§ 321 Gläubigerschutz
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
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- BAG, 26.05.2009 – 3 AZR 369/07Beendigung eines Beherrschungsvertrags: Kein Anspruch des Betriebsrentners auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG bezüglich des Anspruchs auf Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 18.11.2003 – 3 AZR 592/02Zitiert von 5
- OLG Hamm, 18.02.2008 – 8 U 235/06
- OLG Köln, 08.03.2001 – 7 U 146/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/321#abs-1 (1) Den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/321#abs-2 (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.