§ 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/100?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
Änderungsverlauf
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31.01.2023 in Kraft
§ 100 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2023 I Nr. 10
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 100 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 15 Abs. 22 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 100 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 100 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2009 I S. 2509
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3332)
BGBl. 2006 I S. 3332
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 100 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.