§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bilanz muß durch einen Abschlußprüfer darauf geprüft werden, ob sie den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entspricht. Sie muß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Versicherungsgesellschaften wird der Prüfer vom Aufsichtsrat bestimmt; Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemäß. Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für das Zugänglichmachen der Bilanz und für die Erteilung von Abschriften § 175 Abs. 2 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 209 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 209 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 209 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 209 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 209 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 209 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 209 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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