§ 126 Anträge von Aktionären
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2000 – II ZR 268/98Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 05.07.2012 – I-6 U 69/11
- LG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 3-05 O 64/20
- OLG München, 04.07.2018 – 7 U 131/18Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 3-05 O 84/17
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2011 – 20 W 147/11
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 14.02.2024 – 102 W 164/23Zitiert von 2
- KG, 25.09.2023 – 12 AktG 3/23
- VG Hamburg, 22.01.2021 – 25 FL 49/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/126#abs-1 (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/126#abs-2 (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/126#abs-3 (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/126#abs-4 (4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.