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Artikel 1 · BT-Drs. 12/6721 · S. 6
Zu Artikel 1 — Änderung des Aktiengesetzes
Zu Artikel 1 — Änderung des Aktiengesetzes Zu Nummer 1 und 5 — §§ 2, 36 Abs. 2 Satz 2 AktG — Die bisherige Fassung des § 2 AktG sieht vor, daß sich bei der Gründung einer Ak tiengesellschaft minde- stens fünf Personen an der Feststellung der Satzung und der Aktienübernahme beteiligen. Die Zahl ist willkürlich gegriffen. Beabsichtigt war eine Mehrzahl von zivil- und strafrechtlich haftenden Personen von Anfang an. Die verlangte Mehrzahl von Personen besagt allerdings nichts über ihre Vermögensverhält- nisse und ihre tatsächliche Fähigkeit, die übernomme- nen finanziellen Verpflichtungen auch zu erfüllen. Es reicht aus, wenn ein Gründer über die finanziellen Ressourcen verfügt, um das gesamte Aktienkapital zu übernehmen. In Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbH-Gesetz soll dies durch die Änderung des § 36 Abs. 2 AktG gewährleistet werden. Bereits nach geltendem Recht ist es unerheblich, ob die Gründer auf eigene oder fremde Rechnung han- deln. Selbst wenn sie sämtliche Aktien alsbald an einenderGründeroder an einen Dritten zu veräußern beabsichtigen (Strohleute-Gründung), ist die Grün- dung nicht zu beanstanden. Ferner sieht § 50 des Umwandlungsgesetzes bereits seit 1969 die Möglichkeit für den Einzelkaufmann vor, sein Unternehmen in eine Ak tiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Ak tien umzuwandeln. Das GmbH-Gesetz sieht die Zulässigkeit der Einper- sonen-Gründung seit der GmbH-Reform von 1980 ausdrücklich vor. Dies wird durch die Zwölfte Richtli- nie des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts be treffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesell- schafter (89/667/EWG) nunmehr verbindlich vorge- geben. In Artikel 6 dieser Richtlinie ist den Mitglied- staaten die Möglichkeit der Zulassung der Einperso- nen-Gesells
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.003 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/6721, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.627–43.630 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert a6f913f70000e6e3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP