§ 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 31.01.2023
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 15.07.2020 – 20 U 47/19
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 – 7 U 193/21
- OLG Braunschweig, 24.05.2016 – 1 W 92/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- BGH, 04.07.2025 – V ZR 225/24Wohnungseigentumssache: Bestellung von gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Mitarbeitern einer juristischen Person zu Mitgliedern des VerwaltungsbeiratsZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 – 20 W 8/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
- OLG Celle, 30.09.2022 – 13 Kap 1/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2022 – 20 W 5/22, 20 W 9/22
27 Entscheidungen zu § 100 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100#abs-1 (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100#abs-2 (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100#abs-3 (3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100#abs-4 (4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100#abs-5 (5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.