§ 118 Allgemeines
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.02.2025 – 8 U 25/24
- LG Dortmund, 11.01.2024 – 18 O 52/23Zitiert von 1
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 24/24Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung mit zur Ton- und Bildaufzeichnung geeigneten elektronischen GerätenZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 – 1 W 4/21 (Wx)
- VG Frankfurt am Main, 26.03.2020 – 5 L 744/20.F
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.03.2024 – V B 67/22 · Aktiengesellschaft als OrgangesellschaftZitiert von 2
- OLG Schleswig, 07.02.2024 – 9 U 41/23
- KG, 26.01.2024 – 14 U 122/22
40 Entscheidungen zu § 118 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/118#abs-1 (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/118#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/118#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/118#abs-4 (4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.