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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 642

BGBl. 2015 I S. 642 · 112.342 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
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                                       Gesetz
            für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
      an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
                                                    Vom 24. April 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der
           Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungs-
           gesetz – BGremBG)
Artikel 2 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern
           in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen
           und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungs-
           gesetz – BGleiG)
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
           Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
           der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
           Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
           über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
           Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
           Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
           Industrie
Artikel 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 11 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
           gesetzbuch

Artikel 13 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum
           Handelsgesetzbuch
Artikel 14 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften

           mit beschränkter Haftung
Artikel 16 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 18 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 21 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
           lungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 23 Berichtswesen, Evaluation
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                         Artikel 1
                 Gesetz

           über die Mitwirkung
 des Bundes an der Besetzung von Gremien
(Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG)

                             §1
                    Ziel des Gesetzes

   Ziel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von
Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mit-
glieder für diese bestimmen kann.

                          §2
                   Geltungsbereich
   Dieses Gesetz gilt für alle Gremien nach § 3 Num-

mer 1 und 2, für die der Bund Mitglieder bestimmen
kann. Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder
der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und
nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich
verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.

                          §3
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte so-
   wie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeach-
   tet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch
   wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;

2. wesentliche Gremien: Gremien, bei denen die
   Mitgliedschaft von mindestens einem seiner Mitglie-
   der durch die Bundesregierung zu beschließen oder
   zur Kenntnis zu nehmen ist, oder Gremien, die als
   wesentlich bestimmt worden sind;
3. Bund:

  a) die Bundesregierung als Gesamtheit,
  b) das Bundeskanzleramt,

  c) die Bundesministerien sowie die oder der Beauf-

     tragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

     einschließlich der Behörden des jeweiligen Ge-

     schäftsbereichs,
  d) die weiteren Beauftragten der Bundesregierung
     und die Bundesbeauftragten sowie

  e) die bundesunmittelbaren juristischen Personen
     des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbst-
     verwaltung;

4. durch den Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglie-
   der, die der Bund in ein Aufsichts- oder wesentliches
   Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen,
   berufen, entsenden oder für ein solches Gremium
   vorschlagen kann; ein Mitglied ist nicht durch den
   Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem
   Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat
   und von diesem Recht Gebrauch macht.

                          §4

           Vorgaben für Aufsichtsgremien
   (1) In einem Aufsichtsgremium müssen ab dem 1. Ja-
nuar 2016 mindestens 30 Prozent der durch den Bund
zu bestimmenden Mitglieder Frauen und mindestens 30
Prozent Männer sein. Der Mindestanteil ist bei erforder-
lich werdenden Neuwahlen, Berufungen und Entsen-
dungen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze
zu beachten und sukzessive zu steigern. Bestehende
Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende
wahrgenommen werden. Stehen dem Bund insgesamt
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höchstens zwei Gremiensitze zu, sind die Sätze 1 bis 3
nicht anzuwenden. Bestimmen mehrere Institutionen
des Bundes nach § 3 Nummer 3 Mitglieder eines Gre-
miums, ist die Gesamtzahl der zu bestimmenden Mit-
glieder maßgeblich. Bei den Berechnungen ist zur
nächsten vollen Personenzahl aufzurunden.

  (2) Es ist das Ziel, ab dem 1. Januar 2018 die in

Absatz 1 genannten Anteile auf 50 Prozent zu erhöhen.

Steht dem Bund insgesamt eine ungerade Anzahl an

Gremiensitzen zu, darf das Ungleichgewicht zwischen

Frauen und Männern nur einen Sitz betragen.
    (3) Bei einer Unterschreitung der Vorgaben nach den
Absätzen 1 und 2 ist das Bundesministerium für Fami-

lie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich zu unter-
richten; die Unterschreitung ist zu begründen.

                          §5

         Vorgaben für wesentliche Gremien

  (1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3

haben ein Gremium als wesentlich zu bestimmen, wenn
es besondere tatsächliche, wissenschaftliche oder zu-
kunftsrelevante Bedeutung hat.

  (2) Bei wesentlichen Gremien haben die Institutionen

des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische

Vertretung von Frauen und Männern geschaffen oder er-
halten wird. Dieses Ziel kann stufenweise entsprechend
den Vorgaben in § 4 Absatz 1 und 2 erreicht werden.
  (3) § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

                          §6

        Statistik, Verordnungsermächtigung

   (1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3
veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine Aufstellung
über ihre Aufsichts- und wesentlichen Gremien sowie
über die Anzahl der in diesen jeweils durch den Bund
zu bestimmenden Mitglieder. Die Veröffentlichung er-
folgt erstmals bis zum 30. Juni 2015. Die Aufstellung
nach Satz 1 ist regelmäßig zu aktualisieren.
   (2) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich
zum 31. Dezember unter Beachtung des Datenschut-

zes die Besetzung ihrer Gremien mit Frauen und Män-
nern. Grundlage ist die Aufstellung nach Absatz 1 ein-

schließlich der im Vergleich zum Vorjahr neu aufgenom-

menen und entfernten Gremien. Die Daten werden je-
weils bis zum 31. März des Folgejahres auf den Inter-
netseiten der Institutionen des Bundes nach § 3 Num-
mer 3 veröffentlicht und zeitgleich dem Statistischen
Bundesamt gemeldet. Veröffentlichung und Meldung
erfolgen erstmals bis zum 31. März 2017.

   (3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach
Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. Die Statistik ist Be-
standteil der Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 3
Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
  (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen
Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten
nach Absatz 2 Satz 3.

                               §7
                             Bericht

  (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Aus-
wertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.
   (2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswer-

tung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten

Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für

die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu

machen.

                           Artikel 2

                     Gesetz

       für die Gleichstellung von Frauen
  und Männern in der Bundesverwaltung und
in den Unternehmen und Gerichten des Bundes
    (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                   Allgemeine Bestimmungen
§   1   Ziele des Gesetzes
§   2   Geltungsbereich

§   3   Begriffsbestimmungen

§   4   Allgemeine Pflichten

                           Abschnitt 2
    Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
§   5Grundsatz; Anwendungshinweis
§   6Arbeitsplatzausschreibung
§   7Bewerbungsgespräche
§   8Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Auf-
     stieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
§ 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
§ 10 Fortbildung, Dienstreisen

                           Abschnitt 3
                       Gleichstellungsplan
§ 11    Zweck
§ 12    Erstellung
§ 13    Inhalt
§ 14    Bekanntmachung, Veröffentlichung
                           Abschnitt 4

               Vereinbarkeit von Familie, Pflege
           und Berufstätigkeit für Frauen und Männer

§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

§ 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und
     Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pfle-
     geaufgaben
§ 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiederein-
     stieg
§ 18 Verbot von Benachteiligungen

                           Abschnitt 5
                   Gleichstellungsbeauftragte,
                Stellvertreterin und Vertrauensfrau
§ 19    Wahl, Verordnungsermächtigung
§ 20    Bestellung
§ 21    Anfechtung der Wahl
§ 22    Vorzeitiges Ausscheiden
§ 23    Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
§ 24    Rechtsstellung
§ 25    Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauf-
        tragten
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§ 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauf-
     tragten
§ 28 Schutzrechte
§ 29 Ausstattung
§ 30 Zusammenarbeit und Information

§ 31 Verschwiegenheitspflicht

§ 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung

§ 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
§ 34 Gerichtliches Verfahren
§ 35 Fragerecht
§ 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauf-
     tragten

                         Abschnitt 6
                 Sonderregelungen, Statistik,
            Bericht und Übergangsbestimmungen
§ 37   Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
§ 38   Statistik, Verordnungsermächtigung
§ 39   Bericht
§ 40   Übergangsbestimmungen

                      Abschnitt 1
           Allgemeine Bestimmungen

                             §1
                    Ziele des Gesetzes

  (1) Ziel des Gesetzes ist es,

1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ver-
   wirklichen,

2. bestehende Benachteiligungen auf Grund des Ge-

   schlechts, insbesondere Benachteiligungen von

   Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligun-

   gen zu verhindern sowie

3. die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit

   von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen

   und Männer zu verbessern.

   (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird die tat-
sächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern gefördert. Strukturelle Benachtei-
ligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förde-
rung zu beheben.
   (3) Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen
Belange behinderter und von Behinderung bedrohter
Frauen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt
§ 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter
Menschen.

                             §2
                     Geltungsbereich
   Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3
Nummer 5. Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen
auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes
hinwirken.

                             §3
                  Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes sind:
 1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstel-
    len sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im
    Sinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für de-

   ren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mit-
   tel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Be-
   schäftigung aus für Stellen und Planstellen bereit-
   gestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln finan-
   ziert wird;

 2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder

    Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtun-

    gen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbe-
    reitungsdienstes sowie Ebenen mit Vorgesetzten-
    oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen
    und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vor-
    sitzender Richter;

 3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppie-
    rungen, Höherreihungen sowie Übertragungen
    höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze;
 4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitneh-
    merinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszu-
    bildender, Richterinnen und Richter sowie Inhabe-
    rinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter;
 5. Dienststellen:

   a) Bundesgerichte,
   b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittel-
      baren Bundesverwaltung einschließlich solcher
      im Bereich der Streitkräfte sowie
   c) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
      öffentlichen Rechts des Bundes;

   maßgebend ist § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Bundes-
   personalvertretungsgesetzes;

 6. Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von

    mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Be-

    schäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme

    einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und

    Elternzeitgesetz ein;

 7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbs-

    mäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im

    Sinne von § 61 Absatz 1 des Zwölften Buches So-
    zialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Be-
    schäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme
    einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie
    die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach
    dem Familienpflegezeitgesetz ein;
 8. Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche
    Leistung;

 9. Unternehmen:

   a) Einrichtungen und Institutionen der mittelbaren
      Bundesverwaltung mit Ausnahme der Körper-
      schaften, Anstalten und Stiftungen sowie
   b) Unternehmen, die aus bundeseigener Verwal-
      tung künftig in ein Unternehmen des privaten
      Rechts umgewandelt werden, mit Ausnahme
      von Tochterunternehmen;
10. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Män-
    nern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftig-
    ten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 un-
    ter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an
    Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterreprä-
    sentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen bei-
    den Geschlechtern mindestens zwei Personen des
    gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die
    Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktu-
    elle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich
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    die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung
    hauptsächlich bezieht.

                           §4
                 Allgemeine Pflichten

   (1) Die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vor-
gesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der
Dienststelle sowie die Personalverwaltung haben die
Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese
Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen
Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienst-
stellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststel-
len zu berücksichtigen.
   (2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23
der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förde-
rungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zu-
wendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung
sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungs-
empfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses
Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum
Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinba-
rung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwen-
den sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall,
dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun-
desmitteln im Wege der Zuweisung institutionell geför-
dert werden.

   (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bun-
des sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern
auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch
für den dienstlichen Schriftverkehr.

                    Abschnitt 2

            Maßnahmen zur

Gleichstellung von Frauen und Männern

                           §5

           Grundsatz; Anwendungshinweis

   (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann
nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist.

  (2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung

und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben un-
berührt.

                           §6
              Arbeitsplatzausschreibung

   (1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen ge-
schlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzuläs-
sig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen
auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so for-
muliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in
gleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem
jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts
verstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschrei-
bung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausge-
schriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann,
es sei denn, zwingende dienstliche Belange stehen
dem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von
Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga-
ben ungeachtet der Hierarchieebene.
   (2) Wenn in einem Bereich Frauen oder Männer un-
terrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausge-

schrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen oder
der Bewerber zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffent-
lich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel we-
der mit einer hausinternen noch mit einer dienststellen-
übergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann.
Ausnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbe-
amtengesetzes bleiben unberührt.

  (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anfor-
derungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen
und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der
Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte
Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn
oder des Funktionsbereichs enthalten.

                          §7
               Bewerbungsgespräche

   (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von
Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene
Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müs-
sen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Be-
reich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindes-
tens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungs-
gesprächen oder besonderen Auswahlverfahren einge-
laden werden. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung
von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer
auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsen-
tiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

   (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Aus-
wahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Fa-
milienstand, einer bestehenden oder geplanten
Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder ge-

planten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig.

   (3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterpari-
tätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung
aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen

Gründe aktenkundig zu machen.

                          §8

             Auswahlentscheidungen
       bei Einstellung, beruflichem Aufstieg

     und der Vergabe von Ausbildungsplätzen

   (1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach
§ 3 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Dienststelle
sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Ein-
stellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu be-
rücksichtigen. Dies gilt auch bei der Abordnung, Ver-
setzung und Umsetzung für jeweils mehr als drei
Monate, wenn diesen ein Ausschreibungsverfahren
vorausgeht. Voraussetzung für die Bevorzugung ist,
dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen
wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist
ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte
Gründe überwiegen, die in der Person eines männli-
chen Mitbewerbers liegen. Sind Männer strukturell be-
nachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterreprä-
sentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

  (2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Be-
   amten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
   von Auszubildenden sowie von Richterinnen und
   Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richte-
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  rinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwir-
  kung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;
2. den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entschei-
   dung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl
   oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
Satz 1 schließt auch Arbeitsplätze mit Vorgesetzten-
oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchie-
ebene ein.

   (3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern

des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach

§ 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes

vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch

Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009

(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Aus-
schuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes
zu hören ist.

                          §9
 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
   (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Be-
werbers wird anhand der Anforderungen des zu beset-
zenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der
hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikations-
profil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie
aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter und
der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberin-
nen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt
werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffen-

den Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische,

durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfah-

rungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit

sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Be-

deutung sind.

  (2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der verglei-
chenden Bewertung sein:

1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflege-
   aufgaben bedingte
  a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit,
  b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäf-
     tigungsjahre,

  c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerun-
     gen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge,
  d) zeitliche Belastungen,

2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Le-
   benspartnerin oder des Lebenspartners, der Le-
   bensgefährtin oder des Lebensgefährten,
3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitre-
   duzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrneh-
   mung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch
   zu machen,
4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwä-
   gungen.

                         § 10
              Fortbildung, Dienstreisen
   (1) Die Dienststelle hat die Teilnahme der Beschäf-
tigten an Fortbildungen zu unterstützen. Bei der Einfüh-
rungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind
Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der
jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichti-

gen. Satz 2 gilt auch für Männer, wenn diese unterre-
präsentiert sind.
   (2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Famili-
en- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbil-
dungen sowie an Dienstreisen ermöglichen. Soweit er-
forderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkei-
ten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative
Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen

und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit

Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Darüber

hinaus kann die Dienststelle Beschäftigten mit Famili-

en- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen

Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Ausbildun-

gen anbieten. Für die Dauer der Teilnahme an

1. Maßnahmen nach Satz 1 kann im Bedarfsfall die Be-
   treuung von Kindern oder pflegebedürftigen Perso-
   nen angeboten werden,
2. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 können auf
   Antrag zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreu-
   ungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Perso-
   nen erstattet werden.
  (3) Die Dienststelle soll in ausreichendem Maße
Fortbildungen anbieten, die den beruflichen Aufstieg
und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unter-
brechung der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Fa-
milien- oder Pflegeaufgaben erleichtern. Absatz 2 gilt
entsprechend.

   (4) Die Beschäftigten der Personalverwaltung und die

Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben

sind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur Gleichstel-

lung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit

von Familie, Pflege und Berufstätigkeit zu informieren.

Sie sollen entsprechende Fortbildungen besuchen.

   (5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stell-
vertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer Amtszeit
Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Ge-
bieten des Gleichstellungsrechts, des Rechts des öf-
fentlichen Dienstes sowie des Personalvertretungs-,
Organisations- und des Haushaltsrechts, zu geben.

                    Abschnitt 3

              Gleichstellungsplan

                          § 11

                        Zweck
   Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der
Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instru-
ment der Personalplanung, insbesondere der Personal-
entwicklung. Seine Umsetzung ist besondere Verpflich-
tung der Personalverwaltung, der Beschäftigten mit
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sowie der
Dienststellenleitung.

                          § 12
                      Erstellung
   (1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für
jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren
den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann.
Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwer-
behindertenvertretung bleiben unberührt.
BGBl. 2015, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
   (2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember
zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in
Kraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbe-
reich sowie im Falle umfassender organisatorischer Än-
derungen in der Dienststelle können abweichend von
Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauf-
tragten andere Stichtage festgelegt werden.

                         § 13
                        Inhalt
   (1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsauf-

nahme vornehmen, indem er die bestehende Situation
der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni
des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bishe-
rige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Be-
reichen nach § 3 Nummer 2 für die vergangenen vier
Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch
eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen ha-
ben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im
Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnah-
men nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Ziel-
vorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht
umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstel-
lungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.
  (2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie bis zum

Ende seiner Geltungsdauer

1. die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in
   den einzelnen Bereichen nach § 3 Nummer 2 mög-
   lichst abgebaut werden soll,
2. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstä-
   tigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere
   Männer motiviert werden sollen, entsprechende Ver-
   einbarkeitsangebote stärker in Anspruch zu nehmen.
Dazu sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum
Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetz-
ten- und Leitungsebene zu benennen, soweit es sich
hierbei um Arbeitsplätze nach § 3 Nummer 1 handelt.
Soweit Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen
zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienst-
stelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Abspra-
che mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen
Stelle zu entwickeln.
   (3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe
konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organi-
satorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvor-
gabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maß-

nahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie,

Pflege und Berufstätigkeit.
   (4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vor-
gesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen ge-
sperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungs-
plan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentier-
ten Geschlechts in den betreffenden Bereichen nach
§ 3 Nummer 2 zumindest nicht sinkt.
  (5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbe-
zogenen Daten enthalten.

                         § 14
        Bekanntmachung, Veröffentlichung
  Der Gleichstellungsplan ist innerhalb eines Monats
nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der

Dienststellen zu veröffentlichen und den Beschäftigten
unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Beschäftigten
mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben erhalten ihn
in Textform.

                      Abschnitt 4

Ve r e i n b a r k e i t v o n F a m i l i e , P f l e g e u n d
Berufstätigkeit für Frauen und Männer

                             § 15

 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

   Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige
Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Män-
nern die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufs-
tätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Be-
lange nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rah-
menbedingungen im Sinne von Satz 1 können Möglich-
keiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürfti-
gen Personen einschließlich entsprechender Bera-
tungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

                             § 16
       Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit,
     mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur
Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben

   (1) Die Dienststellen haben Anträgen von Beschäf-

tigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien-
oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder Beur-
laubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch bei Ar-
beitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
ungeachtet der Hierarchieebene. Im Rahmen der
dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen
den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben
auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder fami-
lien- oder pflegefreundliche Arbeits- und Präsenzzeit-
modelle anzubieten. Die Ablehnung von Anträgen muss
im Einzelnen schriftlich begründet werden.
   (2) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflege-
freundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur
Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stel-
len, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
1. die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beam-
   ten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher
   Hinsicht, sowie

2. die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungs-

   option und deren Folgen.

  (3) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
1. Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäfti-
   gung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit-
   modelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von
   Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden
   wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspre-
   chende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben
   erhalten und
2. sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstli-
   chen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der
   Dienststelle ergeben.
  (4) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetz-
BGBl. 2015, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 648
liche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Be-
urlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

                            § 17
                Wechsel zur Vollzeit-
      beschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
   (1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen
im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorran-
gig berücksichtigt werden:

1. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufga-

   ben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhö-
   hung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen,
   sowie

2. beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlau-

   bung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenom-

   men haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der

   Beurlaubung beantragen.

   (2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Fami-
lien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten
die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wieder-

einstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen

insbesondere in Betracht:
1. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem
   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

2. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem

   Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der

   Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht aus-

   schließt,

3. die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsan-
   gebote,
4. das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen wäh-
   rend oder nach der Beurlaubung sowie

5. das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretun-

   gen.

   (3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der

Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder

Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte
Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beur-
laubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeits-
befreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.

   (4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer

Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder

Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffe-
nen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere
berufliche Entwicklung zu erörtern ist.

                            § 18

           Verbot von Benachteiligungen

   (1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie
die berufliche Entwicklung einschließlich des berufli-
chen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbe-
sondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung
auswirken:

1. Teilzeitbeschäftigung,

2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an
   flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten,
3. eine bestehende Schwangerschaft,
4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Ab-
   wesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Be-
   schäftigungsverbote,

5. Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pfle-
   geaufgaben.
Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Num-
mer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1
Nummer 4 und 5.
   (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbe-
schäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist
nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies
rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten
und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pfle-

geaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.

   (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte
Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Be-
schäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund

von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der An-

rechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach

§ 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berück-

sichtigen.

                       Abschnitt 5

        Gleichstellungsbeauftragte,

  S t e l l v e r t r e t e r i n u n d Ve r t r a u e n s f r a u

                               § 19

           Wahl, Verordnungsermächtigung

   (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens

100 Beschäftigten werden eine Gleichstellungsbeauf-

tragte und eine Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch

für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger
als 100 Beschäftigten. Die Wahl der Gleichstellungsbe-
auftragten und der Stellvertreterin findet in getrennten
Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahl-
rechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen sind zulässig.
Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Be-

schäftigten der Dienststelle.

  (2) Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle

ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der

nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

   (3) Verwaltungen mit einem großen Geschäfts-
bereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weni-
ger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern
sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten

Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstel-

lungsbeauftragte vertreten werden.

  (4) In Dienststellen mit großen Zuständigkeits- oder
komplexen Aufgabenbereichen werden bis zu drei Stell-
vertreterinnen gewählt. Dies gilt auch für Verwaltungen
mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnah-
meregelung nach Absatz 3 Gebrauch machen.

  (5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

                               § 20

                          Bestellung

   (1) Die Dienststellen bestellen die gewählten Beschäf-
tigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftrag-
ten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus,
dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal-
noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
   (2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauf-
tragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine
BGBl. 2015, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststellenleitung die
Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen

Beschäftigten von Amts wegen. Hierzu bedarf es der Zu-

stimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

   (3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen

nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl

nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die

Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vor-

schlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts we-

gen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestel-

lenden Beschäftigten.

   (4) Für kleine Dienststellen nach § 19 Absatz 2 sowie
für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räum-
lich weit von dieser entfernt liegen, ist auf Vorschlag der

zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-

ensfrau zu bestellen. Die Bestellung der Vertrauens-

frauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden

weiblichen Beschäftigten. Die Vertrauensfrau muss Be-

schäftigte der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle der

Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein.

                           § 21

                 Anfechtung der Wahl

    (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen
wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden
und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine An-
fechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergeb-
nis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften
zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konn-
te.
   (2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von
mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststel-
lenleitung.
   (3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsge-
richt innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekannt-
gabe des Wahlergebnisses erfolgen.

                           § 22

               Vorzeitiges Ausscheiden
   (1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig
aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend
verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für
die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleich-
stellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine An-
wendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei

Jahre oder weniger beträgt.

   (2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrau-

ensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht
nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat
die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbe-
auftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellver-
treterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

   (3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte

als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem

Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhin-

dert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19
statt.

  (4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend,
wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits-
oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate un-
unterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

                          § 23

                Zusammenlegung,

           Aufspaltung und Eingliederung

   (1) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen zu

einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleich-

stellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen

spätestens ein Jahr nach Zusammenlegung der Dienst-

stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Aufgaben-

aufteilung und -wahrnehmung in gegenseitigem Einver-

nehmen zwischen den Gleichstellungsbeauftragten und

Stellvertreterinnen. Neuwahlen nach § 19 müssen
rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Zusammenle-
gung der Dienststellen abgeschlossen sein.

   (2) Im Falle der Teilung oder Aufspaltung einer

Dienststelle in zwei oder mehrere Dienststellen endet

die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die

der Stellvertreterinnen spätestens ein Jahr nach dem

Vollzug des Organisationsaktes. Absatz 1 Satz 3 gilt

entsprechend.

   (3) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle
eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungs-
beauftragten und die der Stellvertreterinnen der einge-

gliederten Dienststelle mit Vollzug des Organisations-
aktes der Eingliederung.

                          § 24

                    Rechtsstellung
   (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Perso-
nalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststel-
lenleitung zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden
ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabtei-
lung möglich.
   (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Aus-
übung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer
Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Perso-
nalangelegenheiten befasst sein. Ihre Befugnis zur Er-
stellung dienstlicher Beurteilungen für die ihr zugeord-
neten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 29 Absatz 2)
bleibt von Satz 2 unberührt.
  (3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbe-
auftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den
§§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, so-
weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

                          § 25

               Aufgaben, Rechte und

     Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten

   (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe,
den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz
der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres
Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von
Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst

auch den Schutz von Frauen, die behindert oder von

einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor

sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

   (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftrag-
ten zählen insbesondere:

1. die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele die-
   ses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der all-
   gemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,
BGBl. 2015, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
2. bei allen personellen, organisatorischen und sozia-
   len Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die
   die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Be-
   seitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbar-
   keit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie
   den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeits-
   platz betreffen,

3. einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu

   unterstützen, insbesondere in den Bereichen der be-

   ruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Ver-

   einbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit

   sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligun-

   gen, und

4. die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahr-
   zunehmen.
   (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstun-
den durchführen und jährliche Versammlungen der
weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet
die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung
einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbe-
auftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen
und hat dort ein Rederecht.
   (4) Im Falle des § 19 Absatz 2 nimmt die Gleichstel-
lungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr
nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben
auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3
gilt entsprechend.
  (5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten
Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfah-
rungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stell-
vertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Ge-

schäftsbereich verantwortlich.

   (6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines obersten
Gerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsi-
dialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.
  (7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungs-
beauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer
Aufgaben.

                          § 26

                    Aufgaben der
       Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
   (1) Die Stellvertreterin wird grundsätzlich im Vertre-
tungsfall tätig.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gleichstel-

lungsbeauftragte der Stellvertreterin mit deren Einver-

ständnis einen Teil der Aufgaben nach § 25 zur eigen-
ständigen Erledigung übertragen. Im Falle des § 19 Ab-
satz 4 erfolgt die Aufgabenaufteilung zwischen der
Gleichstellungsbeauftragten und den Stellvertreterin-
nen in gegenseitigem Einvernehmen. Eine Änderung
oder Aufhebung der Delegationsentscheidung nach
den Sätzen 1 und 2 kann die Gleichstellungsbeauf-
tragte jederzeit ohne Zustimmung der Stellvertreterin

oder der Stellvertreterinnen vornehmen. § 24 Absatz 2

Satz 2 gilt entsprechend.

   (3) Die Stellvertreterin hat die von der Gleichstel-
lungsbeauftragten vorgegebenen Leitlinien der Gleich-
stellungsarbeit zu beachten. Die Gesamtverantwortung
für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstel-
lungsbeauftragten.

   (4) Die Vertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die
Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle
oder des jeweiligen Dienststellenteils sowie für die zu-
ständige Gleichstellungsbeauftragte. Ihr obliegt die Ver-
mittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten
und der Gleichstellungsbeauftragten. Sind sowohl die
Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertrete-
rinnen verhindert, kann die Vertrauensfrau im Auftrag

der Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsge-

sprächen, besonderen Auswahlverfahren oder Sitzun-

gen von Auswahlkommissionen teilnehmen; die Aus-

übung des Mitwirkungsrechts nach § 32 bleibt in die-

sem Fall weiterhin der Gleichstellungsbeauftragten vor-

behalten. Macht die Dienststelle von der Möglichkeit in
§ 19 Absatz 3 Gebrauch, kann die Gleichstellungsbe-
auftragte der Vertrauensfrau mit deren Einverständnis
auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der
örtlichen Dienststelle, Nebenstelle oder des Dienststel-
lenteils übertragen.

                           § 27
                 Beteiligung und
  Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
  (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbe-
auftragten frühzeitig, insbesondere bei
1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbe-
   reitung und Entscheidung über
   a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,
   b) die Einstellung sowie die Abordnung, Versetzung
      und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils
      mehr als drei Monate,

   c) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von

      Beschäftigten,
   d) die Abmahnung, die Einleitung und den Ab-
      schluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich
      der vorläufigen Dienstenthebung,
   e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlas-
      sung, Versetzung in den Ruhestand und ver-
      gleichbare Entscheidungen,
2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,

3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei
   Besprechungen, die die einheitliche Anwendung die-
   ser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen,
4. Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maß-
   gabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, so-
   fern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung

   von Frauen und Männern in der Dienststelle einge-

   richtet ist, sowie

5. der Erstellung des Gleichstellungsplans.
   (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt
vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn
des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienst-
stelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder
Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

  (3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundes-

personalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32
Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen
Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder
Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungs-
beauftragte über die Gründe zu informieren.
BGBl. 2015, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
                           § 28
                      Schutzrechte

   (1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfül-
lung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer berufli-
chen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt
werden. Insbesondere übt sie ihr Amt ohne Minderung
ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeits-
entgelts aus und nimmt am beruflichen Aufstieg so teil,
wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt
wäre.

   (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von ander-
weitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. In
Dienststellen mit in der Regel weniger als 600 Beschäf-
tigten beträgt die Entlastung mindestens die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bei einer
Beschäftigtenzahl von in der Regel mindestens 600 Be-
schäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte im Um-
fang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet.
Übt die Gleichstellungsbeauftragte eine Teilzeitbe-
schäftigung aus, ist der Entlastungsumfang der Stell-
vertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend
zu erhöhen; dies gilt unabhängig von den Vorgaben
zur Entlastung der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die
Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Absatz 2 für
mehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe
der Entlastung die Gesamtzahl der Beschäftigten aller
Dienststellen maßgebend.

   (3) Die Dienststellen haben die berufliche Entwick-

lung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen

fiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ungeachtet des

Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten.

Die fiktive Nachzeichnung dient als Grundlage für Per-

sonalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive
Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach § 33
Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unbe-
rührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbe-
auftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschrei-
bung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstel-

lungsbeauftragte zu erteilen.

   (4) Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist
die Gleichstellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Per-
sonalvertretung geschützt.

   (5) Wird die Stellvertreterin nach § 26 Absatz 1 im

Vertretungsfall tätig, ist sie anstelle der Gleichstellungs-

beauftragten mit Beginn der Vertretungstätigkeit in dem

Ausmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von ander-

weitigen Tätigkeiten zu entlasten. Im Falle des § 26

Absatz 2 Satz 1 wird die Stellvertreterin anstelle der

Gleichstellungsbeauftragten im Umfang von bis zu

einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-

zeitkraft entlastet. Im Falle des § 26 Absatz 2 Satz 2

beträgt die Entlastung der Stellvertreterinnen jeweils

bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-

zeitkraft; die Höhe der Entlastung der Gleichstellungs-

beauftragten bleibt hiervon unberührt.

   (6) Vertrauensfrauen werden von anderweitigen
Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ord-
nungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Infor-
mationsvermittlerin erforderlich ist. Die Entlastung be-
trägt mindestens ein Zehntel und bis zu einem Viertel
der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

                          § 29

                      Ausstattung

   (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn
und bis zum Ende ihrer Amtszeit die notwendige per-
sonelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Ver-
fügung zu stellen.

   (2) Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel we-
niger als 1 000 kann der Gleichstellungsbeauftragten
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet wer-
den. In einer Dienststelle mit in der Regel mindestens
1 000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten
mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu-
zuordnen.

   (3) Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beschränkt sich auf die Unterstützung der Gleichstel-
lungsbeauftragten. § 26 Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
chend.

   (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen mo-
natlichen Verfügungsfonds. Die Höhe des Verfügungs-
fonds der vollständig von anderweitigen Aufgaben ent-
lasteten Gleichstellungsbeauftragten entspricht der
Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer
dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Perso-
nalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten
und Hauptpersonalräten. Die teilweise von anderweiti-
gen Aufgaben entlastete Gleichstellungsbeauftragte er-
hält einen Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer Ent-
lastung entspricht. Die Verordnung über die Höhe der

Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte

Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974

(BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-

den ist, gilt entsprechend.

                          § 30

          Zusammenarbeit und Information

  (1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungs-

beauftragte arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und
zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.

   (2) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleich-
stellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-

ben und der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, indem

sie die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere unver-

züglich und umfassend informiert. Die zur Wahrneh-

mung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbe-

sondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Über-

sichten und Auswahlvermerke, sind ihr frühestmöglich

vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die

Dienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftrag-

ten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Ent-

scheidungsprozessen zu personellen, organisatori-

schen und sozialen Angelegenheiten geben und den

Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstel-

lungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauf-
tragten unterstützen.

   (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht,
Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Per-
sonalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akten-
inhalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
BGBl. 2015, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
                          § 31
              Verschwiegenheitspflicht

   Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete-
rinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhält-
nisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher An-
gelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt
ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung
hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.

                          § 32

      Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung

   (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht
und die Pflicht, unmittelbar bei der Dienststellenleitung
vorzutragen. Sie hat in allen Angelegenheiten, die nach
§ 25 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 ihrer Mitwirkung un-
terliegen, ein Initiativrecht. Die Dienststelle hat über
einen Initiativantrag innerhalb angemessener Zeit, spä-
testens nach einem Monat, zu entscheiden. In Ausnah-
mefällen ist die endgültige Entscheidung nach drei
Monaten vorzunehmen. Die Entscheidung ist der
Gleichstellungsbeauftragten in Textform mitzuteilen.

   (2) Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten

erfolgt regelmäßig durch Votum, das zu den Akten zu

nehmen ist. Das Votum ist innerhalb von zehn Arbeits-

tagen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte

Maßnahme oder Entscheidung in Textform abzugeben;

von dieser Frist kann im Einvernehmen mit der Gleich-
stellungsbeauftragten abgewichen werden. Nur in be-
sonders dringenden Fällen darf die Frist zur Abgabe
des Votums ausnahmsweise auf drei Arbeitstage ver-
kürzt werden. Hat die Gleichstellungsbeauftragte inner-
halb von zehn Arbeitstagen oder im Falle des Satzes 3
innerhalb von drei Arbeitstagen kein Votum abgegeben,
so gilt die beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung
als gebilligt.
   (3) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstel-
lungsbeauftragten nicht, hat sie der Gleichstellungsbe-
auftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzutei-
len, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies bei der
Abgabe des Votums verlangt hat. Die Mitteilung durch
die Dienststelle hat in Textform innerhalb von 15 Ar-
beitstagen ab Zugang des Votums zu erfolgen.

   (4) Soweit in Dienststellen Entscheidungen für nach-
geordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede be-
teiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstel-
lungsbeauftragte nach Maßgabe der §§ 25, 27 und 30
sowie nach den Absätzen 1 und 2 an dem bei ihr an-
hängigen Teilverfahren zu beteiligen. Das in Textform
verfasste Votum der Gleichstellungsbeauftragten der
nachgeordneten Dienststelle ist zusammen mit den
weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der
nächsthöheren Dienststelle und von dieser der bei ihr
bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. Bei
personellen Angelegenheiten gelten die Sätze 1 bis 3
für den Fall, dass personalbearbeitende Dienststelle
und Beschäftigungsdienststelle nicht identisch sind,
entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn Vorgänge, die
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach Ab-
satz 1 betreffen, mit Wirkung für eine andere Dienst-
stelle bearbeitet werden, die nicht nachgeordnete
Dienststelle nach § 25 Absatz 4 ist.

                          § 33
     Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren

   (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Ein-
spruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung, wenn
sie geltend macht, die Dienststelle habe
1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan
   nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 er-
   heblich verletzt,

2. einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vor-
   gaben des § 13 entspricht,

3. entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 5 die Gleichstel-
   lungsbeauftragte bei der Erstellung des Gleichstel-
   lungsplans nicht beteiligt,

4. entgegen § 14 den Gleichstellungsplan nicht be-
   kannt gegeben,
5. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder

6. gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder
   gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung
   von Frauen und Männern verstoßen.
   (2) Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zu-
gang der Begründung nach § 32 Absatz 3 schriftlich bei
der Dienststellenleitung einzulegen. Er hat aufschie-

bende Wirkung. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-

chend. Im Falle der sofortigen Vollziehung unterrichtet

die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte

unverzüglich.

   (3) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch
innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs
entscheiden. Hält sie den Einspruch für begründet, sind
die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen zu be-
richtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei wei-
teren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
   (4) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für un-
begründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststel-
lenleitung unverzüglich vor. Bei selbständigen bundesun-
mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
ohne mehrstufigen Verwaltungsaufbau wird der Ein-
spruch entsprechend deren Vorstand oder Geschäftsfüh-
rung vorgelegt. Die Entscheidung der nächsthöheren
Dienststellenleitung, des Vorstandes oder der Geschäfts-
führung erfolgt entsprechend Absatz 3.

   (5) Die Entscheidung über den Einspruch ist schrift-
lich zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten
unverzüglich zu übermitteln.

                          § 34
               Gerichtliches Verfahren

   (1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, kann die
Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht an-
rufen. Zuvor hat die Gleichstellungsbeauftragte oder
die Dienststelle einen nochmaligen außergerichtlichen
Einigungsversuch zu unternehmen. Das Gericht ist in-
nerhalb eines Monats anzurufen, nachdem die Gleich-
stellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Schei-
tern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schrift-
lich festgestellt hat. Die Anrufung hat keine aufschie-
bende Wirkung.
   (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Dienststelle
BGBl. 2015, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
1. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat
   oder
2. einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den
   Vorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung
des Gerichts auch zulässig, wenn über den Einspruch
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sach-
lich nicht entschieden worden ist. § 75 Satz 2 bis 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

   (4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleich-
stellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen
nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen.

                          § 35

                      Fragerecht

   (1) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeu-
tung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes,
können sich die Gleichstellungsbeauftragte und die
Stellvertreterinnen unmittelbar an das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wenden.
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend nur mit Einwilligung der betroffenen Be-

schäftigten übermittelt werden.

   (2) Anfragen nach Absatz 1 sollen innerhalb eines

Monats beantwortet werden. Das Bundesministerium

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend leitet seine

Antwort der jeweils zuständigen obersten Bundesbe-

hörde nachrichtlich zu.

                          § 36

                 Interministerieller

   Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten

   Die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bun-
desbehörden bilden zusammen den Interministeriellen
Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obers-
ten Bundesbehörden. Der Arbeitskreis informiert die
Gleichstellungsbeauftragten aus den Geschäftsberei-
chen regelmäßig über seine Tätigkeit. Die Möglichkeit,

im Geltungsbereich dieses Gesetzes weitere Arbeits-
kreise zur Koordinierung der Arbeit von Gleichstel-
lungsbeauftragten einzurichten, bleibt von den Sätzen 1
und 2 unberührt.

                    Abschnitt 6
     Sonderregelungen, Statistik,
 Bericht und Übergangsbestimmungen

                          § 37

                  Sonderregelungen
          für den Bundesnachrichtendienst

  Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz
mit folgenden Abweichungen:
 1. der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche
    Dienststelle, in der keine Vertrauensfrauen bestellt
    werden,
 2. § 6 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden,
 3. § 14 Satz 1 gilt nicht; die Beschäftigten des Bun-
    desnachrichtendienstes sind berechtigt, den
    Gleichstellungsplan bei den von der Personalver-
    waltung bezeichneten Stellen einzusehen,

 4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Solda-
    tinnen sind gemäß § 19 Absatz 1 aktiv wahlberech-
    tigt,
 5. beim Bundesnachrichtendienst tätige Soldatinnen
    und Soldaten gelten hinsichtlich der Zuständigkeit
    der dort bestellten Gleichstellungsbeauftragten als
    Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes, so-
    weit dessen Leitung oder das Bundeskanzleramt
    für die Entscheidung in personellen, sozialen oder
    organisatorischen Angelegenheiten dieses Perso-
    nenkreises zuständig ist,

 6. beim Informations- und Erfahrungsaustausch der
    Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 25 Absatz 5
    sind die für den Bundesnachrichtendienst gelten-

    den Sicherheitsbestimmungen zu beachten,

 7. ein Votum der Gleichstellungsbeauftragten des
    Bundesnachrichtendienstes, das diese gemäß den
    §§ 25, 27 und 32 abgegeben hat, ist dem Bundes-
    kanzleramt vorzulegen, soweit im Bundeskanzler-
    amt Entscheidungen für den Bundesnachrichten-
    dienst getroffen werden und die Gleichstellungsbe-
    auftragte des Bundeskanzleramtes insoweit nicht
    zu beteiligen ist,

 8. § 32 Absatz 4 und § 38 Absatz 1 Satz 4 sind nicht

    anzuwenden,

 9. die Gleichstellungsbeauftragte bedarf des Einver-

    nehmens der Dienststelle, soweit im Falle des

    § 35 eine Angelegenheit behandelt werden soll,

    die als Verschlusssache eingestuft ist,

10. bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder ei-
    ner besonderen Einsatzsituation, von der der Bun-
    desnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen

    ist, ruhen die Rechte und Pflichten der Gleichstel-

    lungsbeauftragten; Beginn und Ende des Ruhens
    werden jeweils von der Leitung des Bundesnachrich-
    tendienstes im Einvernehmen mit der Chefin oder
    dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.

                          § 38

        Statistik, Verordnungsermächtigung

   (1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl
aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Män-
ner sowie die Zahl der Frauen und Männer nach folgen-
den weiteren Kriterien:
1. einzelne Bereiche nach § 3 Nummer 2,
2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,

3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von
   Familien- oder Pflegeaufgaben,

4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,

5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten, die eine Be-
   urlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeauf-
   gaben in Anspruch genommen haben, und von sol-
   chen Beschäftigten, die solche Maßnahmen nicht in
   Anspruch genommen haben,
6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktio-
   nen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum
30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach
Satz 1 Nummer 4 und 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des
vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.
Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie
BGBl. 2015, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
die des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum
30. September der obersten Bundesbehörde oder der
obersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten
Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt
bis zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die zusam-
mengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs

sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-

aufsicht unterstehenden mittelbaren Bundesverwaltung.

  (2) Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die
Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten
Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und
Männer nach folgenden weiteren Kriterien:
1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes,

2. einzelne Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsauf-

   gaben einschließlich der politischen Leitungsämter,

3. Voll- und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäf-
   tigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,

4. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von
   Familien- oder Pflegeaufgaben,
5. beruflicher Aufstieg.

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind zum
30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach
Satz 1 Nummer 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des Vor-
jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres. Die Mel-
dung an das Statistische Bundesamt hat bis zum
30. September zu erfolgen.

  (3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag

des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen

und Jugend

1. alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach Absatz 1
   erhobenen Daten der Dienststellen (Gleichstellungs-
   statistik) und leitet diese den obersten Bundesbe-
   hörden zu,
2. jährlich einen Index aus den nach Absatz 2 erhobe-
   nen Daten der obersten Bundesbehörden (Gleich-
   stellungsindex) und veröffentlicht diesen jeweils bis
   zum 31. Dezember.
   (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen
Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung der statisti-
schen Daten. Die Personalstandstatistik nach dem Fi-
nanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I
S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert worden ist, ist
zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1
beschränkt den Kreis der mitteilungspflichtigen Dienst-
stellen auf das Notwendige. In der Rechtsverordnung
können auch Bestimmungen zu Inhalt, Ausarbeitung
und zur jährlichen Aktualisierung der Anlagen zur
Rechtsverordnung getroffen werden.

                            § 39
                           Bericht

  (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-

destag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation

der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3

Nummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz)
vor. Grundlage des Berichts sind die nach § 38 Absatz 1
und 2 erhobenen Daten. Die obersten Bundesbehörden
haben die dazu erforderlichen Angaben zu machen.

  (2) Der Bericht legt dar, inwieweit die Ziele dieses
Gesetzes erreicht sind und das Gesetz angewendet
worden ist. Er weist vorbildhafte Gleichstellungsmaß-
nahmen einzelner Dienststellen aus. Der Bericht darf
keine personenbezogenen Daten enthalten.

   (3) An der Erstellung des Berichts ist der Interminis-

terielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der

obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

                           § 40

               Übergangsbestimmungen
   (1) Der Gleichstellungsplan nach Abschnitt 3 ist erst-
mals zum 31. Dezember 2015 zu erstellen. Dies gilt

nicht, wenn die Geltungsdauer des Gleichstellungs-

plans am 1. Mai 2015 noch mehr als zwei Jahre beträgt.

   (2) Die für die Gleichstellungsstatistik erstmalig zu er-
hebenden Daten nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 haben den Stichtag 30. Juni 2015, die Daten
nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 beziehen
sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni
2015. Die für den Gleichstellungsindex erstmalig zu erhe-
benden Daten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
haben den Stichtag 30. Juni 2015, die Daten nach § 38
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beziehen sich auf den Zeit-
raum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015.

   (3) Vor dem 1. Mai 2015 bestellte Gleichstellungs-
beauftragte, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen

bleiben auch danach als Gleichstellungsbeauftragte,

Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen im Amt. In

Dienststellen mit großen Zuständigkeits- oder komple-
xen Aufgabenbereichen finden unverzüglich Neuwahlen
für die nicht besetzten Ämter der Stellvertreterinnen ge-
mäß § 19 Absatz 4 statt.

                        Artikel 3

                    Änderung des
                    Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBI. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsen-
   notiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen,
   legt für den Frauenanteil in den beiden Führungs-
   ebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest.
   Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen
   unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den
   jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
   Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrö-
   ßen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht län-
   ger als fünf Jahre sein.“
2. In § 84 Absatz 4 werden die Wörter „vom 21. Mai
   1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347)“ durch die Wörter

   „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

   nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-

   sung“ ersetzt.

3. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes über die
   Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976
   (Bundesgesetzbl. I S. 1153)“ durch die Wörter „Mit-
BGBl. 2015, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
  bestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
  S. 1153)“ und die Wörter „vom 7. August 1956 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 707)“ durch die Wörter „in der im
  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-
  3, veröffentlichten bereinigten Fassung“ ersetzt.

4. § 96 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesetz
     über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei ei-
     ner grenzüberschreitenden Verschmelzung“ die
     Wörter „vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 3332)“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     und 3 eingefügt:

        „(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die
     das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbe-
     stimmungsgesetz oder das Mitbestimmungser-
     gänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat
     zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu
     mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.
     Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt
     zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseig-
     ner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines
     mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl
     der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichts-
     ratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für
     diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und
     der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.
     Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen ma-
     thematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
     Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere
     Frauenanteil einer Seite nachträglich und wider-
     spricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird da-
     durch die Besetzung auf der anderen Seite nicht
     unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Auf-
     sichtsrats durch die Hauptversammlung und eine
     Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß ge-
     gen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine
     Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so
     verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen inso-
     weit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf
     die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
     nehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze
     zur Mitbestimmung anzuwenden.
        (3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus
     einer grenzüberschreitenden Verschmelzung her-
     vorgegangen sind und bei denen nach dem Ge-
     setz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
     bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
     das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus der-

     selben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmer-
     vertretern besteht, müssen in dem Aufsichts-
     oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer je-
     weils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent
     vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt
     entsprechend.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
5. § 104 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

       „(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei
     börsennotierten Gesellschaften, für die das Mit-
     bestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestim-
     mungsgesetz oder das Mitbestimmungsergän-

     zungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Ab-
     satz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.“
  b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7.

6. § 111 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die
     börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unter-
     liegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat
     und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauen-
     anteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Pro-
     zent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreich-
     ten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig
     sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzu-
     legen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als
     fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits
     eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Fest-
     legungen nur für den Vorstand vorzunehmen.“

  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. Nach § 124 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Auf-
  sichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaf-
  ten, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Mon-
  tan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestim-
  mungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

  1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Ab-
     satz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
  2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat min-
     destens jeweils von Frauen und Männern besetzt
     sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
     § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.“
8. Dem § 127 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur
  Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter
  Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz,
  das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mit-
  bestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden
  Inhalten zu versehen:
  1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,
  2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Ab-
     satz 2 Satz 3 widersprochen wurde und
  3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat min-
     destens jeweils von Frauen und Männern besetzt
     sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
     § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.“

9. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt.“

                      Artikel 4
                Änderung des

    Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
   Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
BGBl. 2015, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25

             Übergangsvorschrift zu dem Gesetz
            für die gleichberechtigte Teilhabe von
         Frauen und Männern an Führungspositionen
      in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    (1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1
  und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des
  Aktiengesetzes haben erstmals bis spätestens
  30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Ab-
  satz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3

  des Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist
  darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
    (2) Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an
  Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Ab-
  satz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich wer-
  denden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Ja-
  nuar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer
  Aufsichtsratssitze zu beachten. Reicht die Anzahl
  der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus,
  um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit
  Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu
  besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.
  Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären
  Ende wahrgenommen werden.
    (3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktienge-
  setzes gilt Absatz 2 entsprechend.“
2. In § 27 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch die
   Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.

                        Artikel 5
           Änderung des Gesetzes
         über die Mitbestimmung der
   Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und

 Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

   Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh-
mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-
genden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden nach dem Wort „gewählt“ die Wörter
   „oder entsandt“ eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                            „§ 5a

    Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeich-
  neten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 ge-
  nannten, börsennotierten Unternehmens müssen im
  Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
  Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von
  mindestens 30 Prozent vertreten sein.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
         „(6) Bei börsennotierten Unternehmen kann im
       Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes

      ein Vorschlag an das Wahlorgan nur erfolgen,
      wenn die Vorgaben des § 5a durch eine Wahl
      nach den Absätzen 1 und 5 erfüllt worden sind.“

   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.

5. § 15 wird § 14.

                       Artikel 6
           Änderung des Gesetzes
         zur Ergänzung des Gesetzes
         über die Mitbestimmung der
   Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und

 Vorständen der Unternehmen des Bergbaus

und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
   Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter „§ 7 vorschlags-
    berechtigten Spitzenorganisationen der“ durch die
    Wörter „§ 10d Absatz 2 Satz 1 im Konzern vertre-
    tenen“ ersetzt.
 2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10h“ durch
    die Angabe „10i“ ersetzt.
 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                            „§ 5a
      Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
    nehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten
    Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2
    Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer je-
    weils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent
    vertreten sein.“

 4. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „10f und 10h“
       durch die Angabe „10g und 10i“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10g
       und 10h“ durch die Angabe „§§ 10h und 10i“
       ersetzt.
 5. Dem § 10e wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-

    gesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes
    ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen
    und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der
    Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a ent-
    spricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

 6. Nach § 10e wird folgender § 10f eingefügt:

                           „§ 10f
       (1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des
    Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre
    Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des
    § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten,
    dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-
    nehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen
    sind, in einem Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern min-
    destens eine Frau und mindestens ein Mann und in
    einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern mindestens
BGBl. 2015, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
   zwei Frauen und mindestens zwei Männer sowie un-
   ter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften
   jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sind.
     (2) Um diese Verteilung der Geschlechter nach
   Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Be-
   werber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer
   unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen
   Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die
   Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die

   1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahl-
      gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber
      entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten
      Stimmenzahlen erhalten haben oder

   2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahl-
      gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber

      entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten
      Höchstzahlen erhalten haben.
   Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht be-
   setzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der ge-
   richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktien-
   gesetzes oder der Nachwahl besetzt.“

 7. Der bisherige § 10f wird § 10g.
 8. Der bisherige § 10g wird § 10h und in Satz 3 wird
    die Angabe „10f“ durch die Angabe „10g“ ersetzt.
 9. Der bisherige § 10h wird § 10i.
10. Der bisherige § 10i wird § 10k und in Absatz 1
    Satz 1 wird die Angabe „10g“ durch die Angabe
    „10h“ ersetzt.

11. Die bisherigen §§ 10k bis 10n werden die §§ 10l bis
    10o.
12. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerk-
      schaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfah-
      ren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ ein-
      gefügt.

   b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22
      (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-
   geschlossen sind, ist das Gesetz zur Ergänzung
   des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit-
   nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
   Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
   Stahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Ar-
   tikels 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013

   (BGBl. I S. 2586) anzuwenden.

      (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
   abgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2
   Satz 3 des Aktiengesetzes das Gesetz zur Ergän-
   zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-
   beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
   der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
   und Stahl erzeugenden Industrie in der durch Arti-
   kel 6 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I
   S. 642) geänderten Fassung anzuwenden.
     (3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
   Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-

    kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates
    nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Ver-
    tretung des herrschenden Unternehmens befugte
    Organ erfolgt ist.“

                       Artikel 7
                 Änderung des
            Mitbestimmungsgesetzes

   Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBI.
I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
     beitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, bör-
     sennotierten Unternehmens müssen im Fall des
     § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen
     und Männer jeweils mit einem Anteil von mindes-
     tens 30 Prozent vertreten sein.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Satz“ durch
   das Wort „Absatz“ ersetzt.
4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-
   gesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes
   ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von
   Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitglie-
   dern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des
   § 7 Absatz 3 entspricht; § 18a Absatz 2 Satz 2 gilt
   entsprechend.“

5. Nach § 18 wird folgender Fünfter Unterabschnitt ein-
   gefügt:

                 „Fünfter Unterabschnitt
                  Nichterreichen des

           Geschlechteranteils durch die Wahl

                          § 18a
      (1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des
   Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und
   ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben
   des § 7 Absatz 3 nicht erreicht worden sind, ist fol-
   gendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsrats-
   sitze der Arbeitnehmer herzustellen:

   1. in Aufsichtsräten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1

      und 2 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern
      der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
      jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein
      Mann und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der
      Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann
      vertreten sein;
   2. in einem Aufsichtsrat nach § 7 Absatz 2 Num-
      mer 3 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern
      der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
      mindestens zwei Frauen und mindestens zwei
      Männer und unter den Aufsichtsratsmitgliedern
      der Gewerkschaften eine Frau und ein Mann ver-
      treten sein.
BGBl. 2015, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
    (2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Ab-
  satz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber

  um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirk-
  sam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang
  nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
  mehrheitlich vertreten ist und die

  1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahl-
     gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber
     entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stim-
     menzahlen erhalten haben oder

  2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahl-
     gang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber
     entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten
     Höchstzahlen erhalten haben.

  Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht be-
  setzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der ge-
  richtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktien-
  gesetzes oder der Nachwahl besetzt.“

6. Der bisherige Fünfte Unterabschnitt        wird   der
   Sechste Unterabschnitt.

7. In § 39 Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerk-
   schaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren
   zur Berücksichtigung der Geschlechter“ eingefügt.

8. § 40 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 40

                   Übergangsregelung

     (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
  Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abge-
  schlossen sind, ist das Mitbestimmungsgesetz vom

  4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der Fassung des

  Artikels 2 Absatz 113 des Gesetzes vom 22. Dezem-

  ber 2011 (BGBl. I S. 3044) anzuwenden.

    (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
  Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht
  abgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2
  Satz 3 des Aktiengesetzes das Mitbestimmungsge-
  setz in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April
  2015 (BGBl. I S. 642) geänderten Fassung anzuwen-
  den.
     (3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-
  beitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-
  kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates
  nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertre-
  tung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
           Drittelbeteiligungsgesetzes
  Das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004
(BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe
   „§ 96 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ er-
   setzt.

2. § 15 wird aufgehoben.

                       Artikel 9

                  Änderung des

        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   § 379 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 2015
(BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 10
                  Änderung des
               Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 289a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. bei börsennotierten Aktiengesellschaften
             die Festlegungen nach § 76 Absatz 4
             und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes
             und die Angabe, ob die festgelegten Ziel-
             größen während des Bezugszeitraums er-

             reicht worden sind, und wenn nicht, An-
             gaben zu den Gründen.“
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

       „(3) Auf börsennotierte Kommanditgesell-

     schaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 ent-

     sprechend anzuwenden.

        (4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsor-
     gan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des
     Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
     schränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des
     Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34
     Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
     rungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5
     des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35
     Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-
     setzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frau-
     enanteil und Fristen für deren Erreichung festzu-
     legen, haben in ihrem Lagebericht als gesonder-
     ten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmens-
     führung mit den Festlegungen und Angaben nach
     Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1
     Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften,
     die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts ver-
     pflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Fest-
     legungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4
     zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu ver-
     öffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch
     Offenlegung eines unter Berücksichtigung von
     Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen.“
2. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind,
  soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt
  ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzu-
  wenden:
BGBl. 2015, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659
  1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Ab-
     satz 2,
  2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Ab-
     satz 3 Satz 1, § 285 Nummer 6 und 17,
  3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3
     und 4 des Genossenschaftsgesetzes.“

                      Artikel 11

                Weitere Änderung

             des Handelsgesetzbuchs

   § 289a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, das zu-

letzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
   mikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

  „5. die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Beset-

      zung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern

      jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum einge-

      halten hat, und wenn nicht, Angaben zu den

      Gründen, sofern es sich um folgende Gesell-

      schaften handelt:

      a) börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf
         Grund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktien-
         gesetzes Mindestanteile einzuhalten haben
         oder
      b) börsennotierte Europäische Gesellschaften
         (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder
         § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes
         Mindestanteile einzuhalten haben.“

                      Artikel 12

              Änderung des

Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird folgender
Fünfunddreißigster Abschnitt angefügt:

            „Fünfunddreißigster Abschnitt

                Übergangsvorschrift zum
       Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe
   von Frauen und Männern an Führungspositionen
   in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

                       Artikel 73
   § 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit
Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit
§ 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind
erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf

Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September
2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.“

                      Artikel 13

           Weitere Änderung des

Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-

setzes geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit
Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs ist erstmals anzu-
wenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre
mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Ab-
schlussstichtag beziehen.“

                      Artikel 14

                 Änderung des

             SE-Ausführungsgesetzes

  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-

zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Besteht bei einer börsennotierten SE das

      Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteils-

      eigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in

      dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils

      mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent ver-

      treten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Pro-
      zent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan
      ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen
      einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan
      zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu beset-
      zenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu
      erreichen, sind die Sitze mit Personen des unter-
      repräsentierten Geschlechts zu besetzen, um
      dessen Anteil sukzessive zu steigern. Beste-
      hende Mandate können bis zu ihrem regulären
      Ende wahrgenommen werden.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-

      sätze 3 bis 5.

2. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Besteht bei einer börsennotierten SE der Ver-
   waltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner-
   und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwal-
   tungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil
   von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Min-
   destanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und
   Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich wer-
   denden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer
   Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. Reicht die Zahl
   der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den
   Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Perso-
   nen des unterrepräsentierten Geschlechts zu beset-
   zen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Be-
   stehende Mandate können bis zu ihrem regulären
   Ende wahrgenommen werden.“

                      Artikel 15

                Änderung des

           Gesetzes betreffend die
   Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
   folgt gefasst:

  „§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten

        Teilhabe von Frauen und Männern“.

2. § 36 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 36
            Zielgrößen und Fristen zur gleich-
      berechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
     Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der
  Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenan-

  teil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Ge-

  schäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil

  bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so

  dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil
  nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen
  zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fris-
  ten dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein
      Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschaf-
      terversammlung für den Frauenanteil im Auf-
      sichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrö-
      ßen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat
      diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbe-
      stimmungsgesetz,       dem      Montan-Mitbestim-
      mungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergän-
      zungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt
      der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Auf-
      sichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrö-
      ßen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung
      der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die
      Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht
      mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur
      Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fris-
      ten dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre
      sein.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.

                      Artikel 16

               Änderung des
          GmbHG-Einführungsgesetzes

  Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird folgender § 5 angefügt:

                          „§ 5
                Übergangsvorschrift zu
     dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe
   von Frauen und Männern an Führungspositionen
   in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
   Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52
Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung haben erstmals

bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die

nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger
als bis zum 30. Juni 2017 dauern.“

                      Artikel 17

                 Änderung des

            Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsangabe wird folgende Angabe angefügt:

   „§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die

          gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und

          Männern an Führungspositionen in der Pri-

          vatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.

2. Dem § 9 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
   gefügt:

      „(3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der
   Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil
   in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vor-
   stands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei
   Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dür-
   fen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht
   mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Er-
   reichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-
   fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

      (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbe-
   stimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt
   dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im
   Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei
   Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dür-
   fen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht
   mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Er-
   reichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-
   fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
3. Folgender § 168 wird angefügt:

                          „§ 168
               Übergangsvorschrift zu dem
        Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe
    von Frauen und Männern an Führungspositionen
    in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

     Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3
   sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis
   spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die
   nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erst-
   mals festzulegende Frist darf nicht länger als bis
   zum 30. Juni 2017 dauern.“

                      Artikel 18

                 Änderung des
            SCE-Ausführungsgesetzes
  Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“

   durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.

2. In § 19 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96
   Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
                       Artikel 19

                  Änderung des

         Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 123 wie
   folgt gefasst:
   „§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die
          gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
          Männern an Führungspositionen in der Pri-
          vatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.

2. In § 34 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3“

   durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
3. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96
   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.
4. § 123 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 123
               Übergangsvorschrift zu dem
        Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe
    von Frauen und Männern an Führungspositionen
    in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
      Die Festlegungen, die entweder entsprechend
   § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
   § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder
   entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes
   in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des
   Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis
   spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die
   Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses
   Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des
   Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3
   Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Ab-
   satz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzule-
   gen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni
   2017 dauern.“

                       Artikel 20
                Änderung der
      Handelsregistergebührenverordnung
  In Nummer 5003 der Anlage (Gebührenverzeichnis)
zur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die An-
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

                       Artikel 21

          Änderung des Soldatinnen-
      und Soldatengleichstellungsgesetzes
   In § 24 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleich-
stellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert wor-

den ist, wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 39“
ersetzt.

                      Artikel 22

                 Änderung des
              Umwandlungsgesetzes
   In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ er-
setzt.

                      Artikel 23

            Berichtswesen, Evaluation
   (1) Die Bundesregierung informiert jährlich über die
Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Füh-
rungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und
des öffentlichen Dienstes. Grundlage der Berichterstat-
tung sind die Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bun-
desgremienbesetzungsgesetzes, § 38 Absatz 2 und 3
Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, § 289a
Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336
Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.
   (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht über den
Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in
Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen
Dienstes vor. Grundlage des Berichtes für die Situation
in der Privatwirtschaft sind die Daten nach § 289a Ab-
satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336
Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Der Bericht
führt für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Be-
richtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbeset-
zungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsge-
setzes zusammen.
   (3) Die Bundesregierung evaluiert drei Jahre nach In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2
Satz 1 dessen Wirksamkeit einschließlich des Erfül-
lungsaufwands.

                      Artikel 24
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13
und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgre-
mienbesetzungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1406, 1413) und das Bundesgleichstellungsgesetz
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 54 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
BGBl. 2015, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 24. April 2015

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Die Bundesministerin
                   für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                               Manuela Schwesig

                                     Der Bundesminister
                      d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                            Heiko Maas

                                  Die Bundesministerin
                                 für Arbeit und Soziales
                                      Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 642. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a04bad88026d5466….