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Artikel 2 · BT-Drs. 14/8214 · S. 12
Zu Artikel 2 (Aktiengesetz)
Zu Artikel 2 (Aktiengesetz) Zu Nummer 1 (§ 98) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa § 98 regelt die Zuständigkeit und Antragsberechtigung für gerichtliche Entscheidungen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Wirkungen solcher Entschei- dungen. Bestehen Zweifel, ob die Zusammensetzung des Aufsichtsrats den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so entscheidet darüber auf Antrag das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Nach Absatz 2 Num- mern 4 und 5 steht dieses Antragsrecht – je nach Struktur der Gesellschaft – dem Gesamtbetriebsrat oder dem Be- triebsrat zu. Die neuen Nummern 5 und 7 erweitern dieses Antragsrecht. Zur Wahrung der Parität aller beteiligten Inte- ressengruppen wird es künftig auch dem zuständigen Spre- cherausschuss oder Gesamt- oder Unternehmenssprecher- ausschuss eingeräumt. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 5 in Absatz 2. Zu Doppelbuchstabe cc Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung können nach der bisherigen Regelung in Absatz 2 Nummer 5 auch der Gesamt- betriebsrat eines anderen Unternehmens stellen, dessen Ar- beitnehmernachdengesetzlichenVorschriften,derenAnwen- dung streitig oder ungewiss ist, an der Wahl von Aufsichts- ratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in demanderenUnternehmennureinBetriebsratbesteht,derBe- triebsrat. Dieses Antragsrecht wird nach der neuen Nummer 7 auf die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ausge- dehnt. Danach sind auch der Gesamt- oder Unternehmens- sprecherausschuss oder gegebenenfalls der Sprecheraus- schuss befugt, einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu stellen (vgl. in Artikel 2 Nummern 3 und 4 die entspre- chende Neuregelung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.050 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8214, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.726–44.776 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 3f90d110ed6ee3ea….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP