Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1903#abs-1 (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1903#abs-2 (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1903#abs-3 (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1903#abs-4 (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1903 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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