§ 321 Gläubigerschutz
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/321#abs-1 (1) Den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/321#abs-2 (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 321 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 26.05.2009 – 3 AZR 369/07Beendigung eines Beherrschungsvertrags: Kein Anspruch des Betriebsrentners auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG bezüglich des Anspruchs auf Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 18.11.2003 – 3 AZR 592/02Zitiert von 5
- OLG Hamm, 18.02.2008 – 8 U 235/06
- OLG Köln, 08.03.2001 – 7 U 146/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 321 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.