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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12278 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 87 AktG)
Zu Buchstabe a
§ 87 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) enthält mit seiner
Angemessenheitsschranke bereits eine Einschränkung der
Vertragsfreiheit. Er wurde 1937 als Reaktion auf Skandale
wegen überhöhter Vorstandsvergütungen eingeführt – und
hat damals Wirkung erzielt. Mit der vorgeschlagenen Ände-
rung sollen die Kriterien der Angemessenheitsprüfung
weiter konkretisiert und im Hinblick auf Langfristigkeit der
Anreize und Nachhaltigkeit des Vorstandshandelns fortent-
wickelt werden.
Als neues Kriterium wird „die Leistung des Vorstandsmit-
gliedes“ eingefügt, wie dies schon heute der Deutsche Cor-
porate Governance Kodex als Empfehlung vorsieht. Wenn-
gleich die Vergütung regelmäßig nur für künftige Leistungen
festgesetzt wird, erscheint es jedenfalls bei Vertragsverlän-
gerungen sinnvoll, die bisherigen persönlichen Leistungen
mit heranzuziehen. Ferner ist durch die Bezugnahme auf die
„übliche Vergütung“ bei der Festsetzung der Gesamtbezüge
auf das Vergleichsumfeld abzustellen. Damit sind die Bran-
chen-, Größen- und Landesüblichkeit gemeint. Es kann aber
auch das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen heran-
gezogen werden (Vertikalität).
Entsprechend dem Vorschlag der Baums-Kommission (Be-
richt der Regierungskommission Corporate Governance aus
dem Jahr 2001) sowie dem Zehnpunkteprogramm der Bun-
desregierung „Anlegerschutz und Unternehmensintegrität“
von 2003 soll der Katalog des Klammerzusatzes in § 87
Absatz 1 Satz 1 AktG um „anreizorientierte Vergütungszu-
sagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte“ ergänzt wer-
den.
Zusätzlich wird dem Aufsichtsrat vorgegeben, mit den ein-
gesetzten Vergütungsinstrumenten, insbesondere mit den
performanceabhängigen, variablen Elementen „langfristige
Ve

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.767 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12278, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.272–22.039 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert ae911cac560a8fe8….

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