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Artikel 4 · BT-Drs. 15/3419 · S. 54

Zu Artikel 4 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 143 Abs. 2 AktG)
In § 143 Abs. 2 AktG werden Folgeänderungen zur vorge-
schlagenen Neufassung des § 319 sowie zum neuen § 319a
HGB-E über verschärfende Unabhängigkeitsregelungen in
Bezug auf den Abschlussprüfer (vgl. oben Nr. 23, 24
[§§ 319, 319a HGB-E]) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 170 AktG)
Folgeänderung zur vorgeschlagenen Einführung eines Ein-
zelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstan-
dards (vgl. oben Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a, § 325 Abs. 2a
HGB-E).
Zu Nummer 3 (§ 171 AktG)
Der neue Absatz 4 Satz 1 erstreckt die in den Absätzen 1
und 2 vorgesehenen Prüfungs- und Berichtspflichten des
Aufsichtsrats, einschließlich der in Absatz 2 Satz 4 gefor-
derten Erklärung über die Billigung des Abschlusses, auf
den Fall eines Einzelabschlusses nach internationalen Rech-
nungslegungsstandards. Dies gilt auch für das in Absatz 3
geregelte Verfahren der Berichtszuleitung und Fristsetzung
mit Fiktion der Billigungsverweigerung bei Verschweigen.
Der (bloß) informatorische Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a HGB-E wird insoweit ebenso eingeordnet wie der
Konzernabschluss, der ebenfalls keine Rechtsfolgen für die
Ausschüttungsbemessung und Kapitalerhaltung nach sich
zieht. Wie für den Konzernabschluss, so ist daher auch für
den IAS-Einzelabschluss lediglich die Billigung durch den
Aufsichtsrat, aber keine Feststellung wie beim Jahresab-
schluss vorgesehen.
Im Hinblick auf die Tragweite, die der Entscheidung für
einen IAS-Einzelabschluss für die Informationspolitik des
Unternehmens zukommt, macht Absatz 4 Satz 2 die Offen-
legung nach § 325 Abs. 2a HGB-E von der vorherigen Billi-
gung des IAS-Einzelabschlusses durch den Aufsichtsrat
abhängig.
Zu Nummer 4 (§ 175 AktG)
Folgeänderungen zur vorgeschlagenen Einführun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.461 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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