§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – 1 StR 306/16Strafbarkeit der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss: Unzutreffende Buchung von EigenkapitalZitiert von 3
- AG Essen, 10.04.2007 – 89 a HRB 19259
- BGH, 15.08.2024 – III ZR 74/23Zitiert von 4
- BGH, 15.08.2024 – III ZR 73/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung; Bedeutung eines eingeschränkten Wirtschaftsprüfer-Testats für Wirtschaftlichkeit des UnternehmensZitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – III ZR 70/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung - Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes FeststellungsbegehrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.03.2024 – III ZR 72/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung - Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes FeststellungsbegehrenZitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – III ZR 71/23Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen Auskunftspflichtverletzung - Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes FeststellungsbegehrenZitiert von 1
- LG Hagen, 30.08.2005 – 21 O 54/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209#abs-1 (1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209#abs-2 (2) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209#abs-3 (3) Die Bilanz muß durch einen Abschlußprüfer darauf geprüft werden, ob sie den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entspricht. Sie muß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209#abs-4 (4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209#abs-5 (5) Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesellschaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/209#abs-6 (6) Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für das Zugänglichmachen der Bilanz und für die Erteilung von Abschriften § 175 Abs. 2 sinngemäß.