Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/12278 · S. 5
Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 87 AktG) Zu Buchstabe a § 87 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) enthält mit seiner Angemessenheitsschranke bereits eine Einschränkung der Vertragsfreiheit. Er wurde 1937 als Reaktion auf Skandale wegen überhöhter Vorstandsvergütungen eingeführt – und hat damals Wirkung erzielt. Mit der vorgeschlagenen Ände- rung sollen die Kriterien der Angemessenheitsprüfung weiter konkretisiert und im Hinblick auf Langfristigkeit der Anreize und Nachhaltigkeit des Vorstandshandelns fortent- wickelt werden. Als neues Kriterium wird „die Leistung des Vorstandsmit- gliedes“ eingefügt, wie dies schon heute der Deutsche Cor- porate Governance Kodex als Empfehlung vorsieht. Wenn- gleich die Vergütung regelmäßig nur für künftige Leistungen festgesetzt wird, erscheint es jedenfalls bei Vertragsverlän- gerungen sinnvoll, die bisherigen persönlichen Leistungen mit heranzuziehen. Ferner ist durch die Bezugnahme auf die „übliche Vergütung“ bei der Festsetzung der Gesamtbezüge auf das Vergleichsumfeld abzustellen. Damit sind die Bran- chen-, Größen- und Landesüblichkeit gemeint. Es kann aber auch das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen heran- gezogen werden (Vertikalität). Entsprechend dem Vorschlag der Baums-Kommission (Be- richt der Regierungskommission Corporate Governance aus dem Jahr 2001) sowie dem Zehnpunkteprogramm der Bun- desregierung „Anlegerschutz und Unternehmensintegrität“ von 2003 soll der Katalog des Klammerzusatzes in § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG um „anreizorientierte Vergütungszu- sagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte“ ergänzt wer- den. Zusätzlich wird dem Aufsichtsrat vorgegeben, mit den ein- gesetzten Vergütungsinstrumenten, insbesondere mit den performanceabhängigen, variablen Elementen „langfristige Ve
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.767 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12278, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.272–22.039 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert ae911cac560a8fe8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP