 18 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Arti-
kel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
geändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das
Wort „Vorstand“ ersetzt.

                        Artikel 15
              Änderung der Verordnung
            über die Zuständigkeit und das
       Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
  § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und
das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I
S. 1909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden das Wort „Präsidenten“ durch das
   Wort „Vorstand“ und die Wörter „Arbeitsvermittlung
   und Arbeitslosenversicherung“ durch das Wort „Ar-

   beit“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort
   „Vorstand“ ersetzt.

                        Artikel 16

          Änderung der Verordnung zur
  Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
   den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
   Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des

  Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
   Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszi-
plinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „der
      diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den

      Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit weiter

      übertragen kann“ gestrichen.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder
      den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den
      Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit
      sowie“ gestrichen.

2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-
          stelle, die Präsidentinnen und Präsidenten der
          Landesarbeitsämter, die Vizepräsidentinnen
          und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter

           sowie die Leiterinnen und Leiter der beson-
           deren Dienststellen der Vorstand der Bundes-
           anstalt für Arbeit,“.
   b) Buchstabe b wird aufgehoben.

   c) Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b

      bis d.

3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „die Präsidentin
      oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit,
      die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der
      Bundesanstalt für Arbeit,“ gestrichen.
   b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-
          stelle, die übrigen Beamtinnen und Beamten
          der Landesarbeitsämter, die Beamtinnen und
          Beamten der besonderen Dienststellen sowie
          die Direktorinnen und Direktoren der Arbeits-
          ämter der Vorstand der Bundesanstalt für
          Arbeit und“.
   c) Buchstabe c wird aufgehoben.

   d) Buchstabe d wird Buchstabe c.

                         Artikel 17

                     Änderung der

      Verordnung über die Arbeitsgenehmigung
    für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte
 der Informations- und Kommunikationstechnologie

  Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-
und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000
(BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:

1. § 8 wird aufgehoben.

2. § 9 Satz 3 wird gestrichen.

                         Artikel 18
      Änderung der Leistungsstufenverordnung

   § 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 307 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-

rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsfüh-

rerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung
übertragen.“

                         Artikel 19
                  Änderung der
     Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
  § 6 Satz 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
nung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) wird wie folgt
gefasst:
„Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-
BGBl. 2002, Seite 1140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1140
führerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung
übertragen.“

                       Artikel 20

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 11 und 14 bis 19 beruhenden Teile
der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit

diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden.

                     Artikel 21

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 23. März 2002
                                           Der Bund esp räsid ent
                                              J o hannes
Rau
                                             Der Bund eskanzler
                                             Gerhard Sc hröd er
                                           Der Bund esminist er
                                      für Arb eit und Sozialord nung
                                              Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67d5f08226c1a983….