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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1961

BGBl. 1994 I S. 1961 · 7.528 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
                                                  Gesetz
                                     für kleine Aktiengesellschaften
                                 und zur Deregulierung des Aktienrechts
                                                    Vom 2. August 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
             Änderung des Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1

S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 2 werden die Wörter "mindestens fünf" durch die
    Wörter „eine oder mehrere" ersetzt.

 2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzel-
    verbriefung der Aktien ausgeschlossen oder einge-
    schränkt werden."

 3. § 31 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(5) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für die nach Absatz 3
    bestellten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer."
 4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer
    ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen.

    Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht ein-
    sehen."

 5. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errich-

    tet, so hat der Gründer zusätzlich für den Teil der

    Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag über-
    steigt, eine Sicherung zu bestellen.•

 6. In § 37 Abs. 4 Nr. 4 wird der zweite Halbsatz ge-
    strichen.

 7. In § 40 Abs. 2 werden die Wörter ,, , der Prüfungsbe-
    richt der Gründungsprüfer auch bei der Industrie- und
    Handelskammer" gestrichen.

 8. Nach § 41 wird folgender§ 42 eingefügt:
                               n§42

                   Einpersonen-Gesellschaft
      Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesell-
    schaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vor-

    name, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs

    unverzüglich bei dem Gericht anzumelden."

 9. Dem § 57 wird § 58 Abs. 5 als neuer Absatz 3 ange-
    fügt.

10. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
       „Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur
       Einstellung eines größeren oder kleineren Teils, bei
       Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer

       Börse zugelassen sind, nur eines größeren Teils
       des Jahresüberschusses ermächtigen."
    b) Absatz 5 wird aufgehoben. (Jetzt § 57 Abs. 3).

11. § 121 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Sind die Aktionäre der Gesellschaft nament-
       lich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit
       eingeschriebenem Brief einberufen werden; der
       Tag der Absendung gilt als Tag der Bekannt-
       machung. Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß."
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertre-
       ten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse
       ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unter-
       abschnitts fassen, soweit kein Aktionär der
       Beschlußfassung widerspricht."

12. Dem§ 124 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß."
13. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Sind die Aktien der Gesellschaft nicht an einer
       Börse zum Handel zugelassen, reicht eine vom
       Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeich-
       nende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse

       gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel-

       oder größere Mehrheit bestimmt."

    b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Öff8f'1tlich
       beglaubigte" die Wörter .. , im Falle des Absatzes 1
       Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
       unterzeichnete" eingefügt.

14. In§ 182 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „von" das
    Wort „stimmberechtigten" eingefügt.

15. Dem § 186 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere
    dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bar-
    einlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
    übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis
    nicht wesentlich unterschreitet."

16. In§ 188 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter,,, sowie die

    Bescheinigung, daß der Bericht der Prüfer der Indu-

    strie- und Handelskammer eingereicht worden ist"
    gestrichen.

17. In § 222 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ von" das
    Wort „stimmberechtigten" eingefügt.

18. § 241 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „ 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die
         unter Verstoß gegen§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4
         einberufen war,".
BGBl. 1994, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
1962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Ver-
    stoßes gegen§ 121 Abs.4nach§241 Nr.1 nichtig.so
    kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend
    gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär
    den Beschluß genehmigt."

20. § 256 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „ 1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden
        ist, die unter Verstoß gegen§ 121 Abs. 2 und 3
        oder 4 einberufen war,".

21. In§ 340c Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von" das
    Wort „stimmberechtigten" eingefügt.

22. In § 399 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und Sach-
    übernahmen," durch die Wörter ., , Sachübernahmen
    und Sicherungen für nicht voll einbezahlte Geldeinla-
    gen," ersetzt.

                            Artikel2
                       Änderung
         des Betriebsverfassungsgesetzes 1952

  § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1206)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 werden die Wörter „Familiengesellschaften
sind und" gestrichen, und nach dem Wort .,Anwendung"
werden die Wörter ., ; für Aktiengesellschaften, die vor
dem 10. August 1994 eingetragen worden sind, gilt dies
nur, wenn sie Familiengesellschaften sind" eingefügt.

                            Artikel3
                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 2. August 1994
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                              Für den Bundeskanzler
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                   Norbert Blüm
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                       S. Leu t h e u s s er
- Sc h n a r r e n berge r
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1961. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf02ce18a4e2f38d….