Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1542
BGBl. 2001 I S. 1542 · 35.437 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
Vom 13. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206),
wird wie folgt geändert:
1. In § 120 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Ein-
richtung“ ersetzt.
2. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die schriftliche Form kann durch die elek-
tronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht
aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b ein-
gefügt:
„§ 126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schrift-
liche Form durch die elektronische Form ersetzt
werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser
seinen Namen hinzufügen und das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils
ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1
bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere
zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen ge-
eignete Weise abgegeben, die Person des Erklären-
den genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders
erkennbar gemacht werden.“
4. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder
des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch
Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-
stimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein
anderer Wille anzunehmen ist, die telekommu-
nikative Übermittlung und bei einem Vertrag der
Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so
kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-
stimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht
ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere
als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur
und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots-
und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elek-
tronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche
Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a
entsprechende elektronische Signierung oder, wenn
diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem
§ 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“
5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„mittels Fernsprechers“ die Wörter „oder einer
sonstigen technischen Einrichtung“ eingefügt.
6. In § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2
Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „die elektronische Form ist
ausgeschlossen.“ angefügt.
8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form
ist ausgeschlossen.“
8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elek-
tronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das
Versprechen der Gewährung familienrechtlichen
Unterhaltes dient.“

9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektro-
nischer Form ist ausgeschlossen.“
10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erteilung des Versprechens in elektronischer
Form ist ausgeschlossen.“
11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elek-
tronischer Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:
1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz
verantwortet, bei Übermittlung durch einen Tele-
faxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unter-
schrift in der Kopie.“
2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:
„§ 130a
Elektronisches Dokument
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und
deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der
Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten
und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen
ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektro-
nisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende
Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden
können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung
der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „auf der Geschäfts-
stelle niederzulegen“ durch die Wörter „bei dem
Gericht einzureichen“ ersetzt.
4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:
„§ 292a
Anscheinsbeweis bei
qualifizierter elektronischer Signatur
Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer
Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vor-
liegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der
Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur
durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche
Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem
Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben
worden ist.“
4a. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Soweit die Prozessakten als elektronische
Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf
Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von
der Geschäftsstelle zu fertigen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 299a wird wie folgt gefasst:
„§ 299a
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen
Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden
und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass
die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so
können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von
dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden.
Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in
diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.“
6. Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des
Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder
Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese
sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die
§§ 422 bis 432 entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlicher Mahnung“
durch die Wörter „Mahnung in Textform“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlichen
Abmahnung“ durch die Wörter „in Textform abgegebe-
nen Abmahnung“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung
des Gesetzes zur Änderung
des Bundeskleingartengesetzes
In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I
S. 766), das durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden
ist, werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch
die Wörter „in Textform abgegebene Erklärung“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend den
Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die
Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als
elektronisches Dokument eingelegt werden.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.“
Artikel 5a
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektroni-
sches Dokument eingelegt werden.“
2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.“
Artikel 5b
Änderung der Schiffsregisterordnung
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), geändert
durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-
nisches Dokument eingelegt werden.“
2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.“
Artikel 6
Änderung des
Grundbuchbereinigungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-
zes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November
2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 6a
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-
nisches Dokument eingelegt werden.“
2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
sche Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht

werden können, sowie die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der
elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren
beschränkt werden.“
Artikel 6b
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b
Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie
für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn
dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den
Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die jeweils zuständige oberste Landes-
behörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
schränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts
es aufgezeichnet hat.“
Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
„§ 108a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien
sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeig-
nete Form. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“
2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
„§ 86a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien
sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-
eignete Form. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elek-
tronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-
fahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“
2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien
sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-
eignete Form. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-
schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-
fahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.“
2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
„einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 129a der
Zivilprozessordnung gilt“ durch die Angabe „§§ 129a,
130a der Zivilprozessordnung gelten“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 11
Änderung der Kostenordnung
In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 12
Änderung
des Gesetzes über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2001
(BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 13
Änderung
des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April
2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 14
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 15
Änderung
der Nutzungsentgeltverordnung
In § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung vom
22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), die durch die Verordnung
vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
Textform“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung
des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940) wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form
ist ausgeschlossen.“

2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgen-
den Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind
dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inan-
spruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der
Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kre-
dits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrich-
ten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3
haben in Textform zu erfolgen.“
Artikel 17
Änderung des
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1
und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in
Textform“ ersetzt.
3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 7
Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche
Anforderung“ durch die Wörter „in Textform vorzule-
gende Anforderung“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
2000 (BGBl. I S. 957) wird folgender Satz eingefügt:
„Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.“
Artikel 20
Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes
In § 24 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 7 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das
Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form
ist ausgeschlossen.“
2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich
zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.“
3. In § 350 werden die Angabe „§ 766 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 766 Satz 1 und 2“ und die Angabe „§ 781
Satz 1“ durch die Angabe „§ 781 Satz 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1
Satz 1 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder in
sonst lesbarer Form“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in
Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung.“
Artikel 23
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), geändert durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 4 werden die Wörter „schriftliche Dar-
stellung“, in § 73 Abs. 2 die Wörter „schriftlichen
Darstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in
Textform“ ersetzt.
2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung der
Börsenzulassungs-Verordnung
In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wer-
den die Wörter „schriftliche Darstellung“ und „schriftlichen
Darstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in Text-
form“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, werden die Wörter „schrift-
liche Werbung“ durch die Wörter „Werbung in Textform“
ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird
wie folgt geändert:
1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256
Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
gestrichen.
Artikel 27
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie
folgt geändert:
1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
berufen werden“ die Wörter „ , wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt“ eingefügt.
3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der
Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form
und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund-
kapital knüpfen.“
Artikel 28
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“
durch das Wort „Textform“ ersetzt.
2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen
In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 3 § 36 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „schrift-
lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§ 37
und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
Textform“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Nachweisgesetzes
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 33
Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes
In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I
S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 34
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 35
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1542. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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