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Artikel 4 · BT-Drs. 15/3419 · S. 54
Zu Artikel 4 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 143 Abs. 2 AktG) In § 143 Abs. 2 AktG werden Folgeänderungen zur vorge- schlagenen Neufassung des § 319 sowie zum neuen § 319a HGB-E über verschärfende Unabhängigkeitsregelungen in Bezug auf den Abschlussprüfer (vgl. oben Nr. 23, 24 [§§ 319, 319a HGB-E]) erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 170 AktG) Folgeänderung zur vorgeschlagenen Einführung eines Ein- zelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstan- dards (vgl. oben Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a, § 325 Abs. 2a HGB-E). Zu Nummer 3 (§ 171 AktG) Der neue Absatz 4 Satz 1 erstreckt die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Prüfungs- und Berichtspflichten des Aufsichtsrats, einschließlich der in Absatz 2 Satz 4 gefor- derten Erklärung über die Billigung des Abschlusses, auf den Fall eines Einzelabschlusses nach internationalen Rech- nungslegungsstandards. Dies gilt auch für das in Absatz 3 geregelte Verfahren der Berichtszuleitung und Fristsetzung mit Fiktion der Billigungsverweigerung bei Verschweigen. Der (bloß) informatorische Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB-E wird insoweit ebenso eingeordnet wie der Konzernabschluss, der ebenfalls keine Rechtsfolgen für die Ausschüttungsbemessung und Kapitalerhaltung nach sich zieht. Wie für den Konzernabschluss, so ist daher auch für den IAS-Einzelabschluss lediglich die Billigung durch den Aufsichtsrat, aber keine Feststellung wie beim Jahresab- schluss vorgesehen. Im Hinblick auf die Tragweite, die der Entscheidung für einen IAS-Einzelabschluss für die Informationspolitik des Unternehmens zukommt, macht Absatz 4 Satz 2 die Offen- legung nach § 325 Abs. 2a HGB-E von der vorherigen Billi- gung des IAS-Einzelabschlusses durch den Aufsichtsrat abhängig. Zu Nummer 4 (§ 175 AktG) Folgeänderungen zur vorgeschlagenen Einführun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.461 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3419, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 291.040–297.501 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 320526efb6496f1e….
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