§ 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 10
- BGH, 01.12.2008 – II ZR 102/07Aktienrecht: Gewährung eines unbesicherten upstream-Darlehens an die Mehrheitsaktionärin als kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft bei Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 30.06.2020 – II ZR 8/19Aktienrecht: Anfechtbarkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; konzernrechtliche Haftungsansprüche als ErsatzansprücheZitiert von 7
- BGH, 28.11.2023 – II ZR 214/21Aktiengesellschaft: Stimmverbot eines herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft; hinreichende Bestimmtheit eines Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organmitglieder der abhängigen GesellschaftZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 – 16a U 197/19Zitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 – 11 U 35/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2024 – II ZR 221/22Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften Bestellung eines besonderen VertretersZitiert von 1
- BGH, 18.04.2023 – II ZR 184/21Schadensersatzklage aufgrund eines existenzvernichtenden EingriffsZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 12.06.2019 – 20 U 1/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 318 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/318#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschäft oder die nachteilige Maßnahme in dem Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzuführen oder anzugeben, daß die Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme benachteiligt wurde und der Nachteil nicht ausgeglichen worden war. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/318#abs-2 (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie hinsichtlich des nachteiligen Rechtsgeschäfts oder der nachteiligen Maßnahme ihre Pflicht, den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung an die Hauptversammlung zu berichten (§ 314), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/318#abs-3 (3) Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/318#abs-4 (4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.