§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/123#abs-1 (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/123#abs-2 (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/123#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/123#abs-4 (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/123#abs-5 (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 123 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 – 20 U 45/21Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- BGH, 25.03.2025 – II ZR 208/22Virtuelle Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Nachweis des Anteilsbesitzes und daraus folgender Teilnahme- und Stimmberechtigung des Inhabers von StückaktienZitiert von 3
- BGH, 04.06.2025 – II ZR 102/24Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Verstoß gegen aktienrechtliche MitteilungspflichtenZitiert von 1
- BGH, 14.07.2020 – II ZR 255/18Bekanntmachungszeitpunkt für Ergänzung der Tagesordnung aufgrund gerichtlicher Ermächtigung der Minderheitsaktionäre bei einer nicht börsennotierten AktiengesellschaftZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2010 – 5 U 89/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
- OLG Schleswig, 07.02.2024 – 9 U 41/23
- OLG Celle, 29.11.2023 – 9 U 93/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
-
22.12.2015 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
-
22.09.2005 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
-
18.01.2001 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 123)
BGBl. 2001 I S. 123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.