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Artikel 2 · BT-Drs. 14/8214 · S. 12

Zu Artikel 2 (Aktiengesetz)

Zu Artikel 2 (Aktiengesetz)
Zu Nummer 1 (§ 98)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 98 regelt die Zuständigkeit und Antragsberechtigung für
gerichtliche Entscheidungen über die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats sowie die Wirkungen solcher Entschei-
dungen. Bestehen Zweifel, ob die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so
entscheidet darüber auf Antrag das Landgericht, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Nach Absatz 2 Num-
mern 4 und 5 steht dieses Antragsrecht – je nach Struktur
der Gesellschaft – dem Gesamtbetriebsrat oder dem Be-
triebsrat zu. Die neuen Nummern 5 und 7 erweitern dieses
Antragsrecht. Zur Wahrung der Parität aller beteiligten Inte-
ressengruppen wird es künftig auch dem zuständigen Spre-
cherausschuss oder Gesamt- oder Unternehmenssprecher-
ausschuss eingeräumt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung der
neuen Nummer 5 in Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe cc
Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung können nach der
bisherigen Regelung in Absatz 2 Nummer 5 auch der Gesamt-
betriebsrat eines anderen Unternehmens stellen, dessen Ar-
beitnehmernachdengesetzlichenVorschriften,derenAnwen-
dung streitig oder ungewiss ist, an der Wahl von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in
demanderenUnternehmennureinBetriebsratbesteht,derBe-
triebsrat. Dieses Antragsrecht wird nach der neuen Nummer 7
auf die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ausge-
dehnt. Danach sind auch der Gesamt- oder Unternehmens-
sprecherausschuss oder gegebenenfalls der Sprecheraus-
schuss befugt, einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche
Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
zu stellen (vgl. in Artikel 2 Nummern 3 und 4 die entspre-
chende Neuregelung 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.050 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8214, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.726–44.776 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 3f90d110ed6ee3ea….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP