§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/122#abs-1 (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/122#abs-2 (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/122#abs-3 (3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/122#abs-4 (4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 122 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.06.2015 – II ZR 142/14Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf ein Aktionärsverlangen einberufenen Hauptversammlung durch den Vorstand; Ausschluss einer Beschlussanfechtungsbefugnis des VorstandsZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2017 – 20 W 198/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2023 – 20 W 93/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 05.07.2012 – I-6 U 69/11
- OLG Frankfurt am Main, 02.09.2021 – 20 W 158/21Zitiert von 1
- BGH, 14.07.2020 – II ZR 255/18Bekanntmachungszeitpunkt für Ergänzung der Tagesordnung aufgrund gerichtlicher Ermächtigung der Minderheitsaktionäre bei einer nicht börsennotierten AktiengesellschaftZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- LG Stuttgart, 26.11.2024 – 31 O 42/24 KfHAnfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer KGaA: Nichtigkeit einer Satzungsänderung zu Versammlungsorten sowie einer Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 122 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 122 neu gefasst durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 122 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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