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Artikel 1 · BT-Drs. 12/6721 · S. 6

Zu Artikel 1 — Änderung des Aktiengesetzes

Zu Artikel 1 — Änderung des Aktiengesetzes
Zu Nummer 1 und 5 — §§ 2, 36 Abs. 2 Satz 2
AktG —
Die bisherige Fassung des § 2 AktG sieht vor, daß sich
bei der Gründung einer Ak tiengesellschaft minde-
stens fünf Personen an der Feststellung der Satzung
und der Aktienübernahme beteiligen. Die Zahl ist
willkürlich gegriffen. Beabsichtigt war eine Mehrzahl
von zivil- und strafrechtlich haftenden Personen von
Anfang an. Die verlangte Mehrzahl von Personen
besagt allerdings nichts über ihre Vermögensverhält-
nisse und ihre tatsächliche Fähigkeit, die übernomme-
nen finanziellen Verpflichtungen auch zu erfüllen. Es
reicht aus, wenn ein Gründer über die finanziellen
Ressourcen verfügt, um das gesamte Aktienkapital zu
übernehmen. In Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 3
GmbH-Gesetz soll dies durch die Änderung des § 36
Abs. 2 AktG gewährleistet werden.
Bereits nach geltendem Recht ist es unerheblich, ob
die Gründer auf eigene oder fremde Rechnung han-
deln. Selbst wenn sie sämtliche Aktien alsbald an
einenderGründeroder
an einen Dritten zu veräußern
beabsichtigen (Strohleute-Gründung), ist die Grün-
dung nicht zu beanstanden.
Ferner sieht § 50 des Umwandlungsgesetzes bereits
seit 1969 die Möglichkeit für den Einzelkaufmann vor,
sein Unternehmen in eine Ak tiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Ak tien umzuwandeln.
Das GmbH-Gesetz sieht die Zulässigkeit der Einper-
sonen-Gründung seit der GmbH-Reform von 1980
ausdrücklich vor. Dies wird durch die Zwölfte Richtli-
nie des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet
des Gesellschaftsrechts be treffend Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesell-
schafter (89/667/EWG) nunmehr verbindlich vorge-
geben. In Artikel 6 dieser Richtlinie ist den Mitglied-
staaten die Möglichkeit der Zulassung der Einperso-
nen-Gesells

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.003 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/6721, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.627–43.630 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert a6f913f70000e6e3….

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