§ 241 Nichtigkeitsgründe
Stand: 28.07.2022
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
Wird zitiert von 351 Entscheidungen zu § 241 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.10.2018 – 18 U 53/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
- BGH, 16.07.2024 – II ZR 71/23GmbH-Recht: Nichtigkeit von gegen die in der Satzung festgelegte Kompetenzverteilung verstoßenden Gesellschafterbeschlüssen; Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige GesellschafterversammlungZitiert von 17
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 3
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 375/15Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer HauptversammlungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.08.2026 – 7 W 1058/26 eGmbH-Recht: Wirkung eines in beschlussunfähiger Gesellschafterversammlung gefassten und vom Versammlungsleiter festgestellten Abberufungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 241 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 241 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 241 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 241 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 241 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.