§ 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2006 – II ZR 151/04Aktienrecht: Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG bei Beratungsverträgen mit einem von einem Aufsichtsratsmitglied beherrschten Unternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 29.06.2021 – II ZR 75/20Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer von ihrem Aufsichtsratsmitglied gesetzlich vertretenen GesellschaftZitiert von 6
- BGH, 22.06.2021 – II ZR 225/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des von einem Mitglied des Aufsichtsrats im Namen einer von ihm als Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer geführten GmbH abgeschlossenen Beratungsvertrags mit einem die Aktiengesellschaft beratenden DrittunternehmenZitiert von 3
- LG Köln, 05.07.2019 – 82 O 89/18
- OLG Düsseldorf, 20.05.2008 – I-23 U 128/07
- BGH, 10.07.2012 – II ZR 48/11Aktiengesellschaft: Pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes bei Vergütungszahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied vor Aufsichtsratszustimmung zu einem Beratungsvertrag - FreseniusZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- BayObLG, 12.08.2025 – 102 AR 64/25 e
- LG München II, 16.08.2024 – 6 O 7972/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/114#abs-1 (1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/114#abs-2 (2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.