§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 145
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 10
- BGH, 26.04.2016 – XI ZR 108/15Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank; Entbindung des Aufsichtsratsmitglieds von der Schweigepflicht; Befugnis der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Offenbarung vertraulicher Angaben und GeheimnisseZitiert von 25
- BGH, 26.04.2016 – XI ZR 114/15Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank; Entbindung des Aufsichtsratsmitglieds von der Schweigepflicht; Befugnis der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Offenbarung vertraulicher Angaben und GeheimnisseZitiert von 7
- BGH, 26.04.2016 – XI ZR 110/15Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank; Entbindung des Aufsichtsratsmitglieds von der Schweigepflicht; Befugnis der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse
- BGH, 26.04.2016 – XI ZR 167/15Bankenhaftung aus Anlageberatung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer BankZitiert von 1
- BGH, 26.04.2016 – XI ZR 165/15Effektenverwaltung im Depotvertrag: Warnpflicht des Discount-Brokers vor Durchführung eines Wertpapiergeschäfts nach Fehlberatung
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 – 29 K 5394/23
- VGH Hessen, 12.02.2026 – 8 B 2228/25
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).