Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3166
BGBl. 2004 I S. 3166 · 92.595 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards
und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)*)
Vom 4. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuche
Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12d des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient
– in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des
Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG
über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-
formen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (ABl. EU
Nr. L 120 S. 22) und
– in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19
Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb, Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, §§ 295,
315 Abs. 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1
und § 340j des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1
Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1
und 5 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesell-
schaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU
Nr. L 178 S. 16) sowie außerdem
– in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b, Nr. 20
und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 5, §§ 286, 287, 288
Satz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2,
§ 315a Abs. 3 und § 325 Abs. 2a Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)
der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 14, 15), Nr. 3
und Artikel 3 (teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September
2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG
und 86/635/ EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss
bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zuläs-
sigen Wertansätze (ABl. EG Nr. L 283 S. 28).
1. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahres-
abschlüsse,“ die Wörter „Einzelabschlüsse nach
§ 325 Abs. 2a,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Eröff-
nungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Kon-
zernabschlüsse“ durch die Wörter „der Eröff-
nungsbilanzen und Abschlüsse“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „festgestellt,“
die Wörter „der Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder“ eingefügt.
2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl. EG
Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren jeweils gelten-
den Fassungen“ eingefügt.
3. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3 438 000
Euro“ durch die Angabe „4 015 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 875 000
Euro“ durch die Angabe „8 030 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13 750 000
Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „27 500 000
Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“
ersetzt.
4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe „§ 295
oder“ gestrichen.
5. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19
werden angefügt:
„17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt,
das einen organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer
im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im
Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar
für
a) die Abschlussprüfung,

b) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungs-
leistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen;
„18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-
mente
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-
den Finanzinstrumente, soweit sich die-
ser gemäß den Sätzen 3 bis 5 verlässlich
ermitteln lässt, unter Angabe der ange-
wandten Bewertungsmethode sowie
eines gegebenenfalls vorhandenen
Buchwerts und des Bilanzpostens, in
welchem der Buchwert erfasst ist;
„19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die über
ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen
werden, da insoweit eine außerplanmäßige
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3
unterblieben ist:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-
wert der einzelnen Vermögensgegen-
stände oder angemessener Gruppierun-
gen sowie
b) die Gründe für das Unterlassen einer
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3
einschließlich der Anhaltspunkte, die
darauf hindeuten, dass die Wertminde-
rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des
Satzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den
Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei
denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in
bar oder durch ein anderes Finanzinstrument
berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde
geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräu-
ßerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten
Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung
von Anfang an bestand und nach wie vor besteht
und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als
erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne
des Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 19 ent-
spricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne
weiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht
der Fall, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern
dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzel-
nen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus
dem Marktwert eines gleichwertigen Finanz-
instruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe
allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und
-methoden zu bestimmen, sofern diese eine
angemessene Annäherung an den Marktwert
gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein
anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden
sind die tragenden Annahmen anzugeben, die
jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeit-
werts zugrunde gelegt wurden. Kann der beizule-
gende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die
Gründe dafür anzugeben.“
6. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch
die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11
und 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11
und 11a“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
be a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
Buchstabe a und b“ ersetzt.
7. In § 287 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a“
ersetzt.
8. § 288 wird wie folgt gefasst:
„§ 288
Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267
Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2
Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9
Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu
machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne
des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285
Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen.“
9. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses und die
Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausge-
wogene und umfassende, dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechen-
de Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage
der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind
die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten
finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen
und unter Bezugnahme auf die im Jahresab-
schluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu
erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraus-
sichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen
Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläu-
tern; zugrunde liegende Annahmen sind anzuge-
ben.“
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) die Risikomanagementziele und -metho-
den der Gesellschaft einschließlich ihrer
Methoden zur Absicherung aller wichtigen
Arten von Transaktionen, die im Rahmen
der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-
ten erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-
lungsstromschwankungen, denen die
Gesellschaft ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von
Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft
und sofern dies für die Beurteilung der Lage
oder der voraussichtlichen Entwicklung von
Belang ist;“.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267
Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Infor-
mationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbe-
lange, soweit sie für das Verständnis des Ge-
schäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung
sind.“
10. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der §§ 295,
296“ durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl.
EG Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren
jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.
cc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der
Angabe „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter
„in ihren jeweils geltenden Fassungen“ ein-
gefügt.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere am Abschluss-
stichtag in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zum Handel an
einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1
Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleis-
tungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27), die zuletzt
durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35
S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen
Fassung zugelassen sind, oder“.
11. § 292a wird aufgehoben.
12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „16 500 000
Euro“ durch die Angabe „19 272 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „33 000 000
Euro“ durch die Angabe „38 544 000 Euro“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „13 750 000
Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „27 500 000
Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“
ersetzt.
13. § 294 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 295, 296“
durch die Angabe „§ 296“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ werden
die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325
Abs. 2a,“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Prüfung des Jahresabschlusses
oder des Konzernabschlusses“ werden
durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
14. § 295 wird aufgehoben.
15. § 297 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Kon-
zernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrech-
nung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine
Segmentberichterstattung erweitert werden.“
16. § 298 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem zusammengefassten Anhang muss her-
vorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern
und welche Angaben sich nur auf das Mutterunter-
nehmen beziehen.“
17. In § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach
den §§ 295, 296“ durch die Angabe „nach § 296“
ersetzt.
18. § 314 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach
folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:
„9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen
handelt, das einen organisierten Markt im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in Anspruch nimmt, für den
Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im
Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar
für
a) die Abschlussprüfungen,
b) sonstige Bestätigungs- oder Bewer-
tungsleistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen, die für das Mutter-
unternehmen oder Tochterunternehmen
erbracht worden sind;
10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-
mente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-
den Finanzinstrumente, soweit sich die-
ser gemäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich
ermitteln lässt, unter Angabe der ange-
wandten Bewertungsmethode sowie
eines gegebenenfalls vorhandenen Buch-
werts und des Bilanzpostens, in welchem
der Buchwert erfasst ist;
11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die gemäß

§ 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegen-
den Zeitwert ausgewiesen werden, da inso-
weit eine außerplanmäßige Abschreibung
gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist,
wobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend an-
zuwenden ist:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-
wert der einzelnen Vermögensgegen-
stände oder angemessener Gruppierun-
gen sowie
b) die Gründe für das Unterlassen einer
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3
einschließlich der Anhaltspunkte, die
darauf hindeuten, dass die Wertminde-
rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-
schluss um eine Segmentberichterstattung
erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der
Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.“
19. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäfts-
verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses
und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
des Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene
und umfassende, dem Umfang und der Komple-
xität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analy-
se des Geschäftsverlaufs und der Lage des Kon-
zerns zu enthalten. In die Analyse sind die für die
Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen
Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter
Bezugnahme auf die im Konzernabschluss aus-
gewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leis-
tungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt-
und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Ver-
ständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage
von Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlage-
bericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren
wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen
und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen
sind anzugeben.“
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) die Risikomanagementziele und -metho-
den des Konzerns einschließlich seiner
Methoden zur Absicherung aller wichtigen
Arten von Transaktionen, die im Rahmen
der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-
ten erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-
lungsstromschwankungen, denen der
Konzern ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von
Finanzinstrumenten durch den Konzern und
sofern dies für die Beurteilung der Lage oder
der voraussichtlichen Entwicklung von Be-
lang ist;“.
20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel ein-
gefügt:
„Zehnter Titel
Konzernabschluss nach
internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315a
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vor-
schriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-
dung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der
genannten Verordnung übernommenen internationa-
len Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so
sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten
Titels nur § 294 Abs. 3, § 298 Abs. 1, dieser jedoch
nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner
§ 313 Abs. 2 bis 4, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9
sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die
Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die
den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht
betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1
fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort
genannten internationalen Rechnungslegungsstan-
dards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis
zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines
Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes zum Handel an einem orga-
nisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1
oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach
den in Absatz 1 genannten internationalen Rech-
nungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen.
Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten
Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.“
21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresab-
schluß“ ein Komma und die Wörter „gegebenen-
falls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a,“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Risiken“ die Wör-
ter „Chancen und“ eingefügt.
22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktien-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesell-
schafter bei Antragstellung zusammen den zwan-
zigsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsen-
wert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht
nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten
Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen,
wenn dies aus einem in der Person des gewählten
Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbe-
sondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2
bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist binnen zwei

Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprü-
fers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stel-
len, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers
bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben.
Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl be-
kannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der
Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach
dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte
Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Um-
ständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den An-
trag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des
Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur
Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Ver-
sicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesell-
schaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die
Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag
kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im
Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach
Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr
gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die
sofortige Beschwerde zulässig.“
23. § 319 wird wie folgt gefasst:
„§ 319
Auswahl der
Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschluss-
prüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten
mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personen-
handelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1
können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprü-
fungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach
den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Be-
scheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskon-
trolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung ver-
fügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat
eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-
prüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn
Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher,
finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-
prüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung
ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der
er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche
finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapi-
talgesellschaft oder eine Beteiligung an einem
Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden
Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
besitzt;
2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats
oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalge-
sellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit
der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden
ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert
der Anteile besitzt;
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prü-
fenden oder für die zu prüfende Kapitalgesell-
schaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder
bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstel-
lung des zu prüfenden Jahresabschlusses
mitgewirkt hat,
b) bei der Durchführung der internen Revision in
verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienst-
leistungen erbracht hat oder
d) eigenständige versicherungsmathematische
oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die
sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss
nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordne-
ter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine die-
ser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu
prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei
dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buch-
prüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der
mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesell-
schaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach
den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein
darf;
5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig
vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner
beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapi-
talgesellschaft und von Unternehmen, an denen
die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als
zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezo-
gen hat und dies auch im laufenden Geschäfts-
jahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefäl-
len kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete
Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebens-
partner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2
oder 3 erfüllt.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buch-
prüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprü-
fung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer
gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr
als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes
Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher
Position beschäftigter Gesellschafter oder eine
andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis
der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder
Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch,
wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere
Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom
Hundert der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusam-
men nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen
sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind
auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
entsprechend anzuwenden.“

24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
„§ 319a
Besondere Ausschlussgründe bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse
(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319
Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann
von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das
einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
ausgeschlossen, wenn er
1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünf-
zehn vom Hundert der Gesamteinnahmen aus
seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden
Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an
denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr
als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt,
bezogen hat und dies auch im laufenden
Geschäftsjahr zu erwarten ist,
2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prü-
fungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerbera-
tungsleistungen erbracht hat, die über das Auf-
zeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen
und die sich auf die Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden
Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwe-
sentlich auswirken,
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prü-
fenden Geschäftsjahr an der Entwicklung, Ein-
richtung und Einführung von Rechnungslegungs-
informationssystemen mitgewirkt hat, sofern
diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeu-
tung ist, oder
4. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die
Prüfung des Jahresabschlusses des Unterneh-
mens bereits in sieben oder mehr Fällen gezeich-
net hat; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten
Beteiligung an der Prüfung des Jahresabschlus-
ses drei oder mehr Jahre vergangen sind.
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und
Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschluss-
gründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch,
wenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer sei-
nen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten
Ausschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maß-
gabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer
sein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des
Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt,
der nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-
zernabschlusses entsprechend anzuwenden.“
25. § 321 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Buch-
führung“ die Wörter „oder sonstiger maßgeb-
licher Rechnungslegungsgrundsätze“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungs-
legungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.“
26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
„§ 321a
Offenlegung des Prüfungs-
berichts in besonderen Fällen
(1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse
abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschaf-
ter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des
§ 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buch-
prüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Ab-
schlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften durchzuführende Prüfung des Jahresab-
schlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu neh-
men, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte
Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet
sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in
seinem Besitz hat.
(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesell-
schaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu,
wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des An-
spruchs zusammen den einhundertsten Teil des
Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000
Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläute-
rung des Prüfungsberichts gegenüber den in Ab-
satz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher
Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von
Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung
geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im
Übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind
die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Ver-
schwiegenheit über den Inhalt der von ihnen einge-
sehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflich-
tet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernab-
schlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.“
27. § 322 wird wie folgt gefasst:
„§ 322
Bestätigungsvermerk
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prü-
fung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresab-
schluss oder zum Konzernabschluss zusammenzu-
fassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,
Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und
dabei die angewandten Rechnungslegungs- und
Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses
muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk er-
teilt,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,

3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwen-
dungen versagt oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,
weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein
Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allge-
mein verständlich und problemorientiert unter Be-
rücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die
gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantwor-
ten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des
Unternehmens oder eines Konzernunternehmens
gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken,
die den Fortbestand eines Tochterunternehmens
gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum
Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht
eingegangen zu werden, wenn das Tochterunterneh-
men für die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von unter-
geordneter Bedeutung ist.
(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsver-
merk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer
zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchge-
führte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat
und dass der von den gesetzlichen Vertretern der
Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernab-
schluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner
Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht
und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-
ßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher
Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des
Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann
zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen,
auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht,
ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der
Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3
Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu
versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in
den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-
merk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein-
schränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein
eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt
werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beach-
tung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in
ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen ent-
sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt.
(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu
versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Aus-
schöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur
Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein
Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4).
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat
sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht
oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des
Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und
gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang
steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-
telt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chan-
cen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref-
fend dargestellt sind.
(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsver-
merk oder den Vermerk über seine Versagung unter
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzuneh-
men.“
28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:
„§ 324a
Anwendung auf den
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts,
die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf
einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entspre-
chend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1
Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses
nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jah-
resabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prü-
fungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss
zusammengefasst werden.“
29. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann
an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1
bezeichneten internationalen Rechnungslegungs-
standards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-
men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch
macht, hat die dort genannten Standards voll-
ständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss
finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1
Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17,
§ 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwendung. Der
Lagebericht nach § 289 muss in dem erforder-
lichen Umfang auch auf den Abschluss nach
Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts des Ersten
Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten
insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des
§ 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2
genannte Voraussetzung nicht eingehalten wer-
den, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung
des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,
wenn
1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder
des Vermerks über dessen Versagung der ent-
sprechende Vermerk zum Abschluss nach
Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2
einbezogen wird,

2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-
nisses und gegebenenfalls der Beschluss über
seine Verwendung unter Angabe des Jahres-
überschusses oder Jahresfehlbetrags in die
Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-
den und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungs-
vermerk oder dem Vermerk über dessen Ver-
sagung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offen ge-
legt wird.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichts-
rats über Konzernabschluss und Konzernlagebe-
richt in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halb-
satz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter
Teilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats
enthalten, so kann die Bekanntmachung des
Berichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hin-
weis auf die frühere oder gleichzeitige Bekannt-
machung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
ersetzt werden. Wird der Konzernabschluss
zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutter-
unternehmens oder mit einem von diesem aufge-
stellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt
gemacht, so können die Vermerke des Ab-
schlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüs-
sen zusammengefasst werden; in diesem Fall
können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zu-
sammengefasst werden.“
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Jahresab-
schluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach
Absatz 2a, den“ eingefügt.
30. In § 327 Nr. 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 2, 5 und 8
Buchstabe a, Nr. 12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12“ ersetzt.
31. § 328 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Offenle-
gung des Jahresabschlusses“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und die Wör-
ter „des Einzelabschlusses nach § 325
Abs. 2a oder“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Jah-
resabschluß und der Konzernabschluß“
durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Abschluss festgestellt oder
gebilligt worden, so ist das Datum der
Feststellung oder Billigung anzugeben.“
ccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die
Wörter „ Jahresabschluß oder der Kon-
zernabschluß“ durch das Wort „Ab-
schluss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Jahresab-
schluß oder der Konzernabschluß“ durch das
Wort „Abschlüsse“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird nach den Wörtern „so ist anzuge-
ben,“ wie folgt gefasst:
„zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1
genannten zusammenfassenden Beurteilun-
gen des Prüfungsergebnisses der Abschluss-
prüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form
erstellten Abschluss gelangt ist und ob der
Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach
§ 322 Abs. 3 Satz 2 enthält.“
32. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwe-
cke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1,
Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in
§ 315a Abs. 1 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards, in dem die
Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrich-
tig wiedergegeben oder verschleiert worden
sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen
legt,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 291,
292a“ durch die Angabe „nach § 291 Abs. 1 und
2“ ersetzt.
33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Jah-
resabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlus-
ses nach § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.
34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Jah-
resabschlusses“ ein Komma und die Wörter „eines
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a“ eingefügt.
35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-
resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319
Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach
§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1
Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesell-
schaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer
sein darf.“
36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 5,
6“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“
ersetzt.
37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9“ ersetzt.
38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe „Die §§ 326 bis 329“
durch die Angabe „Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a
über den Einzelabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards sowie der §§ 326
bis 329“ ersetzt.

39. § 340a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„nach § 289“ durch die Angabe „nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Bestim-
mungen des § 289“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 und 12“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 und 12“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „285 Nr. 1, 2, 4
und 9 Buchstabe c“ durch die Angabe „285
Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ ersetzt.
40. § 340i wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in
Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290
bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 die-
ses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwen-
den. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung
des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt
an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2
in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3166) geändert worden ist. Im Übrigen findet
die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in den Fällen des § 315a Abs. 1 keine Anwen-
dung.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Gesetzes über
das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
gesetzes“ ersetzt.
41. § 340j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
42. § 340k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf
die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverban-
des und auf alle vom Prüfungsverband beschäf-
tigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwen-
den; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder
des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes
nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass
der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von
den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durch-
führen kann.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle
jedoch nur durchgeführt werden, wenn der
Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzun-
gen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319
Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom
Sparkassen- und Giroverband beschäftigten
Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzu-
wenden.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1
Satz 3“ ersetzt.
43. Dem § 340l wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a
Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-
ben und ergänzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-
ten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kre-
ditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechts-
form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2. § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b findet keine
Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelab-
schluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand
des Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Form-
blatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8
Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, anzu-
geben, sofern diese Angaben nicht gesondert in
der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.
3. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungsle-
gungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3166) geändert worden ist.
4. Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des
§ 340a Abs. 4.
5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts
sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
ordnung keine Anwendung.“
44. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das
Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe
„§ 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b,
Nr. 10, 11, 13 oder 14“ durch die Angabe
„§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a
oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18
oder 19“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem
Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,

der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-
wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung
mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1
Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsver-
band oder die Prüfungsstelle, für die oder für den
er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“
45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-
be a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-
stabe a“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4 und 8
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 4 und 8 Buchstabe b“ ersetzt.
46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe „§ 337 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 175 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
47. § 341j wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abwei-
chend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a
Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes
und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die
Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung vom 8. November
1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-
Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar
2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden
Fassungen sind nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 337 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 170 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
48. Dem § 341l wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a
Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-
ben und ergänzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-
ten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versi-
cherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-
ben werden.
2. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b gilt
die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit
Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8
Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist.
3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die
Bestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des
Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.
4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts
sowie der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung keine Anwendung.“
49. § 341n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Angabe
„§ 285 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 285
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3“ und die Angabe „§ 285 Nr. 5
bis 7, 9 bis 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr. 19“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem
Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-
wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbin-
dung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1
Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gesetzesbezeichnung wird das Wort „Handels-
gesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“
ersetzt.
2. Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter des
Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsver-
band beschäftigten Personen, die das Ergebnis der
Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzu-
wenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder
des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht
anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der
Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den
Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen
kann.“
3. In Artikel 26 Abs. 2 werden nach dem Wort „Handels-
gesetzbuchs“ die Wörter „in der Fassung des Bilanz-
richtlinien-Gesetzes“ eingefügt.
4. Artikel 50 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Ein-
undzwanzigster Abschnitt angefügt:
„Einundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz

Artikel 57
Auf Gesellschaften, von denen
1. lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregel-
ten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141
S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)
geändert worden ist, zugelassen sind, oder
2. Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem
Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem
Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem
11. September 2002 begann, international aner-
kannte Rechnungslegungsstandards anwenden,
findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler Rech-
nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäfts-
jahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember
2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist
ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen
Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Artikel 58
(1) § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreform-
gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.
(2) § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286
bis 288, 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11,
§ 315 Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2,
§ 341a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. Im Lagebericht und im Konzernlagebericht
ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
2003 beginnen und die spätestens am 31. Dezember
2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwick-
lung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzu-
gehen.
(3) Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289 Abs. 1, 3,
§ 291 Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298
Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315
Abs. 1, § 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321,
321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i,
340j, 340l Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsre-
formgesetzes finden erstmals auf das nach dem
31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr
Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet
erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 begin-
nende Geschäftsjahr Anwendung. § 318 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf
Ersetzungsverfahren, die nach dem 31. Dezember
2004 beantragt werden. Die bis zum 9. Dezember
2004 geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1,
§ 291 Abs. 3, §§ 292a, 294 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297
Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 315 Abs. 1,
§ 317 Abs. 2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs. 1,
§§ 340i, 340j, 341j Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2005 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 292a des Han-
delsgesetzbuchs gilt entsprechend für nach dem
31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2005 be-
ginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunterneh-
men, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nehmen.
(4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes fin-
den vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für
das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende
Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum 9. Dezember
2004 geltende Fassung des § 319 des Handels-
gesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vor-
geschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgeset-
zes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer
Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung
ausgegeben hat, erstmals für das nach dem
31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschluss-
prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2006
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Ab-
schlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2007 begin-
nende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember
2004 geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen
für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäfts-
jahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbrin-
gung der dort genannten Leistungen vor dem
29. Oktober 2004 erteilt worden ist und die Tätigkeit
nach der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.
(5) Erfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 des Han-
delsgesetzbuchs) die Voraussetzungen des Arti-
kels 57 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, so ist die bis
zum 9. Dezember 2004 geltende Fassung des § 297
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichend von Ab-
satz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1. Januar 2007
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt
nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den

Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vor-
schrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards
nach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung
noch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor
dem 1. Januar 2007 beginnen.
(6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung nach
Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 wei-
terhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr. 3 des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 284, 285
Nr. 1 bis 5, 7 bis 13“ durch die Angabe „§§ 284, 285
Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelab-
schluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-
buchs; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171
Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß.“
4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 325
Abs. 1, 2, 4, 5, § 328“ durch die Angabe „des § 325
Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5, § 328“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 315a über den Konzernabschluss nach
internationalen Rechnungslegungsstandards,
Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das
Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach
in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr.
L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
fällt.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind die Voraussetzungen des § 315a des Han-
delsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.“
6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,
314 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“
ersetzt durch die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,
314 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs“.
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigen-
kapitalspiegel nicht zu umfassen.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a
Satz 1, Abs. 2b des Handelsgesetzbuchs
einen Einzelabschluss nach den in § 315a
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards,
in dem die Verhältnisse des Unternehmens
unrichtig wiedergegeben oder verschleiert
worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig
offen legt,“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 1,“ durch
die Angabe „§ 7 Satz 1 oder Satz 4 in Verbindung
mit Satz 1,“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch
die Angabe „§ 7 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung
mit Satz 3, jeweils“ ersetzt.
9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift
ersetzt:
„§ 22
Erstmalige
Anwendung geänderter Vorschriften
Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der
Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3166) finden erstmals auf
das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Ge-
schäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das nach dem
31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. Die bis zum 9. Dezember 2004 geltenden
Fassungen des § 11 Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes
und des § 292a des Handelsgesetzbuchs sind letzt-
mals auf das vor dem 1. Januar 2005 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Abs. 5 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13
Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen,
die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch aufgeführt sind, gelten die

in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Über-
gangsregelungen entsprechend. Soweit § 13 Abs. 2
Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58 Abs. 5 Satz 1
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das
Mutterunternehmen eine Personengesellschaft oder
ein Einzelkaufmann ist.“
10. Der bisherige § 25 wird § 23.
Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss
nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie
bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-
delsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht.“
3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich
eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1
genannten Abschluss erst nach dessen Billigung
durch den Aufsichtsrat offen legen.“
4. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lage-
berichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom
Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jah-
resabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsrat
gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt.
5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über
die Billigung eines Konzernabschlusses.“
6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320
Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.
7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:
1. auf eine Verletzung des § 128,
2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“
8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gel-
ten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.
9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht
von Personen geprüft worden ist, die nach § 319
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti-
kel 25 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus
anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319
Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer
bestellt sind,“.
10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2
bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.
11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt
gefasst:
„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jah-
resabschlusses und des Vorschlags für die Ver-
wendung des Bilanzgewinns;
10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts
sowie eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts;
11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Han-
delsgesetzbuchs;“.
12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
ben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
Buchstabe a und b“ ersetzt.
13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.
14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.
15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171
Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I
S. 838) geändert worden ist, wird folgender § 17 einge-
fügt:

„§ 17
Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2
und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-
gesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals
auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden
sind.“
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 42a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses
nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn
die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen
beschlossen haben.“
2. In § 46 werden nach der Nummer 1 die folgenden
Nummern 1a und 1b eingefügt:
„1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines
Einzelabschlusses nach internationalen Rech-
nungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Han-
delsgesetzbuchs) und über die Billigung des von
den Geschäftsführern aufgestellten Abschlus-
ses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern
aufgestellten Konzernabschlusses;“.
3. In § 52 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 170, 171, 337“
durch die Angabe „§§ 170, 171“ ersetzt.
4. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.
5. In § 82 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Generalversammlung beschließt über die
Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339
Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handels-
gesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfol-
gende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Das
Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ent-
scheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom
Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sät-
zen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach sei-
ner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt wer-
den.“
2. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2,
§ 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden.“
3. In § 147 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
4. In § 160 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47, 48
Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 47, 48 Abs. 3 und 4
Satz 4,“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Jahresabschlüsse oder Lageberichte
oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte“
durch die Wörter „einen Jahresabschluss, einen Einzel-
abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstan-
dards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen
Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Kon-
zernlagebericht“ ersetzt.
(2) In Nummer 5 000 des Gebührenverzeichnisses der
Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2562) wird im Gebührentatbestand
das Wort „Jahresabschlusses“ durch die Wörter „Jahres-
oder Einzelabschlusses“ ersetzt.
(3) Artikel 5 Satz 2 des Kapitalaufnahmeerleichte-
rungsgesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) wird
aufgehoben.
(4) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I
S. 707), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über befreiende Konzern-
abschlüsse und Konzernlageberichte von
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(Konzernabschlussbefreiungsverordnung – KonBefrV)“.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 295, 296“
durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat
„(ABl. EG Nr. L 193 S. 1)“ die Wörter „in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
befreiende Konzernabschluß“ die Wörter „und
der befreiende Konzernlagebericht“ sowie
nach den Wörtern „und der Konzernabschluß“
die Wörter „sowie der Konzernlagebericht“
und nach dem Klammerzitat „(ABl. EG Nr.
L 126 S. 20)“ die Wörter „in der jeweils gelten-
den Fassung“ eingefügt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klam-
merzitat „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter „in
ihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.
3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie
folgt gefasst:
„§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresab-
schlüsse“.
2. In § 26 Nr. 3 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch
das Wort „Einzelabschlüsse“ ersetzt.
3. In § 33 Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort
„Einzelabschluss“ ersetzt.
4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort
„Einzelabschluss“ ersetzt.
5. In § 45a Abs. 1 Nr. 3 wird im ersten Halbsatz Buchsta-
be a und b und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort
„Jahresabschluß“ durch das Wort „Einzelabschluss“
ersetzt.
6. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „den Jahresab-
schluß“ durch die Wörter „den Einzelabschluss“ und
die Wörter „der Jahresabschluß“ durch die Wörter
„der Einzelabschluss“ ersetzt.
7. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Allgemeine
Bestimmungen über Jahresabschlüsse
(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung
sind:
1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs,
2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-
delsgesetzbuchs,
3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem
Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern
darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen
verwiesen wird, und
5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-
mern 1 bis 4 entsprechen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend aus-
ländische Emittenten bleiben unberührt.
(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung
einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen
oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner
Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die
Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 tre-
ten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung
eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungs-
vermerk dazu.“
(6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt
geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
„I. Abschnitt
Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Allgemeine
Vorschriften über Jahresabschlüsse
Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und
der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmun-
gen sind:
1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs,
2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-
delsgesetzbuchs,
3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem
Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern
darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen
verwiesen wird, und
5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-
mern 1 bis 4 entsprechen.
Besondere Bestimmungen betreffend ausländische
Emittenten bleiben unberührt.“
(7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2853), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen
Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder
anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein
Abschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospekt-
gesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1
oder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben
Vorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestäti-
gungsvermerk zum Einzelabschluss.“
(8) In § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe
„§ 319 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1
und 2“ ersetzt.
(9) In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung
der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Arti-
kel 46 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 331
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
(10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838),
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.
2. In § 313 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
(11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:
1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3, 5,
6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9
Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19“
und in Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch
die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Angabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die
Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ er-
setzt.
2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai
2003 (BGBl. I S. 736), wird wie folgt geändert:
a) § 51 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 1
bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe
„§ 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie
16 bis 19“ ersetzt.
bb) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe
„§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
cc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buch-
stabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8
Buchstabe b“ ersetzt.
b) In § 59 Abs. 1 wird die Angabe „314 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie 4 bis 7“ durch die Angabe „314 Abs. 1
Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11“ ersetzt.
3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „285 Nr. 1 bis 3,
5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe „285
Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 285
Satz 1 Nr. 4“ ersetzt
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-
be b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-
stabe b“ ersetzt.
(12) In § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 284, 285 Nr. 8
Buchstabe b“ durch die Angabe „§§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8
Buchstabe b“ ersetzt.
(13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ent-
sprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs.“
(14) In § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
S. 1657) geändert worden ist, wird das Wort „Jahresab-
schlußprüfungen“ durch das Wort „Abschlussprüfungen“
ersetzt.
(15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten
auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs.“
2. In § 143 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch die Anga-
be „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
(16) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) wird die Angabe „§ 285
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
(17) Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 21“
das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „Zeitliche
Anwendung“ ersetzt und danach wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 22 Inkrafttreten“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach deut-
schem Recht“ die Wörter „oder nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Absatz 1
oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die Angabe
„gemäß § 1 Abs. 2“ durch die Wörter „nach internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird
angefügt:
„§ 21
Zeitliche Anwendung
(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für
die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember
2000 beginnenden Geschäftsjahres.
(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2
und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis
zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Ar-
tikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbin-
dung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgeset-
zes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.
§ 22
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.“
(18) In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung
des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
(19) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 295“ durch
die Angabe „§§ 296“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 7 wird aufgehoben.
2. In § 34 Abs. 5 wird die Angabe „319 Abs. 2, 3“ durch
die Angabe „319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 48 Abs. 2 werden die Angabe „§ 319 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1
Satz 1, Abs. 2“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4“
ersetzt.
Artikel 9
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11,14, 16 und 17 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5feedf7c48cdc369….