§ 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.10.2004 – 82 O 67/04
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 49/09
- BGH, 11.12.2018 – II ZR 455/17Unerlaubte Handlung: Schutzgesetzcharakter der Insolvenzstraftat der Verletzung der Buchführungspflicht durch nicht übersichtliche BilanzaufstellungZitiert von 6
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 03.07.2000 – II ZR 12/99
- BFH, 09.08.2010 – IV B 123/09Vom atypisch Stillen geleistetes Agio erhöht nicht eigenen Gewinnanteil - Einlage in eine AktiengesellschaftZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 – OVG 1 B 27.15
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2015 – 11 U 103/14
- OLG Hamm, 22.01.2008 – 15 W 246/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/150#abs-1 (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/150#abs-2 (2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/150#abs-3 (3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/150#abs-4 (4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.