§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2020 – VII ZR 236/19Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch WirtschaftsprüferZitiert von 41
- BGH, 21.11.2018 – VII ZR 3/18Haftung des Wirtschaftsprüfers für Anlageprodukte seines Auftraggebers; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei Vorliegen einer Vielzahl vergleichbarer Rechtstreite gegen den gleichen BeklagtenZitiert von 4
- BGH, 21.11.2018 – VII ZR 1/18
- BGH, 21.11.2018 – VII ZR 276/17
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 9
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 725/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- OLG Köln, 04.09.2024 – 28 Wx 4/24
- OVG Hamburg, 22.06.2017 – 4 Bf 160/14Gewerbliche Lotterievermittlung im Internet: Rechtmäßigkeit der landesbezogenen Erlaubnis und einzelner Nebenbestimmungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264d HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.