§ 175 Einberufung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/175#abs-1 (1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/175#abs-2 (2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/175#abs-3 (3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/175#abs-4 (4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 175 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.06.2010 – II ZR 24/09Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bericht des Aufsichtsrats - AUFSICHTSRATSBERICHTZitiert von 12
- LG Düsseldorf, 07.11.2007 – 41 O 122/03Zitiert von 4
- BGH, 26.11.2007 – II ZR 227/06Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 – I-6 U 241/05
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 – 20 U 8/08
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- BGH, 19.12.2023 – EnVR 50/21(Befugnis durch § 6b Abs. 6 EnWG zur Fristübersendungskonkretisierung - Prüfungsbericht)
- KG, 16.10.2023 – 2 AktG 1/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2015 Ausfertigung
§ 175 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
-
25.05.2009 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
-
19.04.2007 Ausfertigung
§ 175 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 175 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
-
04.12.2004 Ausfertigung
§ 175 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
-
19.07.2002 Ausfertigung
§ 175 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
-
19.12.1985 Ausfertigung
§ 175 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.