§ 241 Nichtigkeitsgründe
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 338
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.10.2018 – 18 U 53/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
- BGH, 16.07.2024 – II ZR 71/23GmbH-Recht: Nichtigkeit von gegen die in der Satzung festgelegte Kompetenzverteilung verstoßenden Gesellschafterbeschlüssen; Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige GesellschafterversammlungZitiert von 17
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 2
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 375/15Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer HauptversammlungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- BGH, 05.05.2026 – II ZR 2/25Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags bei Nichtladung eines Gesellschafters; Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH
338 Entscheidungen zu § 241 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.