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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1542

BGBl. 2001 I S. 1542 · 35.437 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542
                                         Gesetz
               zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
             anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
                                                 Vom 13. Juli 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 120 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Ein-
    richtung“ ersetzt.

 2. § 126 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Die schriftliche Form kann durch die elek-
        tronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht
        aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b ein-
    gefügt:
                       „§ 126a

        (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schrift-
     liche Form durch die elektronische Form ersetzt
     werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser
     seinen Namen hinzufügen und das elektronische
     Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
     Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
        (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils
     ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1
     bezeichneten Weise elektronisch signieren.

                           § 126b
        Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so
     muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere
     zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen ge-
     eignete Weise abgegeben, die Person des Erklären-
     den genannt und der Abschluss der Erklärung durch
     Nachbildung der Namensunterschrift oder anders
     erkennbar gemacht werden.“

4. § 127 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 127

      (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder
    des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch
    Rechtsgeschäft bestimmte Form.
       (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-
    stimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein
    anderer Wille anzunehmen ist, die telekommu-
    nikative Übermittlung und bei einem Vertrag der
    Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so
    kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
    Beurkundung verlangt werden.
       (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft be-
    stimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht
    ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere
    als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur
    und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots-
    und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elek-
    tronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche
    Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a
    entsprechende elektronische Signierung oder, wenn
    diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem
    § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“

5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „mittels Fernsprechers“ die Wörter „oder einer
   sonstigen technischen Einrichtung“ eingefügt.

6. In § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2
   Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die
   Wörter „in Textform“ ersetzt.

7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und die Wörter „die elektronische Form ist
   ausgeschlossen.“ angefügt.

8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form
    ist ausgeschlossen.“

8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elek-
    tronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das
    Versprechen der Gewährung familienrechtlichen
    Unterhaltes dient.“
BGBl. 2001, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
 9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektro-
      nischer Form ist ausgeschlossen.“

10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Erteilung des Versprechens in elektronischer
      Form ist ausgeschlossen.“

11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elek-
      tronischer Form ist ausgeschlossen.“

                          Artikel 2

           Änderung der Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:

1.   § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

     „6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz
         verantwortet, bei Übermittlung durch einen Tele-
         faxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unter-
         schrift in der Kopie.“

2.   Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

                             „§ 130a
                   Elektronisches Dokument

        (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und

     deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der

     Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten

     und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen

     ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektro-

     nisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
     durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende
     Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
     elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz

     versehen.

        (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
     rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-

     verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische

     Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden

     können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
     geeignete Form. Die Landesregierungen können
     die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung
     der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte
     oder Verfahren beschränkt werden.

       (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
     sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung

     des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

3.   In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „auf der Geschäfts-
     stelle niederzulegen“ durch die Wörter „bei dem
     Gericht einzureichen“ ersetzt.

4.   Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:
                            „§ 292a

                       Anscheinsbeweis bei
              qualifizierter elektronischer Signatur
        Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer
     Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vor-
     liegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der
     Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur
     durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche
     Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem
     Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben
     worden ist.“

4a. § 299 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Soweit die Prozessakten als elektronische

        Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf
        Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von
        der Geschäftsstelle zu fertigen.“
     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.   § 299a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 299a

        Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen
     Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen
     Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden
     und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass
     die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so
     können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von
     dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden.

     Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in
     diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.“

6.   Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des

     Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder

     Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese

     sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die

     §§ 422 bis 432 entsprechend.“

                          Artikel 3

                   Änderung des

              Bundeskleingartengesetzes

  Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15

des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird

wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
   die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlicher Mahnung“
   durch die Wörter „Mahnung in Textform“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlichen

   Abmahnung“ durch die Wörter „in Textform abgegebe-
   nen Abmahnung“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
   die Wörter „in Textform“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
                        Artikel 4
                     Änderung
             des Gesetzes zur Änderung
           des Bundeskleingartengesetzes

   In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I
S. 766), das durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden
ist, werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch
die Wörter „in Textform abgegebene Erklärung“ ersetzt.

                        Artikel 5
                    Änderung des
         Gesetzes über die Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Beschwerde kann auch entsprechend den
   Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die
   Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als
   elektronisches Dokument eingelegt werden.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
   bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
   den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
   bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
   die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
   Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
   verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
   schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
   beschränkt werden.“

                       Artikel 5a

          Änderung der Grundbuchordnung
  Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
   lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
   mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektroni-
   sches Dokument eingelegt werden.“

2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
   bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
   den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
   bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
   die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
   Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-

   gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
   verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
   schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
   beschränkt werden.“

                       Artikel 5b
        Änderung der Schiffsregisterordnung

  Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), geändert
durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
   lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
   mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-
   nisches Dokument eingelegt werden.“

2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
   bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
   den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
   bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie
   die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
   Form. Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
   verwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
   schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
   beschränkt werden.“

                        Artikel 6
                  Änderung des
          Grundbuchbereinigungsgesetzes
  In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-
zes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November
2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

                       Artikel 6a

                    Änderung des
           Gesetzes über das gerichtliche
         Verfahren in Landwirtschaftssachen
   Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Beschwerde kann auch entsprechend den Rege-
   lungen der Zivilprozessordnung betreffend die Über-
   mittlung von Anträgen und Erklärungen als elektro-
   nisches Dokument eingelegt werden.“

2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
   verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
   sche Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht
BGBl. 2001, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
   werden können, sowie die für die Bearbeitung der
   Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der
   elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren
   beschränkt werden.“

                       Artikel 6b
        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

  Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
                         „§ 46b
         Einreichung elektronischer Dokumente

  (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie
für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn
dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz versehen.
  (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den
Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die jeweils zuständige oberste Landes-
behörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen

Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-

schränkt werden.

  (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts
es aufgezeichnet hat.“

                        Artikel 7
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

                          „§ 108a
      (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren
   Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien
   sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
   klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
   nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
   Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
   Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
   das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

     (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
   gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
   nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
   mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
   sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeig-
   nete Form. Die Landesregierungen können die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
   Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-
   behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-
   schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
   beschränkt werden.
     (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
   sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
   Gerichts es aufgezeichnet hat.“

2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
   träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
   „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
   ersetzt.

                        Artikel 8
                    Änderung der

             Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

                          „§ 86a

      (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren

   Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien

   sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-
   klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-
   nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
   Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
   Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
   das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

      (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
   gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
   nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
   mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
   sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-
   eignete Form. Die Landesregierungen können die
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
   die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
   Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elek-

   tronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-
   fahren beschränkt werden.
     (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
   sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
   Gerichts es aufgezeichnet hat.“

2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
   träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
   „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
   ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
                        Artikel 9
        Änderung der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

                          „§ 77a

      (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren

   Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien

   sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Er-

   klärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, ge-

   nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches

   Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das
   Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
   das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

      (2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-
   gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-
   nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
   mente bei den Gerichten eingereicht werden können,
   sowie die für die Bearbeitung der Dokumente ge-
   eignete Form. Die Landesregierungen können die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
   Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landes-
   behörden übertragen. Die Zulassung der elektroni-
   schen Form kann auf einzelne Gerichte oder Ver-
   fahren beschränkt werden.
     (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
   sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des

   Gerichts es aufgezeichnet hat.“

2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Bild-
   träger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter
   „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“
   ersetzt.

                       Artikel 10
       Änderung des Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 129a der

   Zivilprozessordnung gilt“ durch die Angabe „§§ 129a,

   130a der Zivilprozessordnung gelten“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessord-
   nung gilt entsprechend.“ angefügt.

                       Artikel 11

            Änderung der Kostenordnung
   In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)

geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

                       Artikel 12
                    Änderung
              des Gesetzes über die
     Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

  In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das

zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2001

(BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt

durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der

Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

                       Artikel 13

                     Änderung
        des Gesetzes über die Entschädigung
         von Zeugen und Sachverständigen

  In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April
2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

                       Artikel 14

                  Änderung der

     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

                       Artikel 15
                     Änderung
           der Nutzungsentgeltverordnung

  In § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung vom
22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), die durch die Verordnung

vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist,

wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in

Textform“ ersetzt.

                       Artikel 16
                      Änderung
            des Verbraucherkreditgesetzes
  Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940) wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   „Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form
   ist ausgeschlossen.“
BGBl. 2001, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgen-
   den Sätze 3 und 4 ersetzt:
   „Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind
   dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inan-
   spruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der
   Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kre-
   dits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrich-
   ten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3
   haben in Textform zu erfolgen.“

                        Artikel 17

                   Änderung des

         Gesetzes zur Regelung der Miethöhe

  Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch
   die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
   Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1
   und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in
   Textform“ ersetzt.

3. § 8 wird aufgehoben.

                        Artikel 18
                   Änderung des
          Schuldrechtsanpassungsgesetzes

  Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 7
Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
   das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
   ersetzt.

2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche
   Anforderung“ durch die Wörter „in Textform vorzule-
   gende Anforderung“ ersetzt.

                        Artikel 19
                      Änderung des
             Teilzeit-Wohnrechtegesetzes

  Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
2000 (BGBl. I S. 957) wird folgender Satz eingefügt:

„Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.“

                        Artikel 20

                   Änderung des

             Wohnungseigentumsgesetzes
  In § 24 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 7 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das
Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

                        Artikel 21
                  Änderung des
         Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
  In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom

19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird

das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.

                        Artikel 22

          Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form
   ist ausgeschlossen.“

2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich
   zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.“

3. In § 350 werden die Angabe „§ 766 Satz 1“ durch die
   Angabe „§ 766 Satz 1 und 2“ und die Angabe „§ 781
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 781 Satz 1 und 2“ ersetzt.

4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1
   Satz 1 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder in
   sonst lesbarer Form“ durch die Wörter „in Textform“
   ersetzt.

5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in
   Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt
   die rechtzeitige Absendung.“

                        Artikel 23

            Änderung des Börsengesetzes

  Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), geändert durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 4 werden die Wörter „schriftliche Dar-
   stellung“, in § 73 Abs. 2 die Wörter „schriftlichen
   Darstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in

   Textform“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
                        Artikel 24
                   Änderung der
            Börsenzulassungs-Verordnung

  In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wer-
den die Wörter „schriftliche Darstellung“ und „schriftlichen
Darstellung“ jeweils durch die Wörter „Darstellung in Text-
form“ ersetzt.

                        Artikel 25

                Änderung des Gesetzes
           über Kapitalanlagegesellschaften

   In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, werden die Wörter „schrift-
liche Werbung“ durch die Wörter „Werbung in Textform“
ersetzt.

                        Artikel 26

        Änderung des Umwandlungsgesetzes
  Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird
wie folgt geändert:

1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256
   Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
   „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch

      die Wörter „in Textform“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
      gestrichen.

                        Artikel 27

             Änderung des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I

S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des

Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie

folgt geändert:

1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die
   Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
   berufen werden“ die Wörter „ , wenn die Satzung nichts
   anderes bestimmt“ eingefügt.

3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der
   Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form
   und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund-
   kapital knüpfen.“

                         Artikel 28
                      Änderung
             des Gesetzes betreffend die
       Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“
   durch das Wort „Textform“ ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
   Wörter „in Textform“ ersetzt.

                         Artikel 29
                    Änderung des
            Gesetzes über das Kreditwesen
   In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 3 § 36 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „schrift-
lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

                         Artikel 30
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

   In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das

zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2001

(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

                         Artikel 31

               Änderung des Gesetzes

            über den Versicherungsvertrag

   In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§ 37

und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-

sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
Textform“ ersetzt.

                         Artikel 32
           Änderung des Nachweisgesetzes
  Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
BGBl. 2001, Seite 1549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1549
„Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

                       Artikel 33

                    Änderung des
            Pflichtversicherungsgesetzes
  In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I

S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

                       Artikel 34
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der

jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                       Artikel 35

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 13. Juli 2001
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1542. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 59f8736db071eded….