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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3166

BGBl. 2004 I S. 3166 · 92.595 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
                                                Gesetz
                     zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards
                         und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
                                 (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)*)
                                                               Vom 4. Dezember 2004

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
          setzbuche

Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
          mit beschränkter Haftung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
          Wirtschaftsgenossenschaften
Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Inkrafttreten

                                Artikel 1
            Änderung des Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12d des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:

*) Dieses Gesetz dient
   – in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Han-
     delsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des
     Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG
     über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-
     formen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (ABl. EU
     Nr. L 120 S. 22) und
   – in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19
     Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppel-
     buchstabe bb, Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, §§ 295,
     315 Abs. 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1
     und § 340j des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1
     Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1
     und 5 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien
     78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über
     den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesell-
     schaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
     Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU
     Nr. L 178 S. 16) sowie außerdem
   – in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b, Nr. 20
     und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 5, §§ 286, 287, 288
     Satz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2,
     § 315a Abs. 3 und § 325 Abs. 2a Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)
     der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), Nr. 2 Buchstabe b,
     Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 14, 15), Nr. 3
     und Artikel 3 (teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September
     2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG
     und 86/635/ EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss
     bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter
     Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zuläs-
     sigen Wertansätze (ABl. EG Nr. L 283 S. 28).

1. § 257 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahres-

      abschlüsse,“ die Wörter „Einzelabschlüsse nach
      § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Eröff-

      nungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Kon-
      zernabschlüsse“ durch die Wörter „der Eröff-
      nungsbilanzen und Abschlüsse“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „festgestellt,“
      die Wörter „der Einzelabschluss nach § 325
      Abs. 2a oder“ eingefügt.

2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl. EG
   Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren jeweils gelten-
   den Fassungen“ eingefügt.

3. § 267 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3 438 000
          Euro“ durch die Angabe „4 015 000 Euro“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 875 000
          Euro“ durch die Angabe „8 030 000 Euro“
          ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13 750 000
          Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“

          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „27 500 000
          Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“
          ersetzt.

4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe „§ 295

   oder“ gestrichen.

5. § 285 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semi-
      kolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19
      werden angefügt:

      „17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt,
           das einen organisierten Markt im Sinne des

           § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
           in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer
           im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im

           Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar
           für

            a) die Abschlussprüfung,
BGBl. 2004, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
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       b) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungs-
          leistungen,
       c) Steuerberatungsleistungen,
       d) sonstige Leistungen;

  „18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-
       mente

       a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,

       b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-
          den Finanzinstrumente, soweit sich die-
          ser gemäß den Sätzen 3 bis 5 verlässlich
          ermitteln lässt, unter Angabe der ange-
          wandten Bewertungsmethode sowie
          eines    gegebenenfalls    vorhandenen
          Buchwerts und des Bilanzpostens, in
          welchem der Buchwert erfasst ist;
  „19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
       gehörende Finanzinstrumente, die über

       ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen

       werden, da insoweit eine außerplanmäßige

       Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3

       unterblieben ist:

       a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-
          wert der einzelnen Vermögensgegen-
          stände oder angemessener Gruppierun-
          gen sowie
       b) die Gründe für das Unterlassen einer
          Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3

          einschließlich der Anhaltspunkte, die

          darauf hindeuten, dass die Wertminde-

          rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“

b) Folgende Sätze werden angefügt:

  „Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des
  Satzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den
  Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei
  denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in
  bar oder durch ein anderes Finanzinstrument
  berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde
  geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräu-
  ßerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten
  Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung
  von Anfang an bestand und nach wie vor besteht
  und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als
  erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne
  des Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 19 ent-
  spricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne
  weiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht
  der Fall, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern
  dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzel-
  nen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus
  dem Marktwert eines gleichwertigen Finanz-
  instruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe
  allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und
  -methoden zu bestimmen, sofern diese eine
  angemessene Annäherung an den Marktwert
  gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein
  anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden
  sind die tragenden Annahmen anzugeben, die
  jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeit-
  werts zugrunde gelegt wurden. Kann der beizule-
  gende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die
  Gründe dafür anzugeben.“

6. § 286 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch
      die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11
      und 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11
      und 11a“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
      be a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
      Buchstabe a und b“ ersetzt.

7. In § 287 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“
   durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a“
   ersetzt.

8. § 288 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 288
            Größenabhängige Erleichterungen

      Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267

   Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2

   Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9

   Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu

   machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne
   des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285
   Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen.“

9. § 289 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf

      einschließlich des Geschäftsergebnisses und die

      Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen,

      dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
      chendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausge-
      wogene und umfassende, dem Umfang und der
      Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechen-
      de Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage
      der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind
      die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten
      finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen
      und unter Bezugnahme auf die im Jahresab-
      schluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu
      erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraus-
      sichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen
      Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläu-
      tern; zugrunde liegende Annahmen sind anzuge-
      ben.“

   b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. a) die Risikomanagementziele und -metho-
             den der Gesellschaft einschließlich ihrer
             Methoden zur Absicherung aller wichtigen
             Arten von Transaktionen, die im Rahmen
             der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-
             ten erfasst werden, sowie

          b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
             tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-
             lungsstromschwankungen, denen die
             Gesellschaft ausgesetzt ist,
          jeweils in Bezug auf die Verwendung von
          Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft
          und sofern dies für die Beurteilung der Lage
          oder der voraussichtlichen Entwicklung von
          Belang ist;“.
BGBl. 2004, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267
       Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für
       nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Infor-
       mationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbe-
       lange, soweit sie für das Verständnis des Ge-
       schäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung
       sind.“

10. § 291 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der §§ 295,
           296“ durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.

       bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl.

           EG Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren

           jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.
       cc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der
           Angabe „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter
           „in ihren jeweils geltenden Fassungen“ ein-
           gefügt.

    b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen
           ausgegebene Wertpapiere am Abschluss-
           stichtag in einem Mitgliedstaat der Europä-
           ischen Union oder in einem anderen Ver-
           tragsstaat des Abkommens über den Euro-
           päischen Wirtschaftsraum zum Handel an
           einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1
           Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
           vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleis-
           tungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27), die zuletzt
           durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europä-
           ischen Parlaments und des Rates vom
           16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35
           S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen
           Fassung zugelassen sind, oder“.

11. § 292a wird aufgehoben.

12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „16 500 000
           Euro“ durch die Angabe „19 272 000 Euro“
           ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „33 000 000
           Euro“ durch die Angabe „38 544 000 Euro“
           ersetzt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „13 750 000
           Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“
           ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „27 500 000

           Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“

           ersetzt.

13. § 294 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 295, 296“
       durch die Angabe „§ 296“ ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ werden
           die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325
           Abs. 2a,“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „Prüfung des Jahresabschlusses
           oder des Konzernabschlusses“ werden
           durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

14. § 295 wird aufgehoben.

15. § 297 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Kon-
    zernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
    nung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrech-

    nung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine

    Segmentberichterstattung erweitert werden.“

16. § 298 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Aus dem zusammengefassten Anhang muss her-
    vorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern
    und welche Angaben sich nur auf das Mutterunter-
    nehmen beziehen.“

17. In § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach
    den §§ 295, 296“ durch die Angabe „nach § 296“
    ersetzt.

18. § 314 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der
       Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach
       folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:
         „9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen
             handelt, das einen organisierten Markt im
             Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
             delsgesetzes in Anspruch nimmt, für den
             Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
             im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im
             Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar
             für

             a) die Abschlussprüfungen,

             b) sonstige Bestätigungs- oder Bewer-
                tungsleistungen,

             c) Steuerberatungsleistungen,
             d) sonstige Leistungen, die für das Mutter-
                unternehmen oder Tochterunternehmen
                erbracht worden sind;
        10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-
            mente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:

             a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,

             b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-
                den Finanzinstrumente, soweit sich die-
                ser gemäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich

                ermitteln lässt, unter Angabe der ange-

                wandten Bewertungsmethode sowie

                eines gegebenenfalls vorhandenen Buch-
                werts und des Bilanzpostens, in welchem
                der Buchwert erfasst ist;
        11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
            gehörende Finanzinstrumente, die gemäß
BGBl. 2004, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
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            § 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegen-
            den Zeitwert ausgewiesen werden, da inso-
            weit eine außerplanmäßige Abschreibung
            gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist,
            wobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend an-
            zuwenden ist:

            a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-
               wert der einzelnen Vermögensgegen-
               stände oder angemessener Gruppierun-
               gen sowie

            b) die Gründe für das Unterlassen einer

               Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3

               einschließlich der Anhaltspunkte, die

               darauf hindeuten, dass die Wertminde-

               rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-

       schluss um eine Segmentberichterstattung

       erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der

       Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.“

19. § 315 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäfts-

       verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses

       und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass

       ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-

       des Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene

       und umfassende, dem Umfang und der Komple-

       xität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analy-

       se des Geschäftsverlaufs und der Lage des Kon-

       zerns zu enthalten. In die Analyse sind die für die
       Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen
       Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter
       Bezugnahme auf die im Konzernabschluss aus-
       gewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
       Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leis-
       tungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt-
       und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Ver-
       ständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage
       von Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlage-
       bericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren
       wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen
       und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen
       sind anzugeben.“
    b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. a) die Risikomanagementziele und -metho-
              den des Konzerns einschließlich seiner
              Methoden zur Absicherung aller wichtigen
              Arten von Transaktionen, die im Rahmen
              der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-
              ten erfasst werden, sowie

           b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-

              tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-

              lungsstromschwankungen, denen der

              Konzern ausgesetzt ist,

           jeweils in Bezug auf die Verwendung von
           Finanzinstrumenten durch den Konzern und
           sofern dies für die Beurteilung der Lage oder
           der voraussichtlichen Entwicklung von Be-
           lang ist;“.

20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel ein-
    gefügt:
                        „Zehnter Titel

                   Konzernabschluss nach
        internationalen Rechnungslegungsstandards

                            § 315a
       (1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vor-
    schriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss
    aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
    Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-

    dung internationaler Rechnungslegungsstandards

    (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-

    sung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der

    genannten Verordnung übernommenen internationa-
    len Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so
    sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten

    Titels nur § 294 Abs. 3, § 298 Abs. 1, dieser jedoch

    nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner

    § 313 Abs. 2 bis 4, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9

    sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die
    Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die
    den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht
    betreffen, anzuwenden.
       (2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1

    fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort

    genannten internationalen Rechnungslegungsstan-

    dards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis

    zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines

    Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-

    papierhandelsgesetzes zum Handel an einem orga-

    nisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa-

    pierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.

       (3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1
    oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach
    den in Absatz 1 genannten internationalen Rech-
    nungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen.
    Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
    Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten
    Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.“

21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresab-
       schluß“ ein Komma und die Wörter „gegebenen-
       falls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325
       Abs. 2a,“ eingefügt.
    b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Risiken“ die Wör-
       ter „Chancen und“ eingefügt.

22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
    Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktien-
    gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
    Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesell-

    schafter bei Antragstellung zusammen den zwan-

    zigsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsen-

    wert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht

    nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten
    Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen,
    wenn dies aus einem in der Person des gewählten
    Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbe-
    sondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2
    bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist binnen zwei
BGBl. 2004, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
    Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprü-
    fers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stel-
    len, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers
    bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben.
    Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl be-

    kannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der

    Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach

    dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte
    Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Um-
    ständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
    hätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den An-
    trag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit
    mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des
    Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur
    Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Ver-
    sicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesell-
    schaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die
    Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag
    kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im
    Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach
    Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr
    gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die
    sofortige Beschwerde zulässig.“

23. § 319 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 319
                      Auswahl der
          Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
       (1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschluss-
    prüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten
    mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haf-
    tung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personen-
    handelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1
    können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprü-
    fungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach
    den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Be-
    scheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskon-
    trolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung ver-
    fügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat
    eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

       (2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-
    prüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn
    Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher,
    finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach
    denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

       (3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-
    prüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung
    ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der
    er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
    1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche
       finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapi-
       talgesellschaft oder eine Beteiligung an einem
       Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden
       Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser
       mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
       besitzt;

    2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats

       oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalge-

       sellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit
       der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden
       ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert
       der Anteile besitzt;

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prü-
   fenden oder für die zu prüfende Kapitalgesell-
   schaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder
   bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

   a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstel-

      lung des zu prüfenden Jahresabschlusses

      mitgewirkt hat,

   b) bei der Durchführung der internen Revision in
      verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

   c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienst-
      leistungen erbracht hat oder
   d) eigenständige versicherungsmathematische
      oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die
      sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss
      nicht nur unwesentlich auswirken,

   sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordne-
   ter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine die-
   ser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu
   prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei
   dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buch-
   prüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
   glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der

   mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesell-
   schaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach
   den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein
   darf;
5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig
   vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner
   beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapi-
   talgesellschaft und von Unternehmen, an denen
   die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als
   zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezo-
   gen hat und dies auch im laufenden Geschäfts-
   jahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefäl-
   len kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete
   Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebens-
partner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2
oder 3 erfüllt.

   (4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buch-
prüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprü-
fung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer
gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr
als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes
Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher
Position beschäftigter Gesellschafter oder eine
andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis
der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder
Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch,
wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere
Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom
Hundert der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusam-

men nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen

sind.

  (5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind
auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2004, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
                           „§ 319a
             Besondere Ausschlussgründe bei
          Unternehmen von öffentlichem Interesse
       (1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319
    Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann
    von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das
    einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
    des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
    ausgeschlossen, wenn er

    1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünf-

       zehn vom Hundert der Gesamteinnahmen aus

       seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden

       Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an

       denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr

       als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt,

       bezogen hat und dies auch im laufenden

       Geschäftsjahr zu erwarten ist,

    2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prü-

       fungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerbera-

       tungsleistungen erbracht hat, die über das Auf-

       zeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen

       und die sich auf die Darstellung der Vermögens-,

       Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden

       Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwe-

       sentlich auswirken,

    3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prü-
       fenden Geschäftsjahr an der Entwicklung, Ein-

       richtung und Einführung von Rechnungslegungs-

       informationssystemen mitgewirkt hat, sofern

       diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeu-

       tung ist, oder

    4. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die
       Prüfung des Jahresabschlusses des Unterneh-
       mens bereits in sieben oder mehr Fällen gezeich-
       net hat; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten
       Beteiligung an der Prüfung des Jahresabschlus-
       ses drei oder mehr Jahre vergangen sind.

    § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und
    Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschluss-
    gründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch,
    wenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer sei-
    nen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten
    Ausschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf
    eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maß-
    gabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer

    sein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des
    Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt,
    der nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.

      (2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-

    zernabschlusses entsprechend anzuwenden.“

25. § 321 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Buch-
       führung“ die Wörter „oder sonstiger maßgeb-
       licher Rechnungslegungsgrundsätze“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungs-
       legungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.“

26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
                           „§ 321a
                 Offenlegung des Prüfungs-
                berichts in besonderen Fällen
       (1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein
    Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf
    Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse
    abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschaf-
    ter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu
    bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des
    § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buch-

    prüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Ab-

    schlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vor-

    schriften durchzuführende Prüfung des Jahresab-

    schlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu neh-

    men, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte

    Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet

    sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in

    seinem Besitz hat.

      (2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-

    manditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesell-

    schaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu,

    wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des An-

    spruchs zusammen den einhundertsten Teil des

    Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000

    Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläute-

    rung des Prüfungsberichts gegenüber den in Ab-
    satz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.

       (3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher

    Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von

    Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-

    geheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung

    geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen
    Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im
    Übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind
    die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Ver-
    schwiegenheit über den Inhalt der von ihnen einge-
    sehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflich-
    tet.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
    der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernab-
    schlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.“

27. § 322 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 322

                    Bestätigungsvermerk

       (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prü-
    fung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresab-
    schluss oder zum Konzernabschluss zusammenzu-

    fassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,

    Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und
    dabei die angewandten Rechnungslegungs- und
    Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine
    Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.

     (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses
    muss zweifelsfrei ergeben, ob
    1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk er-
       teilt,

    2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
BGBl. 2004, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
   3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwen-
      dungen versagt oder

   4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,

      weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein

      Prüfungsurteil abzugeben.

   Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allge-
   mein verständlich und problemorientiert unter Be-
   rücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die
   gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantwor-
   ten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des
   Unternehmens oder eines Konzernunternehmens
   gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken,
   die den Fortbestand eines Tochterunternehmens

   gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum
   Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht
   eingegangen zu werden, wenn das Tochterunterneh-
   men für die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-
   hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
   Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von unter-
   geordneter Bedeutung ist.

      (3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsver-
   merk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer
   zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchge-
   führte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat
   und dass der von den gesetzlichen Vertretern der
   Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernab-
   schluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
   Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner
   Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht
   und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-
   ßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher
   Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen
   Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
   Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des
   Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann
   zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen,
   auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht,
   ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

      (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der
   Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3
   Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu
   versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in
   den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-
   merk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein-
   schränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein
   eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt
   werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beach-
   tung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in
   ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
   tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen ent-
   sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
   Ertragslage vermittelt.
     (5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu
   versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Aus-
   schöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur
   Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein
   Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4).
   Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat
   sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht
   oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des
   Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und
   gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325

    Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang
    steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der
    Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-

    telt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chan-

    cen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref-

    fend dargestellt sind.
      (7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsver-
    merk oder den Vermerk über seine Versagung unter
    Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
    Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
    Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzuneh-
    men.“

28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:

                           „§ 324a
                   Anwendung auf den
            Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

       (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts,
    die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf
    einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entspre-
    chend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1
    Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

       (2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses
    nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jah-
    resabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prü-
    fungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
    kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss
    zusammengefasst werden.“

29. § 325 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
       und 2b eingefügt:

          „(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann
       an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
       schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1
       bezeichneten internationalen Rechnungslegungs-
       standards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-
       men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch
       macht, hat die dort genannten Standards voll-
       ständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss
       finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1
       Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17,
       § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwendung. Der
       Lagebericht nach § 289 muss in dem erforder-
       lichen Umfang auch auf den Abschluss nach
       Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften
       des Zweiten Unterabschnitts des Ersten
       Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des
       Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten
       insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des
       § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2
       genannte Voraussetzung nicht eingehalten wer-
       den, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
         (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung
       des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,
       wenn

       1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
          schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder
          des Vermerks über dessen Versagung der ent-
          sprechende Vermerk zum Abschluss nach
          Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2
          einbezogen wird,
BGBl. 2004, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
       2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-
          nisses und gegebenenfalls der Beschluss über
          seine Verwendung unter Angabe des Jahres-
          überschusses oder Jahresfehlbetrags in die
          Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-
          den und

       3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungs-
          vermerk oder dem Vermerk über dessen Ver-
          sagung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offen ge-
          legt wird.“
    b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:
          „(3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichts-
       rats über Konzernabschluss und Konzernlagebe-
       richt in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halb-
       satz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter
       Teilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats
       enthalten, so kann die Bekanntmachung des
       Berichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hin-
       weis auf die frühere oder gleichzeitige Bekannt-
       machung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
       ersetzt werden. Wird der Konzernabschluss
       zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutter-
       unternehmens oder mit einem von diesem aufge-
       stellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt
       gemacht, so können die Vermerke des Ab-
       schlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüs-
       sen zusammengefasst werden; in diesem Fall
       können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zu-
       sammengefasst werden.“
    d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Jahresab-
       schluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach
       Absatz 2a, den“ eingefügt.

30. In § 327 Nr. 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 2, 5 und 8

    Buchstabe a, Nr. 12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
    Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12“ ersetzt.

31. § 328 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Offenle-
           gung des Jahresabschlusses“ das Wort
           „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wör-
           ter „des Einzelabschlusses nach § 325
           Abs. 2a oder“ eingefügt.

       bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Jah-
                resabschluß und der Konzernabschluß“
                durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt.

           bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                 „Ist der Abschluss festgestellt oder
                 gebilligt worden, so ist das Datum der
                 Feststellung oder Billigung anzugeben.“
           ccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die

                Wörter „ Jahresabschluß oder der Kon-

                zernabschluß“ durch das Wort „Ab-

                schluss“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Jahresab-
           schluß oder der Konzernabschluß“ durch das
           Wort „Abschlüsse“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird nach den Wörtern „so ist anzuge-
           ben,“ wie folgt gefasst:

            „zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1
            genannten zusammenfassenden Beurteilun-
            gen des Prüfungsergebnisses der Abschluss-
            prüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form
            erstellten Abschluss gelangt ist und ob der
            Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach
            § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält.“

32. § 331 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
       fügt:

       „1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten
            Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwe-
            cke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1,
            Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in
            § 315a Abs. 1 genannten internationalen
            Rechnungslegungsstandards, in dem die
            Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrich-
            tig wiedergegeben oder verschleiert worden
            sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen
            legt,“.
    b) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 291,
       292a“ durch die Angabe „nach § 291 Abs. 1 und
       2“ ersetzt.

33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Jah-
    resabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlus-
    ses nach § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.

34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Jah-
    resabschlusses“ ein Komma und die Wörter „eines

    Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a“ eingefügt.

35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-
    resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
    Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
    grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
    Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319
    Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach
    § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1
    Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprü-
    fungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesell-
    schaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer
    sein darf.“

36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 5,
    6“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“
    ersetzt.

37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9“
    durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9“ ersetzt.

38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe „Die §§ 326 bis 329“

    durch die Angabe „Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a

    über den Einzelabschluss nach internationalen

    Rechnungslegungsstandards sowie der §§ 326
    bis 329“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
39. § 340a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe

       „nach § 289“ durch die Angabe „nach den für

       große Kapitalgesellschaften geltenden Bestim-

       mungen des § 289“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 und 12“
           durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 und 12“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „285 Nr. 1, 2, 4
           und 9 Buchstabe c“ durch die Angabe „285
           Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ ersetzt.

40. § 340i wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-

       fügt:

       „In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in
       Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290

       bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 die-

       ses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwen-

       den. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung

       des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt

       an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2

       in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rech-

       nungslegungsverordnung in der Fassung der

       Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I

       S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1

       des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I

       S. 3166) geändert worden ist. Im Übrigen findet

       die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
       in den Fällen des § 315a Abs. 1 keine Anwen-
       dung.“
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Gesetzes über
       das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
       gesetzes“ ersetzt.

41. § 340j wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.
    b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

42. § 340k wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf
       die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverban-
       des und auf alle vom Prüfungsverband beschäf-
       tigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
       beeinflussen können, entsprechend anzuwen-
       den; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder
       des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes
       nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass
       der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von
       den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durch-
       führen kann.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle
            jedoch nur durchgeführt werden, wenn der
            Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzun-
            gen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319

           Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom
           Sparkassen- und Giroverband beschäftigten

           Personen, die das Ergebnis der Prüfung

           beeinflussen können, entsprechend anzu-

           wenden.“

       bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1
           Satz 3“ ersetzt.

43. Dem § 340l wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a
    Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-
    ben und ergänzenden Bestimmungen:
    1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-
       ten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten

       Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kre-

       ditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechts-
       form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.

    2. § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b findet keine

       Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelab-

       schluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand

       des Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Form-

       blatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-

       Rechnungslegungsverordnung in der Fassung

       der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998

       (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8

       Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember

       2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, anzu-

       geben, sofern diese Angaben nicht gesondert in

       der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.

    3. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt
       § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungsle-
       gungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
       S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
       des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
       S. 3166) geändert worden ist.

    4. Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des
       § 340a Abs. 4.

    5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
       ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts
       sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
       ordnung keine Anwendung.“

44. § 340n wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das
           Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe
           „§ 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b,
           Nr. 10, 11, 13 oder 14“ durch die Angabe
           „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a
           oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18
           oder 19“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem
       Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
       § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,
BGBl. 2004, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
       der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
       ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-

       wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,

       Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung

       mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1

       Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

       nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsver-
       band oder die Prüfungsstelle, für die oder für den
       er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“

45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-
       be a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-
       stabe a“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4 und 8
       Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
       Nr. 4 und 8 Buchstabe b“ ersetzt.

46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe „§ 337 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 175 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

47. § 341j wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abwei-
       chend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a
       Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes
       und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die
       Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-
       Rechnungslegungsverordnung vom 8. November
       1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-
       Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar
       2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden
       Fassungen sind nicht anzuwenden.“
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 337 Abs. 1“ durch
       die Angabe „§ 170 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

48. Dem § 341l wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a
    Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-
    ben und ergänzenden Bestimmungen:

    1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-

       ten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten

       Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versi-

       cherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in

       der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-

       ben werden.

    2. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b gilt
       die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit
       Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rech-
       nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
       (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8
       Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember
       2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist.

    3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die
       Bestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des

       Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach

       § 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.

    4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
       ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts
       sowie der Versicherungsunternehmens-Rech-
       nungslegungsverordnung keine Anwendung.“

49. § 341n wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Angabe

       „§ 285 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 285

       Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3“ und die Angabe „§ 285 Nr. 5

       bis 7, 9 bis 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1

       Nr. 5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr. 19“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem
       Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
       § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,
       der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
       ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-
       wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,
       Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbin-
       dung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1
       Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die
       er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“
    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
       desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
       durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-
       dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

                         Artikel 2

            Änderung des Einführungs-
         gesetzes zum Handelsgesetzbuche
  Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesbezeichnung wird das Wort „Handels-
   gesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“
   ersetzt.

2. Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handels-
   gesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter des
   Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsver-
   band beschäftigten Personen, die das Ergebnis der

   Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzu-

   wenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder

   des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht

   anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der

   Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den

   Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen
   kann.“

3. In Artikel 26 Abs. 2 werden nach dem Wort „Handels-
   gesetzbuchs“ die Wörter „in der Fassung des Bilanz-
   richtlinien-Gesetzes“ eingefügt.

4. Artikel 50 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Ein-

   undzwanzigster Abschnitt angefügt:

               „Einundzwanzigster Abschnitt

                   Übergangsvorschriften
             zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
            sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
BGBl. 2004, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
                        Artikel 57

       Auf Gesellschaften, von denen

  1. lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregel-

     ten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen

     Union oder eines anderen Vertragsstaats des

     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

     raum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie

     93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über

     Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141

     S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG

     des Europäischen Parlaments und des Rates vom

     16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)

     geändert worden ist, zugelassen sind, oder

  2. Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem
     Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem
     Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem
     11. September 2002 begann, international aner-
     kannte Rechnungslegungsstandards anwenden,

  findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
  2002 betreffend die Anwendung internationaler Rech-
  nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
  jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäfts-
  jahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember
  2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist
  ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen
  Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum ist.

                         Artikel 58

     (1) § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handels-
  gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreform-
  gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
  sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
  das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Ge-
  schäftsjahr anzuwenden.

     (2) § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286
  bis 288, 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11,
  § 315 Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2,
  § 341a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
  sung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals
  auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
  31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzu-
  wenden. Im Lagebericht und im Konzernlagebericht
  ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
  2003 beginnen und die spätestens am 31. Dezember
  2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwick-
  lung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzu-
  gehen.

     (3) Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289 Abs. 1, 3,
  § 291 Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298
  Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315
  Abs. 1, § 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321,
  321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i,
  340j, 340l Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Han-
  delsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsre-
  formgesetzes finden erstmals auf das nach dem
  31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr
  Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
  in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet

erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 begin-
nende Geschäftsjahr Anwendung. § 318 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf

Ersetzungsverfahren, die nach dem 31. Dezember

2004 beantragt werden. Die bis zum 9. Dezember

2004 geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1,

§ 291 Abs. 3, §§ 292a, 294 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297

Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 315 Abs. 1,

§ 317 Abs. 2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs. 1,

§§ 340i, 340j, 341j Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs

sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2005 begin-

nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 292a des Han-

delsgesetzbuchs gilt entsprechend für nach dem

31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2005 be-
ginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunterneh-
men, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
nehmen.

   (4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes fin-
den vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für
das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende
Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum 9. Dezember
2004 geltende Fassung des § 319 des Handels-
gesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vor-
geschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgeset-
zes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer
Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung
ausgegeben hat, erstmals für das nach dem
31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschluss-
prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2006
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Ab-
schlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2007 begin-
nende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember
2004 geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen
für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäfts-
jahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbrin-
gung der dort genannten Leistungen vor dem
29. Oktober 2004 erteilt worden ist und die Tätigkeit
nach der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.

   (5) Erfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 des Han-
delsgesetzbuchs) die Voraussetzungen des Arti-
kels 57 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, so ist die bis
zum 9. Dezember 2004 geltende Fassung des § 297
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichend von Ab-
satz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1. Januar 2007
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt
nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den
BGBl. 2004, Seite 3177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3177
   Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vor-
   schrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards

   nach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs

   in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung

   noch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor

   dem 1. Januar 2007 beginnen.

      (6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der

   bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung nach
   Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 wei-
   terhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr. 3 des Han-
   delsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004
   geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

                        Artikel 3

          Änderung des Publizitätsgesetzes
  Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 284, 285
    Nr. 1 bis 5, 7 bis 13“ durch die Angabe „§§ 284, 285
    Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19“ ersetzt.

 2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
    bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
    Abs. 1“ ersetzt.

 3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelab-

    schluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in

    Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-

    buchs; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171
    Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß.“

 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 325
    Abs. 1, 2, 4, 5, § 328“ durch die Angabe „des § 325
    Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5, § 328“ ersetzt.

 5. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. § 315a über den Konzernabschluss nach
           internationalen Rechnungslegungsstandards,
           Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das
           Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach
           in den Anwendungsbereich der Verordnung
           (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 19. Juli 2002
           betreffend die Anwendung internationaler
           Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr.
           L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
           fällt.“
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Sind die Voraussetzungen des § 315a des Han-
       delsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1
       und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5
       Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.“

6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,

      314 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“

      ersetzt durch die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,

      314 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs“.

   b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon

      ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

      „dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigen-
      kapitalspiegel nicht zu umfassen.“

7. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
      fügt:

      „1a. zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Abs. 1
           Satz 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a
           Satz 1, Abs. 2b des Handelsgesetzbuchs
           einen Einzelabschluss nach den in § 315a
           Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten
           internationalen Rechnungslegungsstandards,
           in dem die Verhältnisse des Unternehmens
           unrichtig wiedergegeben oder verschleiert
           worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig
           offen legt,“.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch
      die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 1,“ durch
      die Angabe „§ 7 Satz 1 oder Satz 4 in Verbindung
      mit Satz 1,“ ersetzt.

   b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch

      die Angabe „§ 7 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung

      mit Satz 3, jeweils“ ersetzt.

9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift
   ersetzt:

                           „§ 22

                     Erstmalige
           Anwendung geänderter Vorschriften

      Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der
   Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. De-
   zember 2004 (BGBl. I S. 3166) finden erstmals auf
   das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Ge-
   schäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handels-
   gesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 1
   Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das nach dem
   31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzu-
   wenden. Die bis zum 9. Dezember 2004 geltenden
   Fassungen des § 11 Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes
   und des § 292a des Handelsgesetzbuchs sind letzt-
   mals auf das vor dem 1. Januar 2005 beginnende
   Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Abs. 5 Satz 2
   des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
   § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13
   Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf
   Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen,
   die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes
   zum Handelsgesetzbuch aufgeführt sind, gelten die
BGBl. 2004, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3178
    in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Über-
    gangsregelungen entsprechend. Soweit § 13 Abs. 2

    Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Abs. 1 des Han-
    delsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58 Abs. 5 Satz 1
    des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
    entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das
    Mutterunternehmen eine Personengesellschaft oder
    ein Einzelkaufmann ist.“

10. Der bisherige § 25 wird § 23.

                        Artikel 4

            Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die
       Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die
       Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

 2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss

    nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie

    bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-
    delsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und
    den Konzernlagebericht.“

 3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich

    eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des
    Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1
    genannten Abschluss erst nach dessen Billigung
    durch den Aufsichtsrat offen legen.“

 4. § 175 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lage-
       berichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom
       Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach
       § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ einge-

       fügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jah-
       resabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsrat
       gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
       des Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt.

 5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über
    die Billigung eines Konzernabschlusses.“

 6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
    bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die
    Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320
    Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.

 7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

    1. auf eine Verletzung des § 128,
    2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3
       des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“

 8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gel-
    ten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.

 9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht
        von Personen geprüft worden ist, die nach § 319
        Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti-
        kel 25 des Einführungsgesetzes zum Handels-
        gesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus
        anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319
        Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des
        Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer
        bestellt sind,“.

10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319
    Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2
    bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt
    gefasst:

    „9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jah-

        resabschlusses und des Vorschlags für die Ver-

        wendung des Bilanzgewinns;

    10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts
        sowie eines Konzernabschlusses und eines
        Konzernlageberichts;
    11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines
        Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Han-

        delsgesetzbuchs;“.

12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
    ben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
    Buchstabe a und b“ ersetzt.

13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
    bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
    Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“

    durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.

15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171
    Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder
    Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.

                         Artikel 5
                  Änderung des
       Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
  Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I
S. 838) geändert worden ist, wird folgender § 17 einge-
fügt:
BGBl. 2004, Seite 3179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3179
                         „§ 17
       Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2
      und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

  § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-
gesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals
auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden
sind.“

                       Artikel 6
                     Änderung
            des Gesetzes betreffend die
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 42a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses
   nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn
   die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen
   beschlossen haben.“

2. In § 46 werden nach der Nummer 1 die folgenden
   Nummern 1a und 1b eingefügt:
   „1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines
        Einzelabschlusses nach internationalen Rech-
        nungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Han-
        delsgesetzbuchs) und über die Billigung des von
        den Geschäftsführern aufgestellten Abschlus-
        ses;

   1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern
       aufgestellten Konzernabschlusses;“.

3. In § 52 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 170, 171, 337“

   durch die Angabe „§§ 170, 171“ ersetzt.

4. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
   bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
   Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 82 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
   durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

                       Artikel 7
                    Änderung
           des Gesetzes betreffend die
    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Generalversammlung beschließt über die
   Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339
   Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handels-
   gesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfol-
   gende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Das
   Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ent-
   scheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom
   Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sät-
   zen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach sei-
   ner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt wer-
   den.“

2. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2,
   § 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend
   anzuwenden.“

3. In § 147 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
   durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

4. In § 160 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47, 48
   Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 47, 48 Abs. 3 und 4
   Satz 4,“ ersetzt.

                        Artikel 8
          Änderung sonstigen Bundesrechts

  (1) In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Jahresabschlüsse oder Lageberichte
oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte“
durch die Wörter „einen Jahresabschluss, einen Einzel-
abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstan-
dards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen
Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Kon-
zernlagebericht“ ersetzt.

  (2) In Nummer 5 000 des Gebührenverzeichnisses der
Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Septem-

ber 2004 (BGBl. I S. 2562) wird im Gebührentatbestand

das Wort „Jahresabschlusses“ durch die Wörter „Jahres-
oder Einzelabschlusses“ ersetzt.

  (3) Artikel 5 Satz 2 des Kapitalaufnahmeerleichte-
rungsgesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) wird
aufgehoben.

  (4) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I
S. 707), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung
                über befreiende Konzern-
        abschlüsse und Konzernlageberichte von
      Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
   (Konzernabschlussbefreiungsverordnung – KonBefrV)“.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 295, 296“
           durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat

           „(ABl. EG Nr. L 193 S. 1)“ die Wörter „in der
           jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

       cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
           befreiende Konzernabschluß“ die Wörter „und
           der befreiende Konzernlagebericht“ sowie
           nach den Wörtern „und der Konzernabschluß“
           die Wörter „sowie der Konzernlagebericht“
           und nach dem Klammerzitat „(ABl. EG Nr.
           L 126 S. 20)“ die Wörter „in der jeweils gelten-
           den Fassung“ eingefügt.

   b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klam-
      merzitat „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter „in
      ihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.

  (5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie
   folgt gefasst:
   „§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresab-
         schlüsse“.

2. In § 26 Nr. 3 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch
   das Wort „Einzelabschlüsse“ ersetzt.

3. In § 33 Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird
   jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort
   „Einzelabschluss“ ersetzt.

4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird
   jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort
   „Einzelabschluss“ ersetzt.

5. In § 45a Abs. 1 Nr. 3 wird im ersten Halbsatz Buchsta-
   be a und b und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort
   „Jahresabschluß“ durch das Wort „Einzelabschluss“
   ersetzt.

6. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „den Jahresab-
   schluß“ durch die Wörter „den Einzelabschluss“ und
   die Wörter „der Jahresabschluß“ durch die Wörter
   „der Einzelabschluss“ ersetzt.

7. § 72 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 72

                      Allgemeine
           Bestimmungen über Jahresabschlüsse

      (1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung
   sind:

   1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-

      delsgesetzbuchs,

   2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-
      delsgesetzbuchs,

   3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
      abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten
      Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem

      Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,

   4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern
      darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen
      verwiesen wird, und

   5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
      ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-
      mern 1 bis 4 entsprechen.
   Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend aus-
   ländische Emittenten bleiben unberührt.

      (2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung
   einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen
   oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner
   Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die
   Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 tre-
   ten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung
   eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungs-
   vermerk dazu.“

  (6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt
geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
                        „I. Abschnitt

      Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                            „§ 4a

                        Allgemeine
            Vorschriften über Jahresabschlüsse
     Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und
   der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmun-
   gen sind:

   1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-
      delsgesetzbuchs,
   2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-
      delsgesetzbuchs,

   3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
      abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten
      Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem
      Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,

   4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern
      darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen
      verwiesen wird, und

   5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
      ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-
      mern 1 bis 4 entsprechen.

   Besondere Bestimmungen betreffend ausländische
   Emittenten bleiben unberührt.“

   (7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998

(BGBl. I S. 2853), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
BGBl. 2004, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
  „(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen
Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder
anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein
Abschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospekt-
gesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1
oder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben
Vorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestäti-
gungsvermerk zum Einzelabschluss.“

  (8) In § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe
„§ 319 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1
und 2“ ersetzt.

  (9) In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung
der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Arti-
kel 46 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 331
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

  (10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838),
wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
   bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
   Abs. 1“ ersetzt.
2. In § 313 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
   durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

  (11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:

1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-
   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch
   Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
   (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, wird wie folgt
   geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3, 5,
      6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14“
      durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9
      Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19“
      und in Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch
      die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
      Angabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die
      Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ er-
      setzt.

2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
   verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
   zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai
   2003 (BGBl. I S. 736), wird wie folgt geändert:

   a) § 51 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 1
          bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe
          „§ 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie
          16 bis 19“ ersetzt.

      bb) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
          die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe
          „§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

      cc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buch-
          stabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8
          Buchstabe b“ ersetzt.
   b) In § 59 Abs. 1 wird die Angabe „314 Abs. 1 Nr. 1
      und 2 sowie 4 bis 7“ durch die Angabe „314 Abs. 1
      Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11“ ersetzt.

3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
   nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) wird wie
   folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „285 Nr. 1 bis 3,
      5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe „285
      Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
      Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 285
      Satz 1 Nr. 4“ ersetzt
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-
      be b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-
      stabe b“ ersetzt.

   (12) In § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 284, 285 Nr. 8
Buchstabe b“ durch die Angabe „§§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8
Buchstabe b“ ersetzt.

  (13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist,

wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ent-
sprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs.“

  (14) In § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
S. 1657) geändert worden ist, wird das Wort „Jahresab-
schlußprüfungen“ durch das Wort „Abschlussprüfungen“
ersetzt.

  (15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten
   auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
   des Handelsgesetzbuchs.“

2. In § 143 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch die Anga-
   be „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

   (16) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) wird die Angabe „§ 285
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

  (17) Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geän-
dert:
BGBl. 2004, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 21“
   das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „Zeitliche
   Anwendung“ ersetzt und danach wird folgende An-
   gabe angefügt:
   „§ 22   Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach deut-
      schem Recht“ die Wörter „oder nach dem Recht
      der Europäischen Gemeinschaften“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Absatz 1
      oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die Angabe
   „gemäß § 1 Abs. 2“ durch die Wörter „nach internatio-
   nalen Rechnungslegungsstandards“ ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird
   angefügt:
                             „§ 21

                    Zeitliche Anwendung

      (1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für
   die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember
   2000 beginnenden Geschäftsjahres.
      (2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2
   und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis
   zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Ar-
   tikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbin-
   dung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgeset-
   zes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.

                             § 22
                         Inkrafttreten

     Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.“

   (18) In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung
des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

  (19) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 295“ durch
        die Angabe „§§ 296“ ersetzt.

     b) Absatz 5 Satz 7 wird aufgehoben.

2. In § 34 Abs. 5 wird die Angabe „319 Abs. 2, 3“ durch
   die Angabe „319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 48 Abs. 2 werden die Angabe „§ 319 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1

   Satz 1, Abs. 2“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch
   die Angabe „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit
   § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4“
   ersetzt.

                         Artikel 9

                        Rückkehr
           zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11,14, 16 und 17 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 10

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                  sind gewahrt.
                                     Das vorstehende Gesetz

wird hiermit ausgefertigt. Es
                                  ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                     Berlin, den 4. Dezember 2004
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                         Die Bundesministerin der Justiz
                                                Brigitte Zypries

                                         Der Bundesminister

der Finanzen
                                                  Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5feedf7c48cdc369….