§ 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/97#abs-1 (1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands maßgebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/97#abs-2 (2) Wird das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/97#abs-3 (3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach §§ 98, 99 anhängig ist, kann eine Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht erfolgen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 97 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 10
- BVerfG, 07.05.1969 – 2 BvL 15/67Einzelfallgesetze sind nicht schlechthin unzulässig (Lex Rheinstahl)Zitiert von 21
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 10
- LAG Hessen, 29.07.2010 – 9 TaBVGa 116/10Zitiert von 3
- LAG Hamm, 25.01.2022 – 7 TaBV 47/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2010 – 20 W 362/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 30/23Betriebsabgrenzungsverfahren - FeststellungsinteresseZitiert von 9
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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