§ 121 Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/121?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 121 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 121 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.