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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 882

BGBl. 2021 I S. 882 · 278.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 882
                                            Gesetz
                      zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
                                                     Vom 4. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2       Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
                lichen Gesetzbuche
Artikel   3     Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel   4     Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel   5     Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel   6     Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel   7     Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel   8     Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
                Familiensachen und in den Angelegenheiten der
                freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9       Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 10      Gesetz über die Vergütung von Vormündern und
                Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungs-
                gesetz – VBVG)
Artikel 11      Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12      Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13      Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14      Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15      Weitere Folgeänderungen
Artikel 16      Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1
                      Änderung des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3 wird wie
    folgt gefasst:

                             „Abschnitt 3

                            Vormundschaft,
                     Pflegschaft für Minderjährige,
              rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

                                Titel 1

                           Vormundschaft

                             Untertitel 1
                   Begründung der Vormundschaft

                              Kapitel 1
                      Bestellte Vormundschaft

                            Unterkapitel 1
                       Allgemeine Vorschriften
2021

                   Unterkapitel 2
               Auswahl des Vormunds

                      Kapitel 2
          Gesetzliche Amtsvormundschaft

                     Untertitel 2

            Führung der Vormundschaft

                      Kapitel 1

               Allgemeine Vorschriften

                      Kapitel 2
                   Personensorge

                      Kapitel 3

                  Vermögenssorge

                     Untertitel 3
              Beratung und Aufsicht
             durch das Familiengericht

                     Untertitel 4
           Beendigung der Vormundschaft

                     Untertitel 5
         Vergütung und Aufwendungsersatz

                       Titel 2
            Pflegschaft für Minderjährige

                       Titel 3
                Rechtliche Betreuung

                     Untertitel 1

                 Betreuerbestellung

                     Untertitel 2

               Führung der Betreuung

                      Kapitel 1

               Allgemeine Vorschriften
                      Kapitel 2
              Personenangelegenheiten

                      Kapitel 3
             Vermögensangelegenheiten

                   Unterkapitel 1
               Allgemeine Vorschriften
BGBl. 2021, Seite 883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 883
                     Unterkapitel 2
                Verwaltung von Geld,
         Wertpapieren und Wertgegenständen

                     Unterkapitel 3

                   Anzeigepflichten

                     Unterkapitel 4

      Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

                     Unterkapitel 5

               Genehmigungserklärung

                     Unterkapitel 6

                      Befreiungen

                      Untertitel 3
                Beratung und Aufsicht
             durch das Betreuungsgericht

                      Untertitel 4
       Beendigung, Aufhebung oder Änderung
      von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

                      Untertitel 5

          Vergütung und Aufwendungsersatz

                         Titel 4
                Sonstige Pflegschaft“.

2. § 234 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpa-
  piere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die

  mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie

  einen Kurswert haben und zu einer in der Rechts-

  verordnung nach § 240a aufgeführten Gattung ge-

  hören.“
3. In § 238 Absatz 1 werden die Wörter „wenn sie den
   Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte
   der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypotheken-
   forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden
   angelegt werden darf“ durch die Wörter „wenn sie
   den in der Rechtsverordnung nach § 240a festge-
   legten Voraussetzungen entspricht“ ersetzt.
4. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt:

                        „§ 240a
              Verordnungsermächtigung

     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für

  Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
  rates bedarf, Folgendes festzulegen:
  1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpa-
     pieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheits-
     leistung geeignet sind und die Voraussetzungen,
     unter denen Hypothekenforderungen, Grund-
     schulden und Rentenschulden zur Sicherheits-
     leistung geeignet sind, sowie
  2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den
     §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.

     (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1
  müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Un-
  vermögen des Schuldners oder wenn der Schuld-
  ner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit
  ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten

  Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der
  Grund- und Rentenschulden begleichen kann.“

5. In § 630d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
   „§ 1901a“ durch die Angabe „§ 1827“ ersetzt.

6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „nach den für die Anlegung von
   Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich“
   durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach
   § 240a entsprechend“ ersetzt.

7. § 1358 wird wie folgt gefasst:

                        „§ 1358
         Gegenseitige Vertretung von Ehegatten
       in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

     (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusst-
  losigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten
  der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen
  (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (ver-
  tretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen
  Ehegatten

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes,
     Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzu-
     willigen oder sie zu untersagen sowie ärztliche
     Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder
     Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilita-
     tion und der Pflege abzuschließen und durchzu-
     setzen,

  3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu ent-

     scheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im

     Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet,

     und

  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus
     Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zuste-
     hen, geltend zu machen und an die Leistungs-
     erbringer aus den Verträgen nach Nummer 2
     abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
     (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4
  genannten Angelegenheiten sind behandelnde
  Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von
  ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die
  diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunter-
  lagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte be-

  willigen.

    (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1
  und 2 bestehen nicht, wenn
  1. die Ehegatten getrennt leben,

  2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behan-
     delnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene
     Ehegatte
     a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1
        Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten
        ablehnt oder
BGBl. 2021, Seite 884 — Originalseite als Abbildung
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      b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Ange-
         legenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese
         Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4
         bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
   3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer be-
      stellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in
      Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ange-
      legenheiten umfasst, oder

   4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr
      vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem
      durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
      festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

      (4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungs-
   recht ausgeübt wird, hat
   1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-
      satzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese
      spätestens eingetreten sind, schriftlich zu be-

      stätigen,

   2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung

      nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung
      über das Vorliegen der Voraussetzungen des
      Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Aus-
      schlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und

   3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich

      versichern zu lassen, dass

      a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusst-

         losigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der
         Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesund-
         heitssorge rechtlich nicht besorgen kann,
         bisher nicht ausgeübt wurde und

      b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vor-

         liegt.

   Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1
   Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1
   Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die
   weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszu-
   händigen.

      (5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung
   eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Ab-
   satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegen-

   heiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.

      (6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3,
   § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie
   § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten
   entsprechend.“
 8. Die Überschrift des § 1436 wird wie folgt gefasst:

                        „§ 1436
           Verwaltung durch einen Betreuer“.
 9. In § 1596 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1903“ durch
    die Angabe „§ 1825“ ersetzt.

10. In § 1626d Absatz 2 wird die Angabe „§ 58a“ durch

    die Angabe „§ 58“ ersetzt.

11. § 1629 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1795 ein Vor-
      mund von der Vertretung des Kindes“ durch
      die Wörter „§ 1824 ein Betreuer von der Vertre-
      tung des Betreuten“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1796“ durch die
      Wörter „§ 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.

12. § 1631 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Er-
   ziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen
   Bestrafungen, seelischen Verletzungen und ande-
   ren entwürdigenden Maßnahmen.“
13. In § 1631c Satz 3 wird die Angabe „§ 1909“ durch
    die Angabe „§ 1809“ ersetzt.

14. § 1638 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht
   auf das Vermögen, welches das Kind von Todes
   wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den
   Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der
   Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwen-
   dende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die
   Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.“
15. § 1639 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1639

                    Anordnungen des

              Erblassers oder Zuwendenden

      (1) Was das Kind von Todes wegen, durch un-
   entgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder
   unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach
   den Anordnungen zu verwalten, die durch letzt-

   willige Verfügung oder bei der Zuwendung ge-

   troffen worden sind.

      (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.“

16. Die §§ 1643 bis 1645 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 1643

       Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

      (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des

   Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Be-
   treuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmi-
   gung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich
   nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes
   ergibt.

      (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850
   sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie
   Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.

      (3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines

   Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Aus-
   schlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein
   oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt,
   ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Num-
   mer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil
   neben dem Kind berufen war. Ein Auseinanderset-
   zungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das
   Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet,
   bedarf keiner Genehmigung.
      (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853
   Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Ab-
   schluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines

   anderen Vertrags, durch den das Kind zu wieder-

   kehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das
   Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem
   Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll.
   Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
   1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder
      Arbeitsvertrag handelt,
   2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung
      für das Kind hat oder
BGBl. 2021, Seite 885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 885
   3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach
      Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf
      des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile
      gekündigt werden kann.

   § 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
     (5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwen-
   den.

                          § 1644
                Ergänzende Vorschriften
      für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
     (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung,
   wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes
   unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirt-
   schaftlichen Vermögensverwaltung nicht wider-
   spricht.
      (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
      (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten
   die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857
   und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig ge-
   worden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle
   der Genehmigung des Familiengerichts.

                          § 1645

           Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

     Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines
   neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes
   beim Familiengericht anzuzeigen.“

17. § 1667 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass
   das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzu-
   legen und zur Abhebung seine Genehmigung erfor-
   derlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegen-
   stände zum Vermögen des Kindes, so kann das
   Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt,
   die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach
   den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen;
   die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend
   anzuwenden.“
18. § 1674a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1674a
               Ruhen der elterlichen Sorge
            für ein vertraulich geborenes Kind
      Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25
   Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
   vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche
   Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht
   feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die
   für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen
   Angaben gemacht hat.“

19. In § 1713 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
    § 1776 berufenen Vormund“ durch die Wörter
    „ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflege-
    person, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten
    der elterlichen Sorge übertragen wurden,“ ersetzt.
20. § 1716 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pfleg-
   schaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen
   über die Aufsicht des Familiengerichts und die
   Rechnungslegung sinngemäß.“

21. Buch 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 3

                     Vormundschaft,
              Pflegschaft für Minderjährige,
       rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

                          Titel 1
                     Vormundschaft

                       Untertitel 1
             Begründung der Vormundschaft

                         Kapitel 1
                Bestellte Vormundschaft

                      Unterkapitel 1
                 Allgemeine Vorschriften

                          § 1773
                Voraussetzungen der
        Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

      (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft
   für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen
   Vormund zu bestellen, wenn

   1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,

   2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den
      seine Person und sein Vermögen betreffenden
      Angelegenheiten zu vertreten, oder

   3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

      (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner
   Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon
   vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft an-
   geordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Be-
   stellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

                          § 1774
                         Vormund
      (1) Zum Vormund kann bestellt werden:
   1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft
      ehrenamtlich führt,
   2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft
      beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
   3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger
      der Jugendhilfe anerkannten Vormundschafts-
      vereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließ-
      lich oder teilweise als Vormund tätig ist (Ver-
      einsvormund), oder
   4. das Jugendamt.

     (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt
   werden:

   1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe
      anerkannter Vormundschaftsverein,
   2. das Jugendamt.

                          § 1775

                   Mehrere Vormünder
     (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vor-
   mündern bestellt werden.
BGBl. 2021, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
     (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund be-
  stellt werden, es sei denn, es liegen besondere
  Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Ge-
  schwister zu bestellen.

                        § 1776
                 Zusätzlicher Pfleger
     (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung
  eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Ein-
  verständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder
  eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf
  einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung
  dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels

  dient. Die Übertragung ist auch nachträglich mög-

  lich, wenn der Vormund zustimmt.

    (2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise auf-

  zuheben,

  1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
  2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers,
     wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die
     Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht wider-
     spricht, oder

  3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr
     vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der
     Aufhebung zustimmen.
  Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist
  entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Auf-
  hebung vorliegt.

     (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die
  Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben
  einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein
  Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.

                        § 1777
                   Übertragung von
                Sorgeangelegenheiten
           auf die Pflegeperson als Pfleger

     (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des
  Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorge-
  angelegenheiten oder eine bestimmte Art von
  Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als
  Pfleger, wenn

  1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflege-
     person lebt oder bereits bei Begründung des
     Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung
     zwischen dem Mündel und der Pflegeperson
     besteht,
  2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag
     des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt
     und

  3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.
  Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu
  berücksichtigen.
    (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für
  den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden
  der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrneh-
  mung mit dem Vormund übertragen.
    (3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1
  Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das
  14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung

ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflege-
person erforderlich.
   (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übri-
gen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für
Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger
nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson
nicht zum Pfleger bestellt werden.

                   Unterkapitel 2
              Auswahl des Vormunds

                      § 1778

             Auswahl des Vormunds

            durch das Familiengericht

   (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach

§ 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familien-

gericht den Vormund auszuwählen, der am besten
geeignet ist, für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen.
  (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu be-
rücksichtigen:

1. der Wille des Mündels, seine familiären Bezie-
   hungen, seine persönlichen Bindungen, sein
   religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hinter-
   grund,
2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern
   und

3. die Lebensumstände des Mündels.

                      § 1779

               Eignung der Person;
      Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
   (1) Eine natürliche Person muss nach
1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2. ihren persönlichen Eigenschaften,

3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Ver-
   mögenslage sowie

4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammen-
   arbeit mit den anderen an der Erziehung des
   Mündels beteiligten Personen

geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie
es das Wohl des Mündels erfordert.
   (2) Eine natürliche Person, die geeignet und be-
reit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen,
hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer
Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zu-
sätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

                      § 1780
                Berücksichtigung
            der beruflichen Belastung
        des Berufs- und Vereinsvormunds
   Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvor-
mund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeits-
belastung, insbesondere die Anzahl und der Um-
fang der bereits zu führenden Vormundschaften
und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem
Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
BGBl. 2021, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
                      § 1781

     Bestellung eines vorläufigen Vormunds

  (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Aus-
wahl des geeigneten Vormunds insbesondere im
persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt
der Anordnung der Vormundschaft noch nicht ab-
geschlossen oder besteht ein vorübergehendes
Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt

das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.

  (2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Auf-
gaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner

Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vor-

mundschaftsverein hat dem Familiengericht als-

bald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner

Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen,

welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben
des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.

   (3) Das Familiengericht hat den Vormund als-

bald, längstens aber binnen drei Monaten ab Be-
stellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen.
Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach
Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere

drei Monate verlängert werden, wenn trotz einge-

leiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für

den Mündel am besten geeignete Vormund noch
nicht bestellt werden konnte.

   (4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines
Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erfor-
derlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt
oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläu-
figen Vormund ausgewählt hat.

  (5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das
Amt des vorläufigen Vormunds.

                      § 1782
           Benennung und Ausschluss
          als Vormund durch die Eltern

   (1) Die Eltern können durch letztwillige Verfü-
gung eine natürliche Person als Vormund oder Ehe-

gatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen

oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn
ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person
und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benen-
nung und der Ausschluss können schon vor der
Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen
Elternteil die Sorge für die Person und das Vermö-
gen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des
Elternteils geboren wäre.

  (2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige
Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss
von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung
durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

                      § 1783

        Übergehen der benannten Person

   (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne
ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt
   werden kann oder soll,

2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels wider-
   sprechen würde,

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet
   hat, der Bestellung widerspricht,

4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
   an der Übernahme der Vormundschaft verhin-
   dert ist oder

5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Auffor-

   derung des Familiengerichts zur Übernahme der
   Vormundschaft bereit erklärt hat.

   (2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1

Nummer 4 übergangen und war sie nur vorüberge-

hend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle

des bisherigen Vormunds zum Vormund zu be-

stellen, wenn

1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten
   nach der Bestellung des bisherigen Vormunds

   gestellt hat,

2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem
   Wohl des Mündels nicht widerspricht und

3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet

   hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds

   nicht widerspricht.

                       § 1784

                 Ausschlussgründe
  (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann,
wer geschäftsunfähig ist.

  (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in
der Regel eine Person,

1. die minderjährig ist,
2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Be-
   treuung die für die Führung der Vormundschaft
   wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für
   die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 an-
   geordnet ist,

3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund aus-

   geschlossen haben, oder

4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt,
   in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer
   anderen engen Beziehung steht.

                       § 1785

                Übernahmepflicht;
       weitere Bestellungsvoraussetzungen

   (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person
ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen,
wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung
ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhält-
nisse zugemutet werden kann.

  (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum
Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Über-
nahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

  (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereins-
vormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins
bestellt werden.
BGBl. 2021, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
                       Kapitel 2
            Gesetzliche Amtsvormundschaft

                        § 1786

                Amtsvormundschaft bei
       Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
     Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
  miteinander verheiratet sind und das eines Vor-
  munds bedarf, wird das Jugendamt Vormund,
  wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
  Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Ge-
  burt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die
  Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch
  Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines
  Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeit-
  punkt Vormund, in dem die Entscheidung rechts-
  kräftig wird.

                        § 1787
                 Amtsvormundschaft
                bei vertraulicher Geburt
    Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1
  Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes),
  wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes
  Vormund.

                      Untertitel 2

              Führung der Vormundschaft

                       Kapitel 1

                Allgemeine Vorschriften

                        § 1788
                 Rechte des Mündels
      Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
  1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu
     einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-
     fähigen Persönlichkeit,

  2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von
     Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen
     Verletzungen und anderen entwürdigenden
     Maßnahmen,

  3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
  4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen
     Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses
     und kulturellen Hintergrunds sowie
  5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegen-
     heiten, soweit es nach seinem Entwicklungs-
     stand angezeigt ist.

                        § 1789
                 Sorge des Vormunds;
         Vertretung und Haftung des Mündels
     (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht,
  für die Person und das Vermögen des Mündels zu
  sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für
  die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Ange-
  legenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur
  gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
    (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt
  entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vor-

mund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten
entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn
das Interesse des Mündels zu dem Interesse des
Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten
oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 be-
zeichneten Personen in erheblichem Gegensatz
steht.
  (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der
Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem
Mündel begründet werden, haftet der Mündel ent-
sprechend § 1629a.

                      § 1790

                Amtsführung des
            Vormunds; Auskunftspflicht
  (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die
Vormundschaft im Interesse des Mündels zu
dessen Wohl zu führen.
   (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit
und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu
selbständigem und verantwortungsbewusstem
Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der
Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und
der Vermögenssorge mit dem Mündel zu bespre-
chen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen,
soweit es nach dessen Entwicklungsstand ange-
zeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vor-
mund soll bei seiner Amtsführung im Interesse
des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des
Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.

  (3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt
mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll
den Mündel in der Regel einmal im Monat in des-
sen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn,
im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchs-
abstände oder ein anderer Ort geboten.
   (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse
nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Ver-
trauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen,
soweit dies dem Wohl des Mündels nicht wider-
spricht und dem Vormund zuzumuten ist.

   (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines
Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts
verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung
mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvor-
mund und den Vormundschaftsverein.

                      § 1791
              Aufnahme des Mündels
          in den Haushalt des Vormunds
  Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und
Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem
Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand
und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

                      § 1792
              Gemeinschaftliche
         Führung der Vormundschaft,
    Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
  (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vor-
mundschaft gemeinschaftlich.
BGBl. 2021, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
  (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseiti-
gen Information und Zusammenarbeit im Interesse
des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
   (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei sei-
nen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds
einzubeziehen.
   (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der
Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die
ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseiti-
gem Einvernehmen.

  (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629
Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.

                      § 1793

               Entscheidung bei

           Meinungsverschiedenheiten

   (1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag
über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit be-
stehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

1. gemeinschaftlichen Vormündern,
2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegen-
   heiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777
   bestellten Pfleger.
   (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der
Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat.

                      § 1794
              Haftung des Vormunds
   (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus
einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden ver-

antwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen
gilt § 1826 entsprechend.
  (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in

den Haushalt des Vormunds, der die Vormund-
schaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt
§ 1664 entsprechend.

                     Kapitel 2
                  Personensorge

                      § 1795
               Gegenstand der
     Personensorge; Genehmigungspflichten
   (1) Die Personensorge umfasst insbesondere
die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege,
Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter
Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der
Vormund ist auch dann für die Personensorge ver-
antwortlich und hat die Pflege und Erziehung des
Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-
ten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt
pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 gelten
entsprechend.
  (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des
Familiengerichts
1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere
   Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder
   Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn
   der Mündel zu persönlichen Leistungen für
   längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll
   und
3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des
   Mündels ins Ausland.
  (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung
nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder
der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung
der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl

des Mündels nicht widerspricht.
   (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten
die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857
und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig

geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle

der Genehmigung des Familiengerichts.

                      § 1796

               Verhältnis zwischen
            Vormund und Pflegeperson
   (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflege-
person Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen
der Personensorge soll er die Auffassung der
Pflegeperson einbeziehen.
   (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und
Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
   (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich,
die
1. den Mündel
   a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
   b) in sonstigen Wohnformen

   betreut und erzieht oder

2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des
   Mündels übernommen hat.

                      § 1797

     Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
   (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pfle-
geperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten
des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vor-
mund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4
gilt entsprechend.
  (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796
Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
   (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den
Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der
Pflegeperson einschränken oder ausschließen,
wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.

                     Kapitel 3
                 Vermögenssorge

                      § 1798
            Grundsätze und Pflichten
      des Vormunds in der Vermögenssorge
  (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum
Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der
Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensver-
waltung und der wachsenden Bedürfnisse des
BGBl. 2021, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
  Mündels zu selbständigem und verantwortungsbe-
  wusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum
  Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflich-
  tet.
     (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Ver-
  mögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1
  bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847
  entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das
  bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene
  Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das
  Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis
  zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht
  widerspricht und der Mündel aufgrund seines Ent-
  wicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis
  zur Kenntnis zu nehmen.

     (3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des
  Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen
  sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht
  oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück-
  sicht entsprochen wird.

                        § 1799

      Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

     (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des
  Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Be-
  treuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7
  der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf,
  soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes er-
  gibt.

     (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853
  Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familien-
  gerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtver-
  trags oder eines anderen Vertrags, durch den der
  Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflich-
  tet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein
  Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdau-
  ern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,
  wenn
  1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung
     für den Mündel hat oder
  2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach
     Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf
     des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile ge-
     kündigt werden kann.

                        § 1800

              Erteilung der Genehmigung
    (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung,
  wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach
  § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

     (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten
  die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857
  und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig
  geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle
  der Genehmigung des Familiengerichts.

                        § 1801

                Befreite Vormundschaft
    (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund
  und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt
  § 1859 Absatz 1 entsprechend.

  (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vor-
münder von den Beschränkungen bei der Ver-
mögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung
des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist.
§ 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
  (3) Eltern können unter Beachtung der Voraus-
setzungen des § 1782 einen von ihnen benannten
Vormund von den Beschränkungen nach den
§§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien.
§ 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

  (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen auf-
zuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefähr-
dung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.

                    Untertitel 3
             Beratung und Aufsicht
            durch das Familiengericht

                      § 1802

              Allgemeine Vorschriften

   (1) Das Familiengericht unterstützt den Vor-
mund und berät ihn über seine Rechte und Pflich-
ten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861
Absatz 2 gilt entsprechend.

   (2) Das Familiengericht führt über die gesamte
Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei
insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der
Amtsführung des Vormunds unter Berücksichti-
gung der Rechte des Mündels sowie der Grund-
sätze und Pflichten des Vormunds in der Per-
sonen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862
Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666,
1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Famili-
engericht kann dem Vormund aufgeben, eine Ver-
sicherung gegen Schäden, die er dem Mündel
zufügen kann, einzugehen.

                      § 1803
             Persönliche Anhörung;
          Besprechung mit dem Mündel

  In geeigneten Fällen und soweit es nach dem
Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,

1. hat das Familiengericht den Mündel persönlich
   anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass
   der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mün-
   dels nicht oder nicht in geeigneter Weise beach-
   tet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer
   Weise nicht nachkommt,

2. soll das Familiengericht den Anfangs- und Jah-
   resbericht des Vormunds über die persönlichen
   Verhältnisse des Mündels, die Rechnungsle-
   gung des Vormunds, wenn der Umfang des zu
   verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, so-
   wie wesentliche Änderungen der persönlichen
   oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels
   mit dem Mündel persönlich besprechen; der
   Vormund kann hinzugezogen werden.
BGBl. 2021, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
                   Untertitel 4
         Beendigung der Vormundschaft

                      § 1804
            Entlassung des Vormunds
   (1) Das Familiengericht hat den Vormund zu ent-
lassen, wenn
1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbe-
   sondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das
   Interesse oder Wohl des Mündels gefährden
   würde,
2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Num-
   mer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere
   Person geeignet und bereit ist, die Vormund-
   schaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn,
   die Entlassung widerspricht dem Wohl des
   Mündels,
3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus
   dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausschei-
   det,
4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt wer-
   den oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß
   § 1784 entgegenstehen oder
5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung
   vorliegt.
  (2) Das Familiengericht hat den Vormund außer-
dem zu entlassen, wenn

1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten,

   aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes

   nicht mehr zugemutet werden kann, und der

   Vormund seine Entlassung beantragt oder

2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der

   Verein seine Entlassung beantragt.

   (3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bis-
herigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel
des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein
entgegenstehender Wille des Mündels und der
Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu
berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können
stellen:

1. der Vormund,
2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als
   neuer Vormund anbietet,
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet
   hat, sowie
4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des
   Mündels geltend macht.

                      § 1805
        Bestellung eines neuen Vormunds

   (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt
er, hat das Familiengericht unverzüglich einen
neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785
gelten entsprechend.

   (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 ent-
lassen, kann das Familiengericht statt der Entlas-
sung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser
die Vormundschaft künftig als Privatperson weiter-
führt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

                      § 1806
             Ende der Vormundschaft
  Die Vormundschaft endet, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht
mehr gegeben sind.

                      § 1807
             Vermögensherausgabe,
            Schlussrechnungslegung
          und Fortführung der Geschäfte
   Bei Beendigung der Vormundschaft finden die
§§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder
gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801
Absatz 1 und 3 befreit waren.

                    Untertitel 5
        Vergütung und Aufwendungsersatz

                      § 1808
        Vergütung und Aufwendungsersatz
  (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich un-
entgeltlich geführt.
  (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mün-
del für seine zur Führung der Vormundschaft erfor-
derlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz
gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspau-
schale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und

1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht

kann ihm abweichend von Absatz 1 eine ange-

messene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt

entsprechend.

  (3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise

berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie
Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds
und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung
und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach
dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

                      Titel 2

           Pflegschaft für Minderjährige

                      § 1809
              Ergänzungspflegschaft
   (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vor-
mundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an
deren Besorgung die Eltern oder der Vormund ver-
hindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die
Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Ange-
legenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen
Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.

   (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben
die Eltern oder der Vormund dies dem Familien-
gericht unverzüglich anzuzeigen.

                      § 1810

       Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
   Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wah-
rung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt
werden, sofern die Eltern an der Ausübung der
elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind
BGBl. 2021, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
  bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes
  endet die Pflegschaft.
                        § 1811
               Zuwendungspflegschaft
     (1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungs-
  pfleger, wenn
  1. der Minderjährige von Todes wegen, durch un-
     entgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder

     unter Lebenden Vermögen erwirbt und

  2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der
     Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat,
     dass die Eltern oder der Vormund das Vermö-
     gen nicht verwalten sollen.

    (2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfü-
  gung, der Zuwendende bei der Zuwendung

  1. einen Zuwendungspfleger benennen,
  2. den Zuwendungspfleger von den Beschrän-
     kungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848,
     1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
     Satz 2 sowie § 1865 befreien.
  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783
  entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Num-
  mer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-
  chend.
     (3) Das Familiengericht hat die Befreiungen
  nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn
  sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefähr-
  den. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer
  Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen
  seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist
  er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außer-
  stande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbe-
  kannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung
  der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung
  zu ersetzen.
     (4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, be-
  stimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zu-
  wendungspflegers nach seinen für die Führung der
  Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen
  sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
  Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.

                        § 1812
        Aufhebung und Ende der Pflegschaft
    (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der
  Grund für die Anordnung der Pflegschaft weg-
  gefallen ist.
    (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung
  der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im
  Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen
  Angelegenheit mit deren Erledigung.

                        § 1813
       Anwendung des Vormundschaftsrechts
     (1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel
  finden die für die Vormundschaft geltenden Vor-
  schriften entsprechende Anwendung, soweit sich
  aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
    (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1
  Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

                       Titel 3
               Rechtliche Betreuung
                     Untertitel 1
                Betreuerbestellung

                       § 1814
                 Voraussetzungen

   (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten

ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und
beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung,
so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen
rechtlichen Betreuer (Betreuer).

   (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
ein Betreuer nicht bestellt werden.

   (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn
dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers
ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die An-
gelegenheiten des Volljährigen
1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den
   in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen ge-
   hört, gleichermaßen besorgt werden können
   oder
2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
   Vertreter bestellt wird, erledigt werden können,
   insbesondere durch solche Unterstützung, die
   auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften
   beruht.
  (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf
Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. So-
weit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich
aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behin-
derung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur
auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei
denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun
kann.
   (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjäh-
rigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt
werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung
eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erfor-
derlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers
wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

                       § 1815
              Umfang der Betreuung
   (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht
aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen.
Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen
anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur ange-
ordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche
Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich
ist.
   (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer
nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Be-
treuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden
sind:
1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unter-
   bringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1,
2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne
   des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo
   der Betreute sich aufhält,
BGBl. 2021, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
   des Betreuten im Ausland,
4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,

5. die Entscheidung über die Telekommunikation
   des Betreuten einschließlich seiner elektroni-
   schen Kommunikation,

6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das
   Öffnen und das Anhalten der Post des Betreu-
   ten.
   (3) Einem Betreuer können unter den Vorausset-
zungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgaben-
bereiche der Geltendmachung von Rechten des
Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten
sowie zusätzlich der Geltendmachung von Aus-
kunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreu-
ten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontroll-
betreuer).

                     § 1816
      Eignung und Auswahl des Betreuers;
 Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
   (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Be-
treuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich ange-
ordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des

Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu

besorgen und insbesondere in dem hierfür erfor-

derlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem

Betreuten zu halten.

   (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Be-
treuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es
sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung

der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt

der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer

ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei
denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die
Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung
eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor
Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat,
es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht
festhalten will. Wer von der Einleitung eines Ver-
fahrens über die Bestellung eines Betreuers für
einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Doku-
ment besitzt, in dem der Volljährige für den Fall,
dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss,
Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur
Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Be-
treuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung
dem Betreuungsgericht zu übermitteln.

   (3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der

zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die ge-

wünschte Person nicht geeignet, so sind bei der

Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen
des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu

Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindun-
gen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu
berücksichtigen.
  (4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung
oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat,
soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt
werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreu-
ungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreu-
ungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine

Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstüt-
zung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder
§ 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisations-
gesetzes geschlossen hat.

  (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2
des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur
dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine
geeignete Person für die ehrenamtliche Führung
der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Ent-
scheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer
bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der
bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu
berücksichtigen.
   (6) Eine Person, die zu einem Träger von Ein-
richtungen oder Diensten, der in der Versorgung
des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeits-
verhältnis oder in einer anderen engen Beziehung
steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies
gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr
einer Interessenkollision nicht besteht.

                      § 1817
                Mehrere Betreuer;
    Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

   (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Be-

treuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Be-

treuten hierdurch besser besorgt werden können.

In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit

welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere
berufliche Betreuer werden außer in den in den Ab-
sätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.

   (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in

eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein beson-

derer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).

  (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben
Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese
Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam
besorgen, es sei denn, dass das Betreuungs-
gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
   (4) Das Betreuungsgericht soll einen Verhinde-
rungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten
des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Be-
treuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist.
Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Be-
treuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt
werden, ohne dass die Voraussetzungen des
§ 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.

   (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen

gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Be-

treuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht

hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

                      § 1818

                Betreuung durch
    Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
   (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen aner-
kannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn
der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch
eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinrei-
chend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf
der Einwilligung des Betreuungsvereins.
BGBl. 2021, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
     (2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahr-
  nehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vor-
  schlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entspre-
  chen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
  Der Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht
  alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach
  seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung
  der Betreuung übertragen hat. Die Sätze 2 und 3
  gelten bei einem Wechsel der Person, die die
  Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt,
  entsprechend.
     (3) Werden dem Betreuungsverein Umstände
  bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljäh-
  rige durch eine oder mehrere natürliche Personen
  hinreichend betreut werden kann, so hat er dies
  dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
    (4) Kann der Volljährige weder durch eine oder
  mehrere natürliche Personen noch durch einen
  Betreuungsverein hinreichend betreut werden, so
  bestellt das Betreuungsgericht die zuständige
  Betreuungsbehörde zum Betreuer. Die Absätze 2
  und 3 gelten entsprechend.
     (5) Die Entscheidung über die Einwilligung in
  eine Sterilisation darf weder einem Betreuungs-
  verein noch einer Betreuungsbehörde übertragen
  werden.

                        § 1819
                  Übernahmepflicht;
         weitere Bestellungsvoraussetzungen
    (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte
  Person ist verpflichtet, die Betreuung zu überneh-
  men, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichti-
  gung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen
  Verhältnisse zugemutet werden kann.
    (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum
  Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Über-
  nahme der Betreuung bereit erklärt hat.
     (3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-
  ungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise
  als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur
  mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt
  werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter
  einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt
  wird (Behördenbetreuer).

                        § 1820

      Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung

     (1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über
  die Bestellung eines Betreuers für einen Volljähri-
  gen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt,
  in dem der Volljährige eine andere Person mit
  der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevoll-
  mächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber
  unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungs-
  gericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
     (2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtig-
  ten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich
  erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich um-
  fasst:
  1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die
     Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829
     Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwil-
   ligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,
3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-
   nahme nach § 1832 und die Verbringung nach
   § 1832 Absatz 4.

   (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kon-
trollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist,
weil
1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit
   oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist,
   seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten
   auszuüben, und
2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszu-
   gehen ist, dass der Bevollmächtigte die Ange-
   legenheiten des Vollmachtgebers nicht entspre-
   chend der Vereinbarung oder dem erklärten
   oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers
   besorgt.
   (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass
der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht
nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an
den Betreuer herauszugeben hat, wenn
1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevoll-
   mächtigte nicht den Wünschen des Vollmacht-
   gebers entsprechend handelt und dadurch die
   Person des Vollmachtgebers oder dessen Ver-
   mögen erheblich gefährdet oder
2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahr-
   nehmung seiner Aufgaben behindert.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung
aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem
Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde heraus-
zugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
   (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen
Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu
Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnah-
men in wesentlichen Bereichen der Vermögens-
sorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Fest-
halten an der Vollmacht eine künftige Verletzung
der Person oder des Vermögens des Betreuten
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheb-
licher Schwere befürchten lässt und mildere Maß-
nahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den
Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der
Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann

das Betreuungsgericht die Herausgabe der Voll-
machtsurkunde an den Betreuer anordnen.

                    Untertitel 2

              Führung der Betreuung

                     Kapitel 1
              Allgemeine Vorschriften

                      § 1821
             Pflichten des Betreuers;
             Wünsche des Betreuten
   (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die
erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Be-
treuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den
BGBl. 2021, Seite 895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 895
Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich
selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertre-
tungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit
dies erforderlich ist.
   (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des
Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen

seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wün-

schen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die

Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat

der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu ent-

sprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung

rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die
Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an
diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
   (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Be-
treuer nicht zu entsprechen, soweit

1. die Person des Betreuten oder dessen Vermö-
   gen hierdurch erheblich gefährdet würde und
   der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner
   Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder
   nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder

2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

   (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreu-
ten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Ab-
satz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den
mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung
zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbeson-
dere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche Wert-
vorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung
des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen
und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
   (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persön-
lichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich
regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm
zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit
ihm zu besprechen.
   (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgaben-
kreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten
genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine
eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederher-
zustellen oder zu verbessern.

                     § 1822

               Auskunftspflicht
     gegenüber nahestehenden Angehörigen
   Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen
und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche
Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem
nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden
Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Be-
treuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

                     § 1823

        Vertretungsmacht des Betreuers
   In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich ver-
treten.

                      § 1824

         Ausschluss der Vertretungsmacht
   (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht ver-
treten:

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem

   Ehegatten oder einem seiner Verwandten in ge-

   rader Linie einerseits und dem Betreuten ande-

   rerseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft

   ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlich-

   keit besteht,

2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertra-
   gung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
   Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft ge-
   sicherten Forderung des Betreuten gegen den
   Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung
   dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die
   Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen
   Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Min-
   derung begründet,

3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Num-
   mer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem

   Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in
   Nummer 2 bezeichneten Art.

   (2) § 181 bleibt unberührt.

                      § 1825

              Einwilligungsvorbehalt
   (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheb-
lichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Be-
treuungsgericht an, dass der Betreute zu einer
Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des
Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf
(Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen
des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt
nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131
Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
   (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht
erstrecken

1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer
   Ehe gerichtet sind,
2. auf Verfügungen von Todes wegen,

3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,

4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver-
   trag und
5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
   Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses
   Buches und des Buches 5 nicht der Zustim-
   mung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

   (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilli-
gung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung
dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil
bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anord-
net, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine
geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft.
BGBl. 2021, Seite 896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 896
     (4) Auch für einen Minderjährigen, der das
  17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreu-
  ungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anord-
  nen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei

  Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.

                        § 1826

                Haftung des Betreuers

     (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus
  einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden ver-
  antwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die
  Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer
  nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
  Gesamtschuldner.
     (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer be-
  stellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden
  des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher
  Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines
  verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

                       Kapitel 2
              Personenangelegenheiten

                        § 1827
               Patientenverfügung;
            Behandlungswünsche oder
          mutmaßlicher Wille des Betreuten

     (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für
  den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich
  festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
  Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
  Untersuchungen seines Gesundheitszustands,
  Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt
  oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der
  Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle
  Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten
  zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem
  Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu ver-
  schaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit
  formlos widerrufen werden.
     (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder
  treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung
  nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungs-
  situation des Betreuten zu, hat der Betreuer die
  Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen
  Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser
  Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche
  Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie unter-
  sagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter
  Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen
  sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische
  oder religiöse Überzeugungen und sonstige per-
  sönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von
  Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
     (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigne-
  ten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfü-
  gung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der
  Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
     (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patien-
  tenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung

oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht
zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht
werden.

   (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmäch-

tigte entsprechend.

                      § 1828

                   Gespräch zur
         Feststellung des Patientenwillens

   (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche
Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand
und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und
der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-
rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage
für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
  (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens
nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswün-
sche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827
Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen
Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit
zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne
erhebliche Verzögerung möglich ist.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-
tigte entsprechend.

                      § 1829

              Genehmigung des
  Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

   (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-
suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-
handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf-
grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren
und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maß-
nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
   (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-
gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maß-
nahme medizinisch angezeigt ist und die begrün-
dete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund
des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maß-
nahme stirbt oder einen schweren und länger dau-
ernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
  (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1
und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die
Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilli-
gung dem Willen des Betreuten entspricht.

   (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1
und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Be-
treuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darü-
ber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung
oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827
festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe
des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevoll-
mächtigten entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 897
                        § 1830

                     Sterilisation

   (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers
in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser
nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn

1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des
   Betreuten entspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig
   bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation
   zu einer Schwangerschaft kommen würde,

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für
   das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegen-
   den Beeinträchtigung des körperlichen oder
   seelischen Gesundheitszustands der Schwan-
   geren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare
   Weise abgewendet werden könnte, und

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumut-
   bare Mittel verhindert werden kann.
    (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung
des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst
zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung
durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets
der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refer-
tilisierung zulässt.

                        § 1831

        Freiheitsentziehende Unterbringung
       und freiheitsentziehende Maßnahmen

   (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den
Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden
ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil

1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder

   geistigen oder seelischen Behinderung des Be-

   treuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst

   tötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha-
   den zufügt, oder

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen

   gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung
   des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
   oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die
   Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreu-
   ten nicht durchgeführt werden kann und der
   Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit
   oder geistigen oder seelischen Behinderung die
   Notwendigkeit der Unterbringung nicht erken-
   nen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
   kann.

  (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung
des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Geneh-
migung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Ge-
nehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
  (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu been-
den, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem
Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn dem Betreuten, der sich in einem Kranken-

haus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-
tung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,

Medikamente oder auf andere Weise über einen
längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit ent-
zogen werden soll.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe
des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevoll-
mächtigten entsprechend.

                      § 1832
          Ärztliche Zwangsmaßnahmen

   (1) Widerspricht eine Untersuchung des Ge-
sundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein
ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Be-
treuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der
Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur
einwilligen, wenn

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist,
   um einen drohenden erheblichen gesundheit-
   lichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krank-
   heit oder einer geistigen oder seelischen
   Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen
   Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach
   dieser Einsicht handeln kann,

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach
   § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten
   entspricht,

4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand
   und ohne Ausübung unzulässigen Drucks ver-
   sucht wurde, den Betreuten von der Notwendig-
   keit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

5. der drohende erhebliche gesundheitliche Scha-

   den durch keine andere den Betreuten weniger

   belastende Maßnahme abgewendet werden

   kann,

6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen
   Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beein-

   trächtigungen deutlich überwiegt und

7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen
   eines stationären Aufenthalts in einem Kranken-
   haus, in dem die gebotene medizinische Ver-
   sorgung des Betreuten einschließlich einer
   erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt
   ist, durchgeführt wird.

§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an
der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

  (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-
nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungs-
gerichts.
   (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die
ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn
ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat
den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich
anzuzeigen.

  (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in
Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten
gegen seinen natürlichen Willen zu einem statio-
BGBl. 2021, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
  nären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Ab-
  satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entspre-

  chend.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe
  des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevoll-

  mächtigten entsprechend.

                        § 1833

       Aufgabe von Wohnraum des Betreuten

     (1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Be-
  treuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer
  ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4
  zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821
  Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor,
  wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz
  Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung
  stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine
  häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfe-
  nahme aller ambulanten Dienste zu einer erheb-
  lichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten
  führen würde.
     (2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten
  selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat
  er dies unter Angabe der Gründe und der Sicht-
  weise des Betreuten dem Betreuungsgericht un-
  verzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des
  Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so
  hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm be-
  absichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht
  unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis
  die entsprechende Angelegenheit umfasst.

    (3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten
  selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung
  des Betreuungsgerichts

  1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,
  2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung
     des Mietverhältnisses gerichtet ist,

  3. zur Vermietung solchen Wohnraums und
  4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über
     ein Recht an einem Grundstück, sofern dies
     mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.

  Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.

                        § 1834
            Bestimmung des Umgangs
         und des Aufenthalts des Betreuten

    (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Per-
  sonen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen
  Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies

  wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im

  Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.

     (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst
  das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit
  Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und,

  falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten

  zu verlangen.

    (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit
  nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das
  Betreuungsgericht auf Antrag.

                     Kapitel 3

            Vermögensangelegenheiten

                  Unterkapitel 1

              Allgemeine Vorschriften

                      § 1835

              Vermögensverzeichnis

   (1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des
Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers ge-
hört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein
Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu
erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständig-
keit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll
auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen
und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Be-
treuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige
Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später
hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermö-
gensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit
sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
  (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermö-
gensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.

   (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstel-
lung des Vermögensverzeichnisses erforderlich
und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreu-
ten angemessen ist, kann der Betreuer die zustän-
dige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Be-
amten, einen Notar oder einen Sachverständigen
zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.

   (4) Bestehen nach den Umständen des Einzel-
falls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person
zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder
zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforder-
lich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte
Person als Zeuge bei der Erstellung des Ver-
mögensverzeichnisses, insbesondere bei einer In-
augenscheinnahme von Vermögensgegenständen,
hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen
der dritten Person sind die Vorschriften über die
Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte
Person hat dem Betreuungsgericht über die Er-
stellung des Vermögensverzeichnisses und insbe-
sondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu
berichten.

   (5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis

ungenügend, so kann das Betreuungsgericht an-

ordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch
die zuständige Betreuungsbehörde oder einen
Notar aufgenommen wird.

   (6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögens-

verzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben,

es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für
dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offen-
sichtlich nicht in der Lage, das Vermögensver-
zeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
BGBl. 2021, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
                      § 1836
          Trennungsgebot; Verwendung
         des Vermögens für den Betreuer
   (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Be-
treuten getrennt von seinem eigenen Vermögen
zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung
des Betreuers bestehende und das während der
Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche
Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn
das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

   (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Be-
treuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht,
wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird
und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer
eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen
wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Dar-
legung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht
anzuzeigen.
   (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushalts-
gegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne
des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten
einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt
hat und die Verwendung dem Wunsch oder mut-
maßlichen Willen des Betreuten entspricht.

                      § 1837
         Vermögensverwaltung durch
   den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
   (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreu-
ten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm
unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall
oder unter Lebenden von einem Dritten zugewen-
det wird, nach den Anordnungen des Erblassers
oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den
Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anord-
nungen von dem Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung
getroffen worden sind.
  (2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnun-
gen des Erblassers oder des Zuwendenden auf-
heben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des
Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der
Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den
Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und
genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauer-
haft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft
unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter
Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die
Zustimmung ersetzen.

                  Unterkapitel 2
             Verwaltung von Geld,
      Wertpapieren und Wertgegenständen

                      § 1838
              Pflichten des Betreuers
          in Vermögensangelegenheiten
  (1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegen-
heiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821
wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahr-
nehmung der Vermögensangelegenheiten nach
den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen
des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht,

wenn keine hinreichenden konkreten Anhalts-
punkte für einen hiervon abweichenden mutmaß-
lichen Willen bestehen.
   (2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene
Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten
von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten
Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem
Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung
der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Be-
treuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839
bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich
anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im
Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen
wäre.

                      § 1839

         Bereithaltung von Verfügungsgeld
   (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für
dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat
er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem
Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist
Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
   (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Ver-
fügungsgeld auf einem gesonderten zur verzins-
lichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im
Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.

                      § 1840
           Bargeldloser Zahlungsverkehr
  (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für
den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des
gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden
Girokontos durchzuführen.
   (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2. Auszahlungen an den Betreuten.

                      § 1841
                   Anlagepflicht
   (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben
nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzu-
legen (Anlagegeld).

  (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem
zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des
Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto)
anlegen.

                      § 1842
      Voraussetzungen für das Kreditinstitut
  Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den
§§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige
Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung an-
gehören.

                      § 1843
              Depotverwahrung und
          Hinterlegung von Wertpapieren
  (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten
im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depot-
gesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder
Sammelverwahrung verwahren zu lassen.
BGBl. 2021, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
    (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der
  Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts
  zu hinterlegen.
    (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur
  Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den
  Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung
  der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Ver-
  mögens des Betreuten nicht geboten ist.

                        § 1844

        Hinterlegung von Wertgegenständen
       auf Anordnung des Betreuungsgerichts
    Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der
  Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer
  Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten
  Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Ver-
  mögens des Betreuten geboten ist.

                        § 1845

                  Sperrvereinbarung

     (1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von
  § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kredit-
  institut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur
  mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ver-
  fügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß
  § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
     (2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Ab-
  satz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu
  vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die
  Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von

  Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung

  des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Be-
  treuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren,
  dass er die Öffnung des Schließfachs für Wert-
  papiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die
  Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wert-
  gegenständen nur mit Genehmigung des Betreu-
  ungsgerichts verlangen kann.
     (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
  zuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder
  eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung
  des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat
  dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung an-

  zuzeigen.

                    Unterkapitel 3

                   Anzeigepflichten

                        § 1846

               Anzeigepflichten bei der
           Geld- und Vermögensverwaltung

    (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht un-
  verzüglich anzuzeigen, wenn er

  1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
  2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
  3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Be-
     treuten hinterlegt,
  4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Ab-
     satz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder
     hinterlegt.

  (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu
enthalten
1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto
   nach Absatz 1 Nummer 1,
2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß
   Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung
   als Anlage- oder Verfügungsgeld,

3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten
   oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1

   Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen erge-
   benden Aufwendungen und Nutzungen,
4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die
   Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Ab-
   satz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und
   wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
5. zur Sperrvereinbarung.

                      § 1847

        Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

  Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines
neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten
und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbs-
geschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht
anzuzeigen.

                  Unterkapitel 4
    Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

                      § 1848

              Genehmigung einer

           anderen Anlegung von Geld

   Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
treuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als
auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2
anlegt.

                      § 1849
               Genehmigung bei
     Verfügung über Rechte und Wertpapiere
  (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des
Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geld-

   leistung oder die Leistung eines Wertpapiers
   verlangen kann,

2. ein Wertpapier des Betreuten,

3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Be-
   treuten.

Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung
zu einer solchen Verfügung.

   (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,

1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende
   Zahlungsanspruch
   a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
   b) das Guthaben auf einem Girokonto des Be-
      treuten betrifft,
   c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für
      Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung er-
      öffneten Anlagekonto betrifft,
BGBl. 2021, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
  d) zu den Nutzungen des Vermögens des Be-
     treuten gehört oder
  e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,

2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die
   Verfügung über das Wertpapier
  a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten
     darstellt,

  b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den
     Namen des Betreuten darstellt,

3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1,
   wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer
   solchen Verfügung bereits durch das Betreu-
   ungsgericht genehmigt worden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Ein-
gehung einer Verpflichtung zu einer solchen Ver-
fügung.

   (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht
anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich
aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsan-
spruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unter-
liegt, sowie über den sich aus der Einlösung
eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch.
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzu-
wenden auf eine Verfügung über einen Zahlungs-
anspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt
und eine Kapitalnutzung betrifft.
  (4) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-
chend für die Annahme der Leistung.

                     § 1850
              Genehmigung für
 Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
   Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
treuungsgerichts
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über
   ein Recht an einem Grundstück, sofern die Ge-
   nehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist,
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf
   Übertragung des Eigentums an einem Grund-
   stück, auf Begründung oder Übertragung eines
   Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung
   eines Grundstücks von einem solchen Recht
   gerichtet ist,
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff
   oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung,
   die auf Übertragung des Eigentums an einem
   eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ge-
   richtet ist,
4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-
   treute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigen-
   tum erwirbt,
5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der
   in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfü-
   gungen oder des in Nummer 4 bezeichneten

   Erwerbs sowie

6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-
   treute zum entgeltlichen Erwerb eines Grund-
   stücks, eines eingetragenen Schiffes oder
   Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem
   Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Ver-

   pflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer For-
   derung auf Übertragung des Eigentums an
   einem Grundstück, an einem eingetragenen
   Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertra-
   gung eines Rechts an einem Grundstück.

                      § 1851

                   Genehmigung
         für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

   Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
treuungsgerichts

1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
   Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltend-
   machung eines Vermächtnisses oder Pflicht-
   teilsanspruchs sowie zu einem Auseinanderset-
   zungsvertrag,

2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-
   treute zu einer Verfügung über eine ihm ange-
   fallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetz-
   lichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil
   verpflichtet wird,

3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreu-
   ten an einer Erbschaft oder zu einer Verein-
   barung, mit der der Betreute aus der Erben-
   gemeinschaft ausscheidet,
4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den
   geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser ge-
   mäß § 2282 Absatz 2,
5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erb-
   lasser über die Aufhebung eines Erbvertrags
   oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfü-
   gung gemäß § 2290,
6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen
   Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem
   Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anord-
   nung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie
   einer Rechtswahl gemäß § 2291,
7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder
   Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags
   durch gemeinschaftliches Testament der Ehe-
   gatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,
8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser
   geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügun-
   gen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen
   oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Ab-
   satz 2,
9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb-
   oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den
   §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zu-
   wendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.

                      § 1852
          Genehmigung für handels- und
      gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

   Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-

treuungsgerichts

1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Ver-
   pflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die
   der Betreute
   a) ein Erwerbsgeschäft oder
BGBl. 2021, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
      b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapital-
         gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft be-
         treibt,
      erwirbt oder veräußert,
  2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb
     eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
  3. zur Erteilung einer Prokura.

                         § 1853
              Genehmigung bei Verträgen
            über wiederkehrende Leistungen
     Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
  treuungsgerichts

  1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags

     oder zu einem anderen Vertrag, durch den

     der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen

     verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis

     länger als vier Jahre dauern soll, und

  2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen
     oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

  Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das
  Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig
  kündigen kann.

                         § 1854
      Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
     Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-
  treuungsgerichts

  1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-

     treute zu einer Verfügung über sein Vermögen
     im Ganzen verpflichtet wird,

  2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des

     Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten
     Überziehungsmöglichkeit für das auf einem
     Girokonto des Betreuten bei einem Kredit-
     institut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839
     Absatz 1),

  3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf
     den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbind-
     lichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen
     Papier, das durch Indossament übertragen wer-

     den kann,

  4. zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme
     einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,

  5. zur Eingehung einer Bürgschaft,
  6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schieds-
     verfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn,
     dass der Gegenstand des Streites oder der Un-
     gewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert
     von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Ver-
     gleich einem schriftlichen oder protokollierten
     gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
  7. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine
     Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit
     aufgehoben oder gemindert oder die Verpflich-
     tung dazu begründet wird, und
  8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwen-
     dung, es sei denn, diese ist nach den Lebensver-
     hältnissen des Betreuten angemessen oder als
     Gelegenheitsgeschenk üblich.

                  Unterkapitel 5
             Genehmigungserklärung

                      § 1855
           Erklärung der Genehmigung
  Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung
zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegen-
über erklären.

                      § 1856
           Nachträgliche Genehmigung
   (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne
die erforderliche Genehmigung des Betreuungs-
gerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags

von der nachträglichen Genehmigung des Betreu-

ungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren

Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber

erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene

Genehmigung oder Verweigerung durch den Be-
treuer mitgeteilt wird.

   (2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur
Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung er-
teilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung
nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach
dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die
Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als ver-
weigert.
  (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder be-
endet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten
an die Stelle der Genehmigung des Betreuungs-

gerichts.

                      § 1857

       Widerrufsrecht des Vertragspartners

  Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber
wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreu-
ungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis
zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung
des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt,
es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung
bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

                      § 1858

            Einseitiges Rechtsgeschäft

   (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Be-
treuer ohne die erforderliche Genehmigung des
Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
   (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des
Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft
einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechts-
geschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Ge-
nehmigung nicht vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
  (3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechts-
geschäft gegenüber einem Gericht oder einer
Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des
Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksam-
keit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen
Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das
Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Geneh-
migung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen
BGBl. 2021, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
Frist wird während der Dauer des Genehmigungs-
verfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit
Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung
der Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt
dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft
des Beschlusses die Erteilung oder Versagung
der Genehmigung mit.

                  Unterkapitel 6
                   Befreiungen

                     § 1859
             Gesetzliche Befreiungen

  (1) Befreite Betreuer sind entbunden

1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach

   § 1845,

2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach
   § 1865.
Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine
Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung
unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermö-
gensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsge-
richt kann anordnen, dass die Vermögensübersicht
in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen
einzureichen ist.
  (2) Befreite Betreuer sind
1. Verwandte in gerader Linie,
2. Geschwister,

3. Ehegatten,
4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,

5. die Betreuungsbehörde oder ein Behörden-
   betreuer.

Das Betreuungsgericht kann andere als die in

Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1
Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der
Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers
schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der
Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht fest-
halten will.

   (3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen

aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Ge-

fährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1
zu besorgen wäre.

                     § 1860

    Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
   (1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach
den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise
befreien, wenn der Wert des Vermögens des Be-
treuten ohne Berücksichtigung von Immobilien
und Verbindlichkeiten 6 000 Euro nicht übersteigt.
   (2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach
den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2
bis 5 befreien, soweit mit der Vermögensverwal-

tung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbun-
den ist oder besondere Gründe der Vermögens-
verwaltung dies erfordern.
  (3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach
§ 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien,
wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige
Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer
über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfah-
rung verfügt.
   (4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3
kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn
eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3

Nummer 1 nicht zu besorgen ist.

  (5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung

aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.

                    Untertitel 3
              Beratung und Aufsicht
           durch das Betreuungsgericht

                      § 1861
      Beratung; Verpflichtung des Betreuers
  (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer
über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben.
   (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald
nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über
seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs-
und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt
nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr
als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei
Jahren geführt haben.

                      § 1862

       Aufsicht durch das Betreuungsgericht

   (1) Das Betreuungsgericht führt über die ge-
samte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat
dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreu-
ers zu achten und insbesondere bei Anordnungen
nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen
und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den

in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu

beachten.

   (2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten
persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den
Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in ge-
eigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber
dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt,
es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht
geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflicht-
widrigkeit aufzuklären.
   (3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflicht-
widrigkeiten des Betreuers durch geeignete Ge-
bote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung
seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch
die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen
die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer
oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld
festgesetzt.
BGBl. 2021, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
     (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
  dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Be-
  treuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht
  sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst-
  oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der
  Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.

                        § 1863

                  Berichte über die
       persönlichen Verhältnisse des Betreuten

     (1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Be-
  treuer einen Bericht über die persönlichen Verhält-
  nisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangs-
  bericht hat insbesondere Angaben zu folgenden
  Sachverhalten zu enthalten:
  1. persönliche Situation des Betreuten,

  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und
     beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im
     Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und

  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreu-

     ung.

  Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu
  erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizu-
  fügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsge-
  richt innerhalb von drei Monaten nach Bestellung
  des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungs-
  gericht kann den Anfangsbericht mit dem Be-
  treuten und dem Betreuer in einem persönlichen

  Gespräch erörtern.

     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung
  ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären
  Beziehung oder persönlichen Bindung zum Be-
  treuten geführt wird. In diesem Fall führt das Be-
  treuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen
  Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein
  Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte
  nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer
  soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur
  Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß
  § 1835 bleibt unberührt.

     (3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht
  über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
  mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbe-
  richt). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten
  zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche
  Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu be-
  sorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der
  Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis
  zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere
  Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
  1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kon-
     takte zum Betreuten und der persönliche Ein-
     druck vom Betreuten,

  2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und

     Darstellung der bereits durchgeführten und be-

     absichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher

     gegen den Willen des Betreuten,

  3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Be-
     treuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbe-
     sondere auch hinsichtlich des Umfangs,

4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mit-
   teilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamt-
   lich geführt werden kann, und
5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachver-
   halten nach den Nummern 1 bis 4.

   (4) Nach Beendigung der Betreuung hat der
Betreuer einen abschließenden Bericht (Schluss-

bericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten
Jahresbericht eingetretenen Änderungen der per-
sönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der
Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu über-
senden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der
Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermö-
gens des Betreuten und aller im Rahmen der Be-
treuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

                      § 1864

                  Auskunfts- und
        Mitteilungspflichten des Betreuers
  (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf
dessen Verlangen jederzeit über die Führung der

Betreuung und über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft
zu erteilen.
  (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht
wesentliche Änderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten un-
verzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche
Umstände,

1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des

   Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises
   des Betreuers ermöglichen,

3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des
   Betreuers erfordern,
4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers
   erfordern,
5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
   erfordern und

6. aus denen sich bei einer beruflich geführten
   Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig
   ehrenamtlich geführt werden kann.

                      § 1865

                Rechnungslegung
   (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über
die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, so-
weit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung
umfasst.
  (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rech-
nungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.
   (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusam-
menstellung der Einnahmen und Ausgaben ent-
halten und über den Ab- und Zugang des vom

Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben.

Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Er-

stellung der geordneten Zusammenstellung nach

Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen
auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet
der Betreute im Rahmen des dem Betreuer über-
tragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Ver-
BGBl. 2021, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
mögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Be-
treuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die
Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung
des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche
nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an
Eides statt zu versichern.

   (4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit
kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt
als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jah-
resabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage
der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

                      § 1866

             Prüfung der Rechnung
          durch das Betreuungsgericht
   (1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung
sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit er-
forderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch
den Betreuer herbeizuführen.
  (2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig
gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und
Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die
Ansprüche können schon vor der Beendigung
der Betreuung geltend gemacht werden.

                      § 1867
             Einstweilige Maßnahmen
             des Betreuungsgerichts
  Bestehen dringende Gründe für die Annahme,

dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines

Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer
noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer
an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat
das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

                   Untertitel 4

     Beendigung, Aufhebung oder Änderung
    von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

                      § 1868
            Entlassung des Betreuers
   (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu
entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegen-
heiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht
mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger
Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger
Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine er-
forderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt
oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum
Betreuten nicht gehalten hat.

  (2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen
Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung
nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorgani-
sationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen
wurde.

  (3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen
Betreuer, den Betreuungsverein, den Behörden-
betreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen,
wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut
werden kann.

   (4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer
auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestel-
lung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer
ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zuge-
mutet werden kann.

   (5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer
entlassen, wenn der Betreute eine mindestens
gleich geeignete Person, die zur Übernahme der
Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vor-
schlägt.

   (6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu ent-
lassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt.
Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreu-
ung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann
das Betreuungsgericht statt der Entlassung des
Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis fest-
stellen, dass dieser die Betreuung künftig als
Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten
für den Behördenbetreuer entsprechend.
   (7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungs-
behörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der
Betreute durch eine oder mehrere natürliche Per-
sonen hinreichend betreut werden kann. Dies gilt
für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch
des Betreuten dem entgegensteht.

                      § 1869
         Bestellung eines neuen Betreuers

  Mit der Entlassung des Betreuers oder nach

dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

                      § 1870

               Ende der Betreuung

  Die Betreuung endet mit der Aufhebung der
Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit
dem Tod des Betreuten.

                      § 1871
            Aufhebung oder Änderung
     von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
   (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraus-
setzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche
des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis
einzuschränken.

   (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten
bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag
wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhal-
tung der Betreuung ist auch unter Berücksichti-
gung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt
für die Einschränkung des Aufgabenkreises des
Betreuers entsprechend.

   (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu
erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vor-
schriften über die Bestellung des Betreuers gelten
hierfür entsprechend.

  (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die
Absätze 1 und 3 entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
                        § 1872
            Herausgabe von Vermögen
      und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
     (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das

  seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und
  alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unter-
  lagen an den Betreuten, dessen Erben oder sons-
  tigen Berechtigten herauszugeben.
    (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögens-
  verwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen,
  wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt.
  Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den
  Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzu-
  weisen. Die Frist zur Geltendmachung des An-
  spruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des
  Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungs-
  gericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer
  mitzuteilen.
    (3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende
  der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind
  dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt
  oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein

  sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer
  abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung

  zu erstellen.

     (4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der
  bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unter-
  liegende Vermögen und alle im Rahmen der Be-
  treuung erlangten Unterlagen an den neuen Be-
  treuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit
  der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten
  Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine
  Schlussrechnung abzulegen.
    (5) War der Betreuer bei Beendigung seines
  Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung
  der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4
  Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht

  mit einer Übersicht über die Einnahmen und
  Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht.
  Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögens-
  übersicht ist an Eides statt zu versichern.

                        § 1873
                  Rechnungsprüfung
     (1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm
  zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögens-
  übersicht beim Betreuungsgericht einzureichen.
  Das Betreuungsgericht übersendet diese an den
  Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder

  rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872
  Absatz 3 vorliegt.

     (2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrech-

  nung oder die Vermögensübersicht sachlich und

  rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre

  Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht

  übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach

  Satz 1 an den Berechtigten.

    (3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des
  § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann,
  wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach
  Zugang der Schlussrechnung oder der Vermö-
  gensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses
  Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung

nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf
der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungs-
gericht nicht mehr verlangt werden.

                       § 1874

         Besorgung der Angelegenheiten
  des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
   (1) Der Betreuer darf die Besorgung der An-
gelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von
der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt
oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf
diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt
oder kennen muss.
   (2) Endet die Betreuung durch den Tod des
Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des
ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegen-
heiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen,
bis der Erbe diese besorgen kann.

                     Untertitel 5

        Vergütung und Aufwendungsersatz

                       § 1875

        Vergütung und Aufwendungsersatz

  (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des eh-
renamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den
Vorschriften dieses Untertitels.
   (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des be-
ruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des
Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde
bestimmen sich nach dem Vormünder- und Be-
treuervergütungsgesetz.

                       § 1876

                     Vergütung

   Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätz-
lich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreu-
ungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine
angemessene Vergütung bewilligen, wenn
1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahr-
   nehmung der Angelegenheiten des Betreuten
   dies rechtfertigen und
2. der Betreute nicht mittellos ist.

                       § 1877

                Aufwendungsersatz

   (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreu-
ung Aufwendungen, so kann er nach den für den

Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670

vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen.

Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt

die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädi-

gungsgesetzes für Sachverständige getroffene

Regelung entsprechend.

  (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die
Kosten einer angemessenen Versicherung gegen
Schäden, die
1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt
   werden können oder
BGBl. 2021, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass
   er einem Dritten zum Ersatz eines durch die
   Führung der Betreuung verursachten Schadens
   verpflichtet ist.
Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters
eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Auf-
wendungen.
  (3) Als Aufwendungen gelten auch solche
Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe
oder Beruf gehören.

   (4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz er-
lischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach

seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht
wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht
gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die
Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch
als Geltendmachung gegen die Staatskasse.

   (5) Das Betreuungsgericht kann eine von Ab-
satz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere
Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen
sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern.
Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen
des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu
belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu
beziffern.

                      § 1878
               Aufwandspauschale

   (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Auf-
wendungsersatz kann der Betreuer für die Führung
jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält,
vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag ver-
langen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht
für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem

Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für
eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche
Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz er-
halten, so verringert sich die Aufwandspauschale
entsprechend.
   (2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder
Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale
geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines
Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4
kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwands-
pauschale nur für den Zeitraum geltend machen,
in dem er tatsächlich tätig geworden ist.

   (3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zah-

len, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Be-
treuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die
Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten
des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Be-
treuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat
gilt als voller Monat.

  (4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend ge-
macht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich
gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den
Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts je-

weils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzich-
tet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.

                      § 1879
           Zahlung aus der Staatskasse
  Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von
§ 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den
Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Auf-
wandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse
verlangen.

                      § 1880

           Mittellosigkeit des Betreuten

  (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den
Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die
Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden
Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann.

  (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maß-
gabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch einzusetzen.

                      § 1881
         Gesetzlicher Forderungsübergang
   Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt,
gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Be-
treuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode
des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert
des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nach-
lasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Ab-
satz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.

                      Titel 4

               Sonstige Pflegschaft

                      § 1882

       Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
   Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer
Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Be-
teiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Für-
sorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden.
Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch
nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst
durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die
Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger
bestellt werden.

                      § 1883

      Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

   Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für
einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht
worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und
Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt
werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwen-
dung berufenen Personen weggefallen sind.

                      § 1884

             Abwesenheitspflegschaft
  (1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufent-
halt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensan-
gelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen,
BGBl. 2021, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
  einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesen-
  heitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu
  bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags
  oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber
  Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des
  Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.

    (2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, des-
  sen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr
  und der Besorgung seiner Vermögensangelegen-
  heiten verhindert ist.

                        § 1885
          Bestellung des sonstigen Pflegers
     Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nach-
  lasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die
  Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger
  aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Über-

  nahme des Amtes bereit erklärt hat.

                        § 1886

              Aufhebung der Pflegschaft

    (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist
  aufzuheben,

  1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner

     Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhin-

     dert ist,

  2. wenn der Abwesende stirbt.
     (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben,
  wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen
  ist.

                        § 1887
         Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
     (1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder
  wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
  Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die
  Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses

  über die Todeserklärung oder die Feststellung der
  Todeszeit.

     (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Be-
  sorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren
  Erledigung.

                        § 1888

          Anwendung des Betreuungsrechts
    (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind
  auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwend-
  bar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
  ergibt.

     (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pfle-
  gers auf Vergütung und Aufwendungsersatz rich-
  ten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und
  Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling
  nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des
  Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für
  die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren
  Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem
  Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschafts-
  geschäfte.“

22. § 1981 Absatz 3 wird aufgehoben.
23. In § 2119 werden die Wörter „nach den für die An-
    legung von Mündelgeld geltenden Vorschriften“
    durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach
    § 240a entsprechend“ ersetzt.

24. In § 2282 Absatz 2 werden das Semikolon und die
    Wörter „die Genehmigung des Betreuungsgerichts
    ist erforderlich“ gestrichen.

25. § 2290 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4 wird Absatz 3.
26. In § 2291 Absatz 1 Satz 2 und § 2292 werden je-
    weils das Semikolon und die Wörter „die Vorschrift
    des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung“ gestrichen.
27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließen-

    den gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1
    Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“

28. Die §§ 2347 und 2348 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 2347

          Persönliche Anforderungen, Vertretung
      Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur

    persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähig-

    keit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung

    seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser
    geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den
    gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

                           § 2348
                            Form
      Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen
    Beurkundung.“
29. In § 2351 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

                       Artikel 2

                Änderung des

             Einführungsgesetzes
         zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom

22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
                         „Artikel 7

             Rechts- und Geschäftsfähigkeit

     (1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt
   dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
   Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch
   Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht
   beeinträchtigt.
      (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt
   dem Recht des Staates, in dem die Person ihren
   gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit
   die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erwei-
   tert wird. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit
BGBl. 2021, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
   wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Auf-
   enthalts nicht beeinträchtigt.“

2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 15

         Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

     In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die

   im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des

   Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden,

   wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländi-

   sches Recht anwendbar wäre.“

3. In Artikel 17b Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2
   und Artikel“ durch die Wörter „Absatz 2 sowie die
   Artikel 15 und“ ersetzt.

4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 24
       Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

     (1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung
   und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vor-
   mundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Ge-
   setzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird,
   unterliegen dem Recht des Staates, in dem der
   Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
   hat.

      (2) Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein
   Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die
   Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen
   deutschem Recht. Besteht mit dem Recht eines
   anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung
   als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht
   angewendet werden.

     (3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses
   aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen
   Entscheidung richtet sich im Inland nach deut-
   schem Recht.“

5. In Artikel 144 werden die Wörter „rechtsfähigen Ver-
   ein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach
   § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt
   worden ist“ durch die Wörter „nach § 54 des Achten
   Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormund-
   schaftsverein übertragen kann“ ersetzt.

6. Dem Artikel 229 wird folgender § 54 angefügt:

                           „§ 54

                 Übergangsvorschrift
              zum Gesetz zur Reform des
         Vormundschafts- und Betreuungsrechts

      (1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 be-
   stehende Geschäftsfähigkeit besteht fort.

      (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar
   2023 wird die Bestellung eines Gegenvormunds und
   eines Gegenbetreuers wirkungslos.

     (3) Ist am 1. Januar 2023 ein Betreuer zur Besor-
   gung aller Angelegenheiten bestellt, ist der Auf-

  gabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe
  des § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  zu ändern.

     (4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 be-
  stehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028
  keine Anwendung. Bei der nächsten Entscheidung
  über die Aufhebung oder Verlängerung der Be-

  treuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Ge-

  nehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2 des

  Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreuungs-

  gericht über den Aufgabenkreis nach Maßgabe des

  § 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
  entscheiden.
     (5) Betreuer, die erstmals durch § 1859 Absatz 2
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit sind, haben
  bis zum Ablauf des am 1. Januar 2023 noch laufen-

  den Betreuungsjahres Rechnung zu legen.
     (6) Auf vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene
  Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privat-
  recht anwendbar.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
            Personenstandsgesetzes

  Dem § 12 des Personenstandsgesetzes vom 19. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  „(4) Das Standesamt hat die Eheschließenden auf
das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs hinzuweisen.“

                       Artikel 4

                 Änderung des
              Rechtspflegergesetzes

   Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 10 wird aufgehoben.
  b) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 1801 des

     Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie“ gestrichen.
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1814
             bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der
             §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5
             und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7
             des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die
             anschließende Bestellung eines neuen
             Betreuers;“.
BGBl. 2021, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1908c“
          durch die Angabe „§ 1869“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1908d“
          durch die Angabe „§ 1871“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 1903
          bis 1905“ durch die Angabe „§§ 1825, 1829
          und 1830“ ersetzt.

      ee) Nummer 5 wird aufgehoben.
      ff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
         „7. die Entscheidung nach § 1834 des Bür-
             gerlichen Gesetzbuchs;“.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Num-
             mer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1
             bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung
             über die Anordnung einer Betreuung und
             die Festlegung des Aufgabenkreises des
             Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815
             und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen
             Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen
             aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5,
             der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871
             des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von

             § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes
             über das Verfahren in Familiensachen
             und in den Angelegenheiten der freiwilli-
             gen Gerichtsbarkeit betreffen;“.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 10“ ge-
          strichen.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896“ durch die
     Wörter „den §§ 1814 und 1815“ ersetzt.
4. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1
     bis 3 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1908i
     Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in
     Verbindung mit § 1846“ durch die Wörter „§ 1867
     auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1“ ersetzt.

                      Artikel 5
                  Änderung der
               Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 1896“
   durch die Angabe „§ 1814“ und die Angabe „§ 1911“
   durch die Angabe „§ 1884“ ersetzt.
2. § 78a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vorsorge-
     vollmachten und Betreuungsverfügungen“ durch
     die Wörter „Vorsorgevollmachten, Betreuungs-
     verfügungen, Patientenverfügungen und Wider-

     sprüche gegen eine Vertretung durch den Ehe-
     gatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
         gefügt:
         „7. den einer Vertretung durch den Ehe-
             gatten nach § 1358 des Bürgerlichen
             Gesetzbuchs Widersprechenden und

         8. den Ersteller einer Patientenverfügung.“
3. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichten“ die
     Wörter „und Ärzten“ eingefügt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit
     diese für die Entscheidung über eine dringende
     medizinische Behandlung erforderlich ist.“

                      Artikel 6
                 Änderung der

          Vorsorgeregister-Verordnung

  Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe h ange-
     fügt:
     „h) E-Mail-Adresse,“.
  b) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe g ange-
     fügt:

     „g) E-Mail-Adresse,“.

  c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1904
         Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4“
         durch die Wörter „§ 1829 Absatz 1 Satz 1
         und § 1832 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1906
         Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 1831
         Absatz 1 und 4“ ersetzt.

  d) In Nummer 6 Buchstabe c wird der Punkt am
     Ende durch ein Komma ersetzt.
  e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. Widersprüche gegen eine Vertretung durch
         den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs mit den Daten zur Person
         des Widersprechenden entsprechend Num-
         mer 1.“
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Voll-
   machtgebers“ die Wörter „oder des einer Vertretung
   durch den Ehegatten Widersprechenden“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
                       Auskunft an
             Betreuungsgerichte, Landgerichte
            als Beschwerdegerichte und Ärzte“.

  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege
     eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, so-
     fern die Bundesnotarkammer zuvor

     1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder

        eines Landgerichts als Beschwerdegericht
        mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und

     2. für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zu-

        ständigen Landesärztekammer

     schriftlich Festlegungen zu den technischen und
     organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleis-
     tung des Datenschutzes und der Datensicherheit
     nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
     (EU) 2016/679 getroffen hat.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Zu protokollieren sind
     1. die von der ersuchenden Stelle eingegebenen
        Daten,

     2. das ersuchende Gericht und dessen Ge-
        schäftszeichen oder der ersuchende Arzt,
     3. der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
     4. die übermittelten Daten.“
  b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:

     „Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Daten-
     schutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicher-
     stellung eines ordnungsgemäßen Registerbe-
     triebs und der Überprüfung durch die jeweils
     zuständige Landesärztekammer, ob die Voraus-
     setzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der
     Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwen-
     det werden. Zur Überprüfung, ob die Voraus-
     setzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der
     Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die
     jeweils zuständige Landesärztekammer auf der
     Grundlage der Protokolle Auskunft darüber ver-
     langen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt
     worden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber
     oder der einer Vertretung durch den Ehegatten
     Widersprechende auf der Grundlage der Proto-
     kolle Auskunft darüber verlangen, welche Aus-
     künfte aus dem Register erteilt worden sind.
     Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtig-
     ten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert
     sind.“
  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die

     ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt
     worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern
     sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfun-
     gen benötigt werden.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9
     Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen“.

  b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreuungs-
     verfügungen“ die Wörter „und Patientenverfü-
     gungen“ eingefügt.

                       Artikel 7

                   Änderung der

               Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I

S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I
S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

     „§ 53     Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreu-
               ung“.
  b) Nach der Angabe zu § 170 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung“.

2. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896 Abs. 2
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2
   Nummer 1“ ersetzt.
3. In § 52 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
4. § 53 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 53

       Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

     (1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,
  richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemei-
  nen Vorschriften.
     (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch
  einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder
  Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessge-
  richt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
  erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich
  durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklä-
  rung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung
  steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit
  einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Be-
  treuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jeder-
  zeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.“

5. Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt:
                         „§ 170a

          Zustellung bei rechtlicher Betreuung
    (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein
  Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des
  zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er be-

  kannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

    (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer
  zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des
  zugestellten Dokuments mitzuteilen.“
BGBl. 2021, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
                      Artikel 8
                 Änderung des
       Gesetzes über das Verfahren in
 Familiensachen und in den Angelegenheiten
        der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 168 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:
      „§ 168 Auswahl des Vormunds

      § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirk-
             samwerden der Beschlüsse

      § 168b Bestellungsurkunde

      § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
      § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlun-
             gen
      § 168e Beendigung der Vormundschaft
      § 168f Pflegschaft für Minderjährige
      § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts“.
   b) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:
      „§ 190 (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst:
      „§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren“.
   d) Die Angabe zu § 278 wird wie folgt gefasst:

      „§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffe-

             nen“.

   e) Die Angabe zu § 285 wird wie folgt gefasst:
      „§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Be-
             treuungsverfügung oder einer Vorsorge-
             vollmacht“.

   f) Die Angabe zu § 289 wird wie folgt gefasst:

      „§ 289 (weggefallen)“.
   g) Die Angabe zu § 292 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:
      „§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verord-
             nungsermächtigung
      § 292a Zahlungen an die Staatskasse“.
   h) Die Angabe zu § 298 wird wie folgt gefasst:

      „§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bür-
             gerlichen Gesetzbuchs“.

   i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst:

      „§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Ge-
             nehmigungsverfahren“.

   j) Die Angabe zu § 309 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

      „§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
      § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehör-
             de“.

  k) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:
     „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffe-
            nen“.
2. § 151 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 werden die Wörter „für eine
     Leibesfrucht“ durch die Wörter „für ein bereits
     gezeugtes Kind“ ersetzt.
  b) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 1800
     und 1915“ durch die Wörter „§ 1795 Absatz 1
     Satz 3 und § 1813 Absatz 1“ ersetzt.

3. In § 152 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
   „§§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die Wörter
   „§§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
   mit § 1867“ ersetzt.

4. In § 155a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 58a“
   durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.

5. In § 158 Absatz 7 Satz 6 wird die Angabe „§ 168
   Abs. 1“ durch die Wörter „§ 168d in Verbindung mit
   § 292 Absatz 1 und 5“ ersetzt.
6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f
   ersetzt:
                        „§ 168
                Auswahl des Vormunds
    (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen,
  so soll es bei der Auswahl auch nahestehende
  Familienangehörige sowie Personen des Vertrau-
  ens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies
  ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
     (2) Vor der Bestellung einer Person als ehren-
  amtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat

  das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundes-

  zentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht
  überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätes-
  tens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch
  Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vor-
  munds fortbesteht.

    (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr voll-
  endet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291
  entsprechend.

                        § 168a
             Inhalt der Beschlussformel
         und Wirksamwerden der Beschlüsse
     (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Be-
  stellung eines Vormunds auch

  1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Be-
     zeichnung als Berufsvormund;

  2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Be-
     zeichnung als Vereinsvormund und die des
     Vormundschaftsvereins;

  3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeich-
     nung des zuständigen Amtes;

  4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder
     § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Be-
     zeichnung des Pflegers und die ihm übertrage-
     nen Angelegenheiten;
BGBl. 2021, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläu-
   figer Vormund.

   (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Be-
stellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe
an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt ent-
sprechend.

                      § 168b

                Bestellungsurkunde

  (1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine
Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:

1. die Bezeichnung des Mündels und des Vor-
   munds;
2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der
   dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
3. Angaben über die Beschränkungen der Vertre-
   tungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs;

4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1
Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht
ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Ein-
tritt der Vormundschaft zu erteilen.

  (3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vor-
mund die Bestellungsurkunde oder die Bescheini-
gung zurückzugeben.

                      § 168c

     Anhörung in wichtigen Angelegenheiten

  Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichti-
gen Angelegenheiten auch nahestehende Familien-
angehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne
erhebliche Verzögerung geschehen kann.

                      § 168d

    Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen

  Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlun-

gen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Ab-

satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

                      § 168e
         Beendigung der Vormundschaft

   Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann
die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht
die Beendigung der Vormundschaft und den Zeit-
punkt der Beendigung durch Beschluss fest.

                       § 168f

           Pflegschaft für Minderjährige
   Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für
die Vormundschaft geltenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden. Die Beschlussformel und die
Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung
des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegen-
heiten.“

 7. Der bisherige § 168a wird § 168g.
 8. § 190 wird aufgehoben.

 9. In § 271 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1896
    bis 1908i“ durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“
    ersetzt.

10. In § 274 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
    „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814
    Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

11. § 275 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 275

          Stellung des Betroffenen im Verfahren“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen
      bei Einleitung des Verfahrens in möglichst
      adressatengerechter Weise über die Aufgaben
      eines Betreuers, den möglichen Verlauf des
      Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus
      der Bestellung eines Betreuers folgen können.“

12. § 276 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
          Wort „geeigneten“ eingefügt.
      bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die Bestellung eines Betreuers oder die
              Anordnung eines Einwilligungsvorbe-
              halts gegen den erklärten Willen des Be-
              troffenen erfolgen soll.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

         „(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,
      hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-
      fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-
      ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betrof-
      fenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen
      Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu
      informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung
      seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er

      ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.“

   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-

      sätze 4 bis 8.

   d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:
      „Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person
      zu bestellen.“
13. § 277 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 277
                   Vergütung und
       Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
     (1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich

   geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner
   Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4
   Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss
   kann nicht verlangt werden.
      (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahms-
   weise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestel-
   lung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig
   tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Auf-
BGBl. 2021, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
   wendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2
   Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und
   Betreuervergütungsgesetzes.

      (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der
   Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem
   Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn
   die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte er-
   forderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöp-
   fung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet
   ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die
   voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3
   Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungs-
   gesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich
   einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veran-
   schlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall
   braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufge-
   wandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzu-
   weisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und
   Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

     (4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
   des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staats-
   kasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entspre-
   chend anzuwenden.“
14. § 278 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 278
          Persönliche Anhörung des Betroffenen“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „und dessen Wünsche zu
      erfragen“ eingefügt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „In der Anhörung erörtert das Gericht mit
          dem Betroffenen das Verfahren, das Ergeb-
          nis des übermittelten Gutachtens, die Per-
          son oder Stelle, die als Betreuer in Betracht
          kommt, den Umfang des Aufgabenkreises
          und den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht
          über eine Aufhebung oder Verlängerung der
          Betreuung oder der Anordnung eines Einwil-
          ligungsvorbehalts zu entscheiden hat.“

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Hat das Gericht dem Betroffenen nach
          § 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll
          die persönliche Anhörung in dessen Anwe-
          senheit stattfinden.“

   d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche
      Anhörung, bedarf es auch keiner Verschaffung
      eines persönlichen Eindrucks.“

15. § 279 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „vor der Bestellung eines Betreuers
          soll“ durch die Wörter „soll vor der Einho-
          lung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen
          und“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1896 Ab-

          satz 2“ durch die Angabe „§ 1814 Absatz 3“
          ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1897“
          durch die Angabe „§ 1816“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1908a“ durch die
      Wörter „§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4“
      ersetzt.

16. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. das Krankheits- oder Behinderungsbild ein-
          schließlich dessen Entwicklung,“.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „psychiatrischen“
      durch das Wort „psychischen“ ersetzt.

   c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der
          Krankheit oder Behinderung erforderlichen
          Unterstützungsbedarf und“.

17. § 281 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens
   nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der
   Betroffene die Bestellung eines Betreuers bean-
   tragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und
   die Einholung des Gutachtens insbesondere im
   Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises
   des Betreuers unverhältnismäßig wäre.“
18. § 285 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 285

                     Ermittlung und
              Herausgabe einer Betreuungs-
         verfügung oder einer Vorsorgevollmacht

      (1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das
   Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorge-
   vollmacht oder eine Betreuungsverfügung des
   Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister regis-
   triert ist. Hat das Gericht von der Einholung einer
   Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen,
   ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzu-
   holen.

      (2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2,
   Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vor-
   lage einer Abschrift des dort genannten Doku-
   ments oder die Anordnung der Herausgabe der
   Vollmachtsurkunde durch Beschluss.“

19. § 286 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon die
      Wörter „unter Benennung der einzelnen Auf-
      gabenbereiche“ eingefügt.

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. bei Bestellung eines beruflichen Betreuers
          die Bezeichnung als beruflicher Betreuer.“

20. In § 287 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1904 Ab-
    satz 2“ durch die Angabe „§ 1829 Absatz 2“ er-
    setzt.
21. § 289 wird aufgehoben.

22. § 290 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2021, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die
          Wörter „unter Benennung der einzelnen Auf-
          gabenbereiche“ eingefügt.
      bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. Angaben über eine Befreiung gemäß
              den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen
              Gesetzbuchs.“
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:

         „(2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter

      Interessen des Betroffenen erforderlich ist und

      der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht ent-

      gegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des

      Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die
      Angaben zu den Aufgabenbereichen des Be-
      treuers oder die Anordnung eines Einwilligungs-
      vorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen wer-
      den.
         (3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Been-
      digung seines Amtes die Bestellungsurkunde
      und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzu-
      geben.“
23. In § 291 Satz 2 werden die Wörter „die bisherige
    Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“
    durch die Wörter „die ausgewählte Person zur
    Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet er-
    scheint“ ersetzt.
24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a
    ersetzt:

                        „§ 292
              Zahlungen an den Betreuer;
               Verordnungsermächtigung
     (1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers
   oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermes-
   sen durch Beschluss fest:

   1. einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss,
      den ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendun-
      gen oder die Aufwandspauschale, soweit der
      Betreuer die Zahlungen aus der Staatskasse
      verlangen kann (§ 1879 des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs) oder ihm die Vermögenssorge nicht
      übertragen wurde,
   2. eine dem ehrenamtlichen Betreuer zu bewilli-
      gende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1876
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
   3. eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreu-
      ungsverein zu bewilligende Vergütung nach dem
      Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
      (2) Das Gericht kann eine nach Absatz 1 Num-
   mer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des
   Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zu-
   künftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen,
   wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2
   Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungs-
   gesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung
   erfolgt für die jeweils nach § 15 Absatz 1 Satz 1
   des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
   maßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in

regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abstän-
den, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu
überprüfen.
   (3) Im Antrag sollen die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen darge-
stellt werden. § 118 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 120
Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1
und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung
des Gerichts der Aufwand für die Ermittlung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen außer Verhältnis zur Höhe des
aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs
oder zur Höhe der vom Betroffenen voraussichtlich

zu leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne

weitere Prüfung den zu leistenden Betrag fest-

setzen oder von einer Festsetzung der vom Betrof-

fenen zu leistenden Zahlungen absehen.

  (4) Der Betroffene ist vor der Festsetzung einer
von ihm zu leistenden Zahlung anzuhören.
   (5) Ist eine Festsetzung nicht beantragt, so
gelten für die Zahlungen, die aus der Staatskasse
verlangt werden können, die Vorschriften über
das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen
hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.
   (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für Anträge nach den
Absätzen 1 und 2 Formulare einzuführen. Soweit
Formulare eingeführt sind, muss der berufliche
Betreuer oder der Betreuungsverein diese verwen-
den und sie, sofern sie hierzu bestimmt sind,
als elektronisches Dokument einreichen. Andern-
falls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung
im Sinne des § 1875 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz vor. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen.

                      § 292a

          Zahlungen an die Staatskasse
   (1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1
legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der
Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880
Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat.
Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leis-
tenden Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies
zweckmäßig ist.
   (2) Ist der Betroffene verstorben, so legt das
Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest,
die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der
Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die hierfür not-
wendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere dem
Gericht auf dessen Verlangen ein Verzeichnis der
zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen
und an Eides statt zu versichern, dass er den Be-
stand nach bestem Wissen und Gewissen so voll-
ständig angegeben habe, wie er dazu imstande ist.
  (3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffene
oder der Erbe anzuhören.“
BGBl. 2021, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
25. § 293 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1896
      Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ durch die
      Wörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829
      bis 1832“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das
      Gericht von der Einholung eines Gutachtens
      oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen,
      wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht
      aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder

      Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern

      aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände

      oder einer unzureichenden Wirkung anderer
      Hilfen erweitert werden soll.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die An-
      gabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“
      ersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“
      werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ er-
      setzt.

26. In § 294 Absatz 2 wird die Angabe „§ 281 Abs. 1
    Nr. 1“ durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt.

27. § 295 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „und eine Verlängerung dem
      erklärten Willen des Betroffenen nicht wider-
      spricht“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen
      des Betroffenen angeordnet worden, ist über
      eine erstmalige Verlängerung spätestens nach
      zwei Jahren zu entscheiden.“

28. § 296 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1908b“ durch
      die Angabe „§ 1868“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1908c“ durch
          die Angabe „§ 1869“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 279“ durch die
          Wörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Das Gericht hat die zuständige Behörde

          nur anzuhören, wenn es der Betroffene ver-

          langt oder es zur Sachaufklärung erforder-
          lich ist.“

29. In § 297 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1905
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ er-
    setzt.

30. § 298 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“
      durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1904“
      durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1904“ durch die
      Angabe „§ 1829“ ersetzt.

31. § 299 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 299
                Persönliche Anhörung in
            anderen Genehmigungsverfahren

      Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Ent-
   scheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820
   Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betrof-
   fenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850
   bis 1854 persönlich anhören.“
32. § 301 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhörung

      des Betroffenen“ durch die Wörter „der persön-

      lichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1897 Abs. 4
      und 5“ durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2
      und 3“ ersetzt.

33. In § 304 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1897
    Abs. 6“ durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“
    ersetzt.

34. In § 307 wird die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“
    durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.
35. Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 309

           Mitteilungen an die Meldebehörde“.
36. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:

                         „§ 309a

         Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
      (1) Endet die Betreuung durch Tod des Betrof-
   fenen, so hat das Gericht dies der Betreuungs-
   behörde mitzuteilen.

      (2) Das Gericht kann der Betreuungsbehörde
   Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverläs-
   sigkeit des Betreuers betreffen. Das Gericht unter-
   richtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung
   und deren Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers
   unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung
   hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen,
   sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.“
37. § 312 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
      Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“
      ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1906a“ durch

      die Angabe „§ 1832“ ersetzt.

38. In § 315 Absatz 1 Nummer 3, § 324 Absatz 2
    Satz 2 Nummer 1 und § 326 Absatz 1 wird jeweils
    die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die
    Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

39. § 317 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“
      das Wort „geeigneten“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,
      hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-
      fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-
BGBl. 2021, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
      ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffe-
      nen über Gegenstand, Ablauf und möglichen
      Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise
      zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Aus-
      übung seiner Rechte im Verfahren zu unter-
      stützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des
      Betroffenen.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
      folgender Satz wird vorangestellt:

      „Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person

      zu bestellen.“

   d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
      sätze 5 bis 8.
40. § 319 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 319
          Persönliche Anhörung des Betroffenen“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit

      dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis

      des übermittelten Gutachtens und die mögliche
      Dauer einer Unterbringung. Hat das Gericht
      dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrens-
      pfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in
      dessen Anwesenheit stattfinden.“
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche
      Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaf-
      fung eines persönlichen Eindrucks.“

41. In § 332 Satz 1 werden die Wörter „Anhörung des

    Betroffenen“ durch die Wörter „der persönlichen

    Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.

42. In § 334 wird die Angabe „§ 1846“ durch die An-
    gabe „§ 1867“ ersetzt.

43. In § 340 Nummer 1 werden die Wörter „für eine
    Leibesfrucht“ durch die Wörter „für ein bereits ge-
    zeugtes Kind“ ersetzt.

44. § 419 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“
      das Wort „geeigneten“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,
      hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-
      fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-
      ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffe-
      nen über Gegenstand, Ablauf und möglichen

      Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise
      zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Aus-

      übung seiner Rechte im Verfahren zu unter-
      stützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des
      Betroffenen.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
      sätze 3 bis 6.

                          Artikel 9

           Betreuungsorganisationsgesetz
                      (BtOG)

                    Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1
                   Betreuungsbehörde

                            Titel 1

                    Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher
    Aufgaben
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Fachkräfte
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Be-
    hörde

                            Titel 2
                Aufgaben der örtlichen Behörde
§   5   Informations- und Beratungspflichten
§   6   Förderungsaufgaben

§   7   Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung

§   8   Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung ge-
        eigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
§ 9     Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stamm-
        behörde
§ 10    Mitteilung an Betreuungsvereine
§ 11    Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
§ 12    Betreuervorschlag
§ 13    Weitere Aufgaben

                        Abschnitt 2

           Anerkannte Betreuungsvereine

§ 14    Anerkennung

§ 15    Aufgaben kraft Gesetzes

§ 16    Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
§ 17    Finanzielle Ausstattung
§ 18    Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein

                        Abschnitt 3

                  Rechtliche Betreuer

                            Titel 1
                    Allgemeine Vorschriften

§ 19 Begriffsbestimmung
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Be-
     treuer

                            Titel 2
                    Ehrenamtliche Betreuer

§ 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
§ 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unter-
     stützung

                            Titel 3

                      Berufliche Betreuer

§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächti-
     gung
§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
BGBl. 2021, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 918
§ 25   Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
§ 26   Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten
§ 27   Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
§ 28   Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes
§ 29   Fortbildung

§ 30   Leistungen an berufliche Betreuer

                        Abschnitt 4

               Offenbarungsbefugnisse
                 für Geheimnisträger

§ 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch
     Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten

                        Abschnitt 5

                Übergangsvorschriften
§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern;
     vorläufige Registrierung

                         Abschnitt 1

                   Betreuungsbehörde

                           Titel 1

            Allgemeine Vorschriften

                              §1

             Sachliche Zuständigkeit und
         Durchführung überörtlicher Aufgaben
   (1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreu-
ungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt
sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in
Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zuständig.
  (2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder
zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde
nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Be-

hörden vorgesehen werden.

                              §2
                  Örtliche Zuständigkeit

   (1) Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach Landesrecht
in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in
deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist ein
solcher nicht feststellbar oder betrifft die behördliche
Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zu-
ständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die behörd-
liche Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem
Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.
   (2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit
nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines
gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfah-

rens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt durch

das Betreuungsgericht angehörte Behörde allein zu-

ständig, bis die nunmehr nach Absatz 1 zuständige
Behörde dem Betreuungsgericht den Wechsel der
Zuständigkeit schriftlich anzeigt.

  (3) Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann
abweichend von Absatz 1 jede nach Landesrecht in
Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde vor-
nehmen.

   (4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers

nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen
nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht

in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde
örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich
der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errich-
tet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruf-

lichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher
auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen
Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder
seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwer-
punkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt.
Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohn-
sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behör-
de, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt
der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins
Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich
zuständig.

                          §3

                      Fachkräfte

   Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde wer-
den Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer
Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhal-
ten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfah-
rungen verfügen.

                          §4
             Verarbeitung personen-
        bezogener Daten durch die Behörde

   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des

Betroffenen und solcher Personen, auf die es bei der
Aufgabenerfüllung ankommt, einschließlich besonderer
Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
durch die Behörde ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung
der ihr nach Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben
erforderlich ist. Die für diesen Zweck erforderlichen
Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person
zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er-
hoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und

1. die von der Behörde nach Abschnitt 1 Titel 2 zu

   erfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung

   bei Dritten erforderlich machen oder

2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen
   unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
BGBl. 2021, Seite 919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 919
   (2) Die Pflicht zur Information der betroffenen
Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14
Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht,
1. soweit die Erteilung der Information die ordnungs-
   gemäße Erfüllung der der Behörde nach Abschnitt 1
   Titel 2 obliegenden Aufgaben gefährden würde oder
2. soweit zum Schutz der betroffenen Person ein Ab-
   sehen von der Informationserteilung erforderlich ist,
   was insbesondere dann der Fall ist, wenn hiervon
   erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu be-
   sorgen sind oder die betroffene Person aufgrund
   einer Krankheit oder Behinderung offensichtlich
   nicht in der Lage ist, die Informationen zur Kenntnis
   zu nehmen.

                       Titel 2
     Aufgaben der örtlichen Behörde

                          §5

       Informations- und Beratungspflichten

  (1) Die Behörde informiert und berät über allge-

meine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorge-

vollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein

gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

   (2) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrneh-
mung von deren Aufgaben. Sie unterstützt ehrenamt-
liche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über
eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten
Betreuungsverein. Die Behörde hat die Begleitung und
Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels
einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn in
ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreu-
ungsverein zur Verfügung steht.

                          §6

                Förderungsaufgaben
   (1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zustän-
digkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einfüh-
rung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre
Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.
   (2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Perso-
nen sowie von gemeinnützigen und freien Organisatio-
nen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert
diese.

  (3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung
über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen
und Patientenverfügungen.

                          §7

             Öffentliche Beglaubigung;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt,
Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungs-
verfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von
natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu be-
glaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei

einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll
auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-
len Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundes-
notarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder
eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat.
   (2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die
Beglaubigung einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 1
nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird,
die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Sie darf
eine Beglaubigung nicht vornehmen:
1. von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazuge-
   hörigen Text oder

2. wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Ver-
   tretung eines Beteiligten obliegt.
   (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Ange-
stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres
hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese
Personen regeln.

   (4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird

eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Auslagen

werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der

Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzel-

fall abgesehen werden.

   (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen
für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu
regeln. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

                          §8
                  Beratungs- und
       Unterstützungsangebot, Vermittlung
  geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung

   (1) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Be-
treuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde dem Be-
troffenen zur Vermeidung der Bestellung eines Betreu-
ers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unter-
breiten. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch
die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen
kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Be-
troffenen zu vermitteln. Insbesondere ist ein Kontakt
zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und
Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems her-
zustellen. Bei antragsabhängigen Leistungen ist der
Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen
Anträge selbst zu stellen. Die Behörde arbeitet zur Ver-
mittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung
mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.

   (2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde
nach Absatz 1 kann darüber hinaus in geeigneten
Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer
erweiterten Unterstützung durchgeführt werden. Diese
umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maß-
nahmen, die geeignet sind, die Bestellung eines
Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Ver-
tretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern.
BGBl. 2021, Seite 920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 920
  (3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach
dem Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
   (4) Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der
erweiterten Unterstützung nach Absatz 2 auch einen
anerkannten Betreuungsverein oder einen selbständi-
gen beruflichen Betreuer beauftragen. Dabei ist sicher-
zustellen, dass die Durchführung durch einen für den
konkreten Fall geeigneten Betreuer erfolgt. Die Beauf-
tragung erfolgt durch einen Vertrag, der auch die
Finanzierung der übertragenen Aufgaben regeln soll.

                         §9
                Mitteilungen an das
      Betreuungsgericht und die Stammbehörde
   (1) Die Behörde kann dem zuständigen Betreuungs-
gericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines
Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungs-
sachen erforderlich machen, soweit dies unter Beach-
tung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach
den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um
eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1821 Absatz 3
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem
Betroffenen abzuwenden.

   (2) Hat die Behörde Kenntnis von Umständen, die
an der Eignung eines Betreuers nach § 1816 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen einer von
ihm geführten Betreuung Zweifel aufkommen lassen,
hat sie das für das Betreuungsverfahren zuständige
Betreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde
hierüber zu informieren. Die Behörde unterrichtet zu-
gleich den Betreuer über die Mitteilung und deren
Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt,
solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet
würde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach
Satz 3 entfallen sind.
  (3) Der Inhalt der Mitteilungen nach den Absätzen 1
und 2, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der
Empfänger sind aktenkundig zu machen.

                         § 10
          Mitteilung an Betreuungsvereine

   Die Behörde teilt Name und Anschrift der ehrenamt-
lichen Betreuer, von deren Bestellung sie durch die
Bekanntgabe des Betreuungsgerichts nach § 288 Ab-
satz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
einem am Wohnsitz des ehrenamtlichen Betreuers an-
erkannten Betreuungsverein mit, um dem Verein eine
Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dies gilt nicht für
ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung
oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben.

                         § 11
        Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
  (1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht.
Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der ge-
   richtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des Ge-
   setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
   den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   (Sozialbericht),
2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,

3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fach-
   liche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen
   sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Be-
   treuungsgericht oder im Rahmen eines gerichtlichen
   Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende
   Sachverhaltsklärung,
4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Be-
   treuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde
   durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4
   Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
   sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlänge-
   rung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und
5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vor-
   schlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.
   (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf
folgende Kriterien beziehen:
1. die persönliche, gesundheitliche und soziale Situa-
   tion des Betroffenen,

2. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich
   geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 Satz 2
   Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und

3. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
   (3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat
die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Be-
treuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Ab-
satz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat
die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine
erweiterte Unterstützung durchzuführen. Die Behörde
hat das Betreuungsgericht über die Durchführung und
die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8
Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung
der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Be-
hörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt.
Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durch-
führung einer erweiterten Unterstützung deren Ergeb-
nis sind im Sozialbericht darzulegen.
   (4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die
Behörde auch unabhängig von der Erstellung eines
Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer
erweiterten Unterstützung zur Vermeidung einer Be-
treuung führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt
entsprechend.

  (5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgaben-
zuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im Rahmen von
Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines
Landes beschränken.

                         § 12
                 Betreuervorschlag
   (1) Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder
auf Anforderung des Betreuungsgerichts eine Person
vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eig-
net. Die Behörde soll diesen Vorschlag begründen und
die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darle-
gen. Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder
persönliche Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur
als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden,
wenn sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung über
eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungs-
verein oder einer Betreuungsbehörde nach § 5 Absatz 2
Satz 3 bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für
BGBl. 2021, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 921
eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung, schlägt
die Behörde dem Betreuungsgericht einen beruflichen
Betreuer vor. Unter den Voraussetzungen des § 1818

des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Behörde auch

einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst

als Betreuer vorschlagen. Die Behörde soll in geeigne-

ten Fällen einen weiteren Betreuer vorschlagen, der
nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestellt werden kann.

   (2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde

ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betrof-

fenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.

   (3) Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur
persönlichen Eignung zu enthalten. Bei einem ehren-

amtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungs-

gericht das Ergebnis der Auskünfte nach § 21 Absatz 2
Satz 1 mitzuteilen. Bei einem beruflichen Betreuer
sind die Anzahl und der Umfang der von ihm bereits
zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige
Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang
und die Organisationsstruktur seiner Betreuertätigkeit
mitzuteilen.
                         § 13

                  Weitere Aufgaben
  Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vor-
schriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Be-
hörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche
Behörde.

                     Abschnitt 2
          Anerkannte Betreuungsvereine

                         § 14

                    Anerkennung

   (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungs-
verein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass
er
1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen
   wird,
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat

   und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen
   Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig-
   keit zufügen können, angemessen versichern wird,
   und
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei-
   tern ermöglicht.
  (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie
kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie
kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.

  (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung
vorsehen.

                         § 15
              Aufgaben kraft Gesetzes
  (1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat

1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche
   Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügun-
   gen und Patientenverfügungen zu informieren,

2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
   Betreuer zu bemühen,

3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Be-

   treuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden

   und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu be-

   raten und zu unterstützen,

4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung
   über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne
   von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche

   Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung

   mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Be-
   treuer gewünscht wird, und

5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Auf-

   gaben zu beraten und zu unterstützen.

Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Be-
treuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die
Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstal-
tungen nach Satz 1 Nummer 3.
  (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 hat mindestens zu umfassen:
1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur
   Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen
   der Betreuungsführung,
2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur
   regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,

3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungs-
   vereins als festen Ansprechpartner und
4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsver-
   eins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung
   nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs.

   (3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Ein-

zelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen
zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vor-
sorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Ab-
satz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten.
Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung
einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

                         § 16

      Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
  Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet,
Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme
von Betreuungen zur Verfügung stehen.

                         § 17
               Finanzielle Ausstattung

   Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf
eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffent-
lichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15
Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt
das Landesrecht.

                         § 18
             Verarbeitung personen-
        bezogener Daten durch den Verein

  (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ein-
schließlich besonderer Kategorien personenbezogener
BGBl. 2021, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922
Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679
durch den anerkannten Betreuungsverein ist zulässig,
soweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und
§ 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

  (2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt

entsprechend.

                     Abschnitt 3

                Rechtliche Betreuer

                       Titel 1
          Allgemeine Vorschriften

                         § 19

                Begriffsbestimmung
   (1) Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen,
die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche
Betreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können
sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder per-
sönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch
andere Personen sein.
   (2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die
selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten
Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und
nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1
Satz 6 als vorläufig registriert gelten.

                         § 20

             Verarbeitung personen-
       bezogener Daten durch den Betreuer

   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ein-
schließlich besonderer Kategorien personenbezogener
Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679
durch den Betreuer ist zulässig, soweit sie zur Erfül-
lung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist.

  (2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt

entsprechend.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen,
denen der anerkannte Betreuungsverein oder die Be-
hörde die Wahrnehmung der Betreuung nach § 1818
Absatz 2 und 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
übertragen hat.

                       Titel 2
          Ehrenamtliche Betreuer

                         § 21
                   Voraussetzung
          für eine ehrenamtliche Tätigkeit

   (1) Voraussetzung für die Führung einer Betreuung
als ehrenamtlicher Betreuer ist die persönliche Eignung
und Zuverlässigkeit. § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4
gilt entsprechend.

   (2) Zur Feststellung seiner persönlichen Eignung
und Zuverlässigkeit hat der ehrenamtliche Betreuer
der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis

nach § 882b der Zivilprozessordnung, die jeweils nicht
älter als drei Monate sein sollen, vorzulegen. Dies gilt
nicht, sofern er im Wege der einstweiligen Anordnung
nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Be-

treuer bestellt wird.

                         § 22

          Abschluss einer Vereinbarung
        über Begleitung und Unterstützung

   (1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinba-
rung über eine Begleitung und Unterstützung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten

Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2
Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.
   (2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen füh-
ren möchte und keine familiäre Beziehung oder persön-
liche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten
Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinba-
rung nach Absatz 1 abschließen.

                       Titel 3

             Berufliche Betreuer

                         § 23
          Registrierungsvoraussetzungen;

            Verordnungsermächtigung

   (1) Voraussetzungen für eine Registrierung als be-
ruflicher Betreuer sind:

1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als
   beruflicher Betreuer und

3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der
   sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflicht-

   gefahren mit einer Mindestversicherungssumme

   von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.

  (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zu-
verlässigkeit fehlt in der Regel, wenn
1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher
   Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 des Straf-
   gesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot
   nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt,
2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung
   des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens
   oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung
   einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig
   verurteilt worden ist,

3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung
   eine Registrierung nach § 27 widerrufen worden ist
   oder

4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet
   sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das
   Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröff-
   net worden oder sie in das vom zentralen Vollstre-
   ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis
   (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
BGBl. 2021, Seite 923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 923
   (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sach-
kunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unter-
lagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:

1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungs-

   rechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie
   auf den Gebieten der Personen- und Vermögens-
   sorge,

2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungs-

   systems und

3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Er-
   krankungen und Behinderungen und von Methoden
   zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

   (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Vo-

raussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1

bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sach-

kunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerken-

nung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkun-

delehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer

Berufsqualifikationen.

                         § 24

              Registrierungsverfahren;
             Verordnungsermächtigung
  (1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der
Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind bei-
zubringen:

1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
   deszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei
   Monate sein soll,

2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerver-
   zeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die
   nicht älter als drei Monate sein soll,

3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder
   Strafverfahren anhängig ist,
4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor An-
   tragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer
   versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
   und
5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach
   § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforder-
   lichen Sachkunde.
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den
beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Orga-
nisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit
mitzuteilen.
  (2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit
dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.

   (3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten
durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt
mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann
einmal angemessen verlängert werden, wenn dies
wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerecht-
fertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die
Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2
vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller
vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis

über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23
Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche
Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen
sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor.

Die Registrierung gilt bundesweit.

  (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbe-

wahrungs- und Löschungsfristen.

                         § 25

                Mitteilungs- und
      Nachweispflichten beruflicher Betreuer

   (1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde

alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Be-

treuungen alle vier Monate sowie alle Änderungen, die

sich auf die Registrierung auswirken können, unver-

züglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeit-

lichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur

seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel

des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.
  (2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde
ab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein
aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Aus-
kunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die
Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzu-
geben.

   (3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde
jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der Be-
rufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 3 einzureichen.

   (4) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde
unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfah-
rens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuer-
vergütungsgesetzes mit.

                         § 26
               Umgang mit den für
        die Registrierung relevanten Daten
   (1) Die Stammbehörde verarbeitet die bei der Durch-
führung ihrer Aufgaben nach diesem Titel erhaltenen
Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit
dies hierfür erforderlich ist.
   (2) Die Stammbehörde ist berechtigt und auf Ver-
langen des Betreuungsgerichts verpflichtet, diesem
die bei ihr über einen beruflichen Betreuer vorhande-
nen Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben des Betreuungsgerichts
erforderlich ist.

   (3) Die Stammbehörde darf anderen Betreuungsbe-
hörden Daten übermitteln, die sie bei der Durchführung
ihrer Aufgaben nach diesem Titel erhalten hat, soweit
die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben
der Behörde, an die die Daten übermittelt werden,
erforderlich ist.
  (4) Gerichte und Behörden dürfen der Stammbe-
hörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit
deren Kenntnis für die Registrierung oder die Rück-
nahme oder den Widerruf der Registrierung erforder-
BGBl. 2021, Seite 924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 924
lich ist. Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung
der Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der
betroffenen Person überwiegt.

                          § 27
               Widerruf, Rücknahme
          und Löschung der Registrierung
   (1) Die Stammbehörde widerruft die Registrierung
unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die

§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen,

wenn

1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung
   oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in
   der Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Absatz 2
   genannten Gründe nachträglich eintritt, der beruf-
   liche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 oder be-
   harrlich gegen die Pflichten nach § 25 verstößt,
2. der berufliche Betreuer keine Berufshaftpflichtversi-
   cherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 mehr unter-
   hält oder
3. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dau-

   erhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der

   Fall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen

   fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis ent-

   lassen worden ist.

   (2) Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsan-
trag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige An-
gaben gemacht oder für die Registrierung relevante
Umstände pflichtwidrig verschwiegen und beruht die
Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbe-
hörde die Registrierung unbeschadet der landesrecht-
lichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen.

   (3) Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach

seinem Tod hat die Stammbehörde seine Registrierung

zu löschen.
   (4) Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung
der Registrierung gelten bundesweit. Den Widerruf, die
Rücknahme oder die Löschung der Registrierung hat
die Stammbehörde sämtlichen Betreuungsgerichten,
bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt,
sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen
Betreuungsbehörden mitzuteilen.

                          § 28
       Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes

   (1) Ändert der berufliche Betreuer seinen Sitz oder
Wohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde
örtlich zuständig, hat er dies der neuen Stammbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
   (2) Die neue Stammbehörde hat den beruflichen Be-
treuer zu registrieren. Eine erneute Prüfung der Regis-
trierungsvoraussetzungen findet anlässlich des Zu-
ständigkeitswechsels nicht statt. Die bisher zuständige
Stammbehörde hat sämtliche Unterlagen und Daten,
die den beruflichen Betreuer betreffen, an die neue
Stammbehörde zu übermitteln.

                         § 29

                     Fortbildung
   Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwor-
tung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung
sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind
der Stammbehörde vorzulegen.

                         § 30
         Leistungen an berufliche Betreuer

  (1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von

dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistun-

gen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im
Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die ge-
setzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.

  (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn
1. andere als die mit der Betreuervergütung abge-
   goltenen Leistungen vergütet werden, insbeson-
   dere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz
   nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs, oder
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder
   gewährt werden.

   (3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Be-

treuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des

Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz

des Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidun-

gen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer
zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.

                     Abschnitt 4

  Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger

                         § 31

                  Beratung und

     Übermittlung von Informationen durch

  Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten

  (1) Werden
1. Ärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufes,
   der für die Berufsausübung oder die Führung der
   Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil-
   dung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wis-
   senschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
   die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt
   oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
   oder

4. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich
   anerkannten Sozialpädagogen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige An-
haltspunkte für eine Gefährdung der Person des Be-
treuten bekannt, so sollen sie dies mit diesem und
dem Betreuer erörtern und, soweit erforderlich, auf
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Betreuten nicht
in Frage gestellt wird.
BGBl. 2021, Seite 925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 925
   (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Per-
sonen haben gegenüber der Betreuungsbehörde zur
Einschätzung einer Gefährdung der Person des Be-
treuten Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft.
Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Fachkraft
die zur Einschätzung einer Gefährdung erforderlichen
Daten zu übermitteln; vor der Übermittlung sind diese
Daten zu pseudonymisieren.

   (3) Kann eine Gefährdung des Betreuten durch eine
Erörterung nach Absatz 1 nicht abgewendet werden
oder ist die Erörterung erfolglos geblieben und halten
die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen
ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts für erforder-
lich, um eine Gefährdung der Person des Betreuten
abzuwenden, so sind sie befugt, das Betreuungsge-
richt zu informieren. Auf die Möglichkeit einer solchen
Information ist der Betreuer vorab hinzuweisen, es sei
denn, dass damit der wirksame Schutz des Betreuten
in Frage gestellt wird. Zum Zweck der Information des
Betreuungsgerichts sind die in Absatz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Personen befugt, diesem die erforder-
lichen Daten zu übermitteln.

                     Abschnitt 5

              Übergangsvorschriften

                         § 32

          Registrierung von bereits tätigen
  beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

   (1) Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 be-
rufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin
führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen
Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzun-
gen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert.
Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Be-
treuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286
Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antrag-
steller aktuell geführte Betreuung beizufügen. Mit dem
Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufs-
haftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3
sowie die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
und 2 beizubringen. Zudem sind der zeitliche Gesamt-
umfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Be-
treuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen
Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreu-
ungen mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb von sechs
Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen. Bis zur
Entscheidung gelten die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Betreuer als vorläufig registriert.

   (2) Bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits
seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen
geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die
nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde

verfügen. Alle übrigen bereits vor dem 1. Januar 2023
beruflich tätigen Betreuer haben bis zum 1. Januar
2024 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht,
hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27
zu widerrufen.

                      Artikel 10

                  Gesetz
            über die Vergütung
      von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –
                  VBVG)

                     Abschnitt 1
                Vergütung und
        Aufwendungsersatz des Vormunds

                          §1
                Berufsmäßigkeit;
        Vergütung und Aufwendungsersatz

   (1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im
Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Um-
fang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur
im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder
wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in
einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen
sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor,
wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften
führt oder für die Führung der Vormundschaft voraus-
sichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich
sind.

   (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereins-
vormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein
Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vor-
läufiger Vormund bestellt wird.

  (3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 fest oder liegt Berufsmäßigkeit
gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel
Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen verlangen. Das Gericht
hat die Zahlung zu bewilligen.

                          §2

                Zahlung aus der
           Staatskasse und Rückgriff,
  Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
  (1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Ver-
gütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendun-
gen aus der Staatskasse verlangen.

   (2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-
ersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten
nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht
werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

                          §3

            Stundensatz des Vormunds

   (1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu be-
willigende Vergütung beträgt für jede Stunde der für
die Führung der Vormundschaft aufgewandten und
erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über
besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vor-
BGBl. 2021, Seite 926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 926
mundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stunden-
satz
1. auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
   abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare ab-
   geschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine ab-
   geschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
   durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbil-
   dung erworben sind.

Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird,
soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
   (2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der
über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung
der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine
Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben
sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für

die Führung der dem Vormund übertragenen Vormund-
schaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familien-
gericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung
des Vormunds etwas anderes bestimmt.

  (3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vor-

mundschaftlichen Angelegenheiten dies ausnahms-

weise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen

höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stunden-
satz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn
der Mündel mittellos ist.

   (4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen ver-
langen.

                           §4

         Aufwendungsersatz des Vormunds

  (1) Für seine anlässlich der Führung der Vormund-
schaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufs-
vormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender
Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verlangen.
   (2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder
seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund an-
stelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung
Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

                           §5
           Vergütung und Aufwendungs-
         ersatz für Vormundschaftsvereine

   (1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der
Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Ver-
gütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu be-
willigen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt,
ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1
oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz
der Aufwendungen in entsprechender Anwendung
von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allge-
meine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
  (2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergü-
tung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

                         §6
                Vergütung und
      Aufwendungsersatz für das Jugendamt
  (1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Ver-
gütung zu.
  (2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt
keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechen-
der Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der
Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungs-
kosten werden nicht ersetzt.

                    Abschnitt 2
                Vergütung und
        Aufwendungsersatz des Betreuers

                         §7

          Vergütung und Aufwendungs-
         ersatz des beruflichen Betreuers
   (1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2
des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig

rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Ver-

gütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der

§§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen.

   (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2
des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitar-
beiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche
Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann
der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und
Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15
und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann
keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz gel-

tend machen.
  (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das
Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

                         §8
              Höhe der Vergütung;
            Verordnungsermächtigung
   (1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewil-
ligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen
Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C
der Anlage festgelegt sind.
   (2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet
sich nach

1. Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über
   eine abgeschlossene Lehre noch über eine abge-
   schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
   eine vergleichbare Ausbildung verfügt;
2. Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine
   abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare ab-
   geschlossene Ausbildung verfügt;
3. Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine
   abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
   oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
   verfügt.
 (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am
Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amts-
BGBl. 2021, Seite 927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 927
gerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen
Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle
sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen
richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das ge-
richtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Be-
treuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung
der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die
Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt
der Antragstellung zurück.

  (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer
Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

                         §9

                   Fallpauschalen
   (1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1
richtet sich nach
1. der Dauer der Betreuung,
2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten
   und
3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

   (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei
der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeit-
räumen in den ersten drei Monaten der Betreuung,
im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften
Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat
unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten
§ 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.

   (3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen
und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant
betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohn-
formen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. stationäre Einrichtungen:

  Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige
  aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, so-
  wie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfü-
  gung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem
  Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner un-
  abhängig sind und entgeltlich betrieben werden;

2. ambulant betreute Wohnformen:

  entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Voll-
  jährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt
  oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruch-
  nahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen
  tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Ein-
richtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant
betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen
tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-
Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder
Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten
werden und der Anbieter der extern angebotenen Be-
treuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
   (4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens-
status des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende

des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich
der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach
Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufent-
halt am Ende des Abrechnungsmonats liegt.

                          § 10
               Gesonderte Pauschalen

  (1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer
mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe
von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

1. von Geldvermögen       in     Höhe   von   mindestens
   150 000 Euro,
2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder
   seinem Ehegatten genutzt wird, oder
3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht
werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindes-
tens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.
   (2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu
einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche
Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von
200 Euro zu vergüten.
   (3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu
einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche
Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des
1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels
zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt
auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen
Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und
dieser die Betreuung allein fortführt.

  (4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 kön-
nen nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach
den §§ 8 und 9 geltend gemacht werden.

                          § 11

                 Aufwendungsersatz
  Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche
auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf-
wendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von
Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Ab-
satz 1 bleibt unberührt.

                          § 12

             Sonderfälle der Betreuung

   (1) Dem Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungs-
betreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen.
Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in
entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 gilt
entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden
nicht ersetzt.
  (2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Ab-
satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Vergü-
tung nach § 8 in Verbindung mit § 9 sowie die Pau-
schale nach § 10 Absatz 1 zu bewilligen und im Fall
des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und
§ 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 928
                         § 13
                 Vergütung und
      Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

   (1) Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist
ihm eine Vergütung nach den §§ 8 bis 10 zu bewilligen,
wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung
gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher
Betreuer registriert ist. Die Höhe der Vergütung richtet
sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Ab-
satz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungs-
tabelle. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen,
wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach
Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein regis-
triert ist.
   (2) In den Fällen des § 1817 Absatz 4 und 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dem Betreuungsverein
nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwen-
dungsersatz nach § 12 zu bewilligen. Aufwendungen
im Sinne von § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen.
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

                         § 14
        Vergütung und Aufwendungsersatz
  für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
   (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der
zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraus-
setzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre
Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen
Vorschuss und in entsprechender Anwendung von
§ 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz
nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos
im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
   (2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergü-
tung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungs-
ersatz geltend machen.

   (3) Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt,
steht ihr keine Vergütung zu. Für die Aufwendungen
der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-
sprechend.
   (4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzu-
wenden.

                         § 15

                Abrechnungszeitraum
            für die Betreuungsvergütung
  (1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei
Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung
und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 12 und 13
Absatz 2.
   (2) Der Betreuer kann, wenn eine Veränderung der
für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien des
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu erwarten ist, die
Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeit-
räume nach § 292 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-

genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen.
Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend
gemacht nach § 16 Absatz 3. Eine Änderung der Krite-
rien des § 9 Absatz 1 hat der Betreuer unverzüglich
mitzuteilen.

                         § 16

          Zahlung aus der Staatskasse,
  Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
   (1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer
die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Auf-
wendungen aus der Staatskasse verlangen.
  (2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt,
gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe
des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die
Staatskasse über.
   (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-
ersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten
nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht
werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

                     Abschnitt 3
                Schlussvorschriften

                         § 17

         Umschulung und Fortbildung von
   Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
   (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1
des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht,
wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kennt-
nisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Ab-
schluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachge-
wiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelas-
sen werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder
   Betreuungen berufsmäßig geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-
   men hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des
   § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormün-
   der- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April
   2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 866) geändert worden ist, in der bis zum
   31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt,
   welche nach Art und Umfang den durch eine
   abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar
   sind.
  (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-
schule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreu-
BGBl. 2021, Seite 929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 929
ervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022
geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund
oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift
durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen
Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder

   Betreuungen berufsmäßig geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-
   men hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des
   § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormün-
   der- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April
   2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
   31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt,
   welche nach Art und Umfang den durch eine ab-
   geschlossene Ausbildung an einer Hochschule
   vermittelten vergleichbar sind.

   (3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulas-

sungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nä-

here über die an eine Umschulung oder Fortbildung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforde-
rungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prü-
fungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über
die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch be-
stimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte
Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

                     Abschnitt 4
               Übergangsregelungen

                          § 18

                 Übergangsregelung
  Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormün-
dern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen,

die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist
das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des an-
gefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin
geltenden Fassung anzuwenden.

                         § 19

                 Ansprüche von

          Betreuern, die vor Inkrafttreten
      des Betreuungsorganisationsgesetzes
 bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben

   (1) Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich
1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren beruf-
liche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
31. Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre
Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs-

organisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde

nachgewiesen haben.

   (2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage
von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-
setzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis ein-
schließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder
von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungs-
leistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind
die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach
welcher Vergütungstabelle sich die Vergütung richtet,
im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu
Grunde zu legen.
BGBl. 2021, Seite 930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 930
Anlage
(zu § 8 Absatz 1)

                                             Vergütungstabelle A
                                              Gewöhnlicher
 Nr.    Dauer der Betreuung    Nr.
                                              Aufenthaltsort
A1     In den ersten          A1.1   stationäre Einrichtung oder
       drei Monaten                  gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform
                              A1.2   andere Wohnform

A2     Im vierten bis         A2.1   stationäre Einrichtung oder
       sechsten Monat                gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform
                              A2.2   andere Wohnform

A3     Im siebten bis         A3.1   stationäre Einrichtung oder
       zwölften Monat                gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform
                              A3.2   andere Wohnform

A4     Im 13. bis 24. Monat   A4.1   stationäre Einrichtung oder
                                     gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform
                              A4.2   andere Wohnform

A5     Ab dem 25. Monat       A5.1   stationäre Einrichtung oder
                                     gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform
                              A5.2   andere Wohnform

                                             Vergütungstabelle B
                                              Gewöhnlicher
 Nr.    Dauer der Betreuung    Nr.
                                              Aufenthaltsort
B1     In den ersten          B1.1   stationäre Einrichtung oder
       drei Monaten                  gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform

                              B1.2   andere Wohnform

B2     Im vierten bis         B2.1   stationäre Einrichtung oder
       sechsten Monat                gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform

                              B2.2   andere Wohnform

B3     Im siebten bis         B3.1   stationäre Einrichtung oder
       zwölften Monat                gleichgestellte ambulant be-
                                     treute Wohnform

                              B3.2   andere Wohnform

                               monatliche
   Nr.     Vermögensstatus
                               Pauschale
A1.1.1   mittellos             194,00 €

A1.1.2   nicht mittellos       200,00 €
A1.2.1   mittellos             208,00 €
A1.2.2   nicht mittellos       298,00 €
A2.1.1   mittellos             129,00 €

A2.1.2   nicht mittellos       158,00 €
A2.2.1   mittellos             170,00 €
A2.2.2   nicht mittellos       208,00 €
A3.1.1   mittellos             124,00 €

A3.1.2   nicht mittellos       140,00 €
A3.2.1   mittellos             151,00 €
A3.2.2   nicht mittellos       192,00 €
A4.1.1   mittellos              87,00 €

A4.1.2   nicht mittellos        91,00 €
A4.2.1   mittellos             122,00 €
A4.2.2   nicht mittellos       158,00 €
A5.1.1   mittellos              62,00 €

A5.1.2   nicht mittellos        78,00 €
A5.2.1   mittellos             105,00 €
A5.2.2   nicht mittellos       130,00 €

                               monatliche
   Nr.     Vermögensstatus
                               Pauschale
B1.1.1   mittellos             241,00 €

B1.1.2   nicht mittellos       249,00 €

B1.2.1   mittellos             258,00 €

B1.2.2   nicht mittellos       370,00 €

B2.1.1   mittellos             158,00 €

B2.1.2   nicht mittellos       196,00 €

B2.2.1   mittellos             211,00 €

B2.2.2   nicht mittellos       258,00 €

B3.1.1   mittellos             154,00 €

B3.1.2   nicht mittellos       174,00 €

B3.2.1   mittellos             188,00 €

B3.2.2   nicht mittellos       238,00 €
BGBl. 2021, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 931
                                             Gewöhnlicher
Nr.    Dauer der Betreuung    Nr.
                                             Aufenthaltsort
B4    Im 13. bis 24. Monat   B4.1   stationäre Einrichtung oder
                                    gleichgestellte ambulant be-
                                    treute Wohnform
                             B4.2   andere Wohnform

B5    Ab dem 25. Monat       B5.1   stationäre Einrichtung oder
                                    gleichgestellte ambulant be-
                                    treute Wohnform
                             B5.2   andere Wohnform

                                            Vergütungstabelle C
                                             Gewöhnlicher
Nr.    Dauer der Betreuung    Nr.
                                             Aufenthaltsort
C1    In den ersten          C1.1   stationäre Einrichtung oder
      drei Monaten                  gleichgestellte ambulant be-
                                    treute Wohnform

                             C1.2   andere Wohnform

C2    Im vierten bis         C2.1   andere Wohnform
      sechsten Monat

                             C2.2   andere Wohnform

C3    Im siebten bis         C3.1   stationäre Einrichtung oder
      zwölften Monat                gleichgestellte ambulant be-
                                    treute Wohnform

                             C3.2   andere Wohnform

C4    Im 13. bis 24. Monat   C4.1   stationäre Einrichtung oder
                                    gleichgestellte ambulant be-
                                    treute Wohnform

                             C4.2   andere Wohnform

C5    Ab dem 25. Monat       C5.1   stationäre Einrichtung oder
                                    gleichgestellte ambulant be-
                                    treute Wohnform

                             C5.2   andere Wohnform

                               monatliche
  Nr.      Vermögensstatus
                               Pauschale
B4.1.1   mittellos             107,00 €

B4.1.2   nicht mittellos       113,00 €
B4.2.1   mittellos             151,00 €
B4.2.2   nicht mittellos       196,00 €
B5.1.1   mittellos              78,00 €

B5.1.2   nicht mittellos        96,00 €
B5.2.1   mittellos             130,00 €
B5.2.2   nicht mittellos       161,00 €

                               monatliche
  Nr.      Vermögensstatus
                               Pauschale
C1.1.1   mittellos             317,00 €

C1.1.2   nicht mittellos       327,00 €

C1.2.1   mittellos             339,00 €
C1.2.2   nicht mittellos       486,00 €
C2.1.1   mittellos             339,00 €

C2.1.2   nicht mittellos       486,00 €
C2.2.1   mittellos             277,00 €
C2.2.2   nicht mittellos       339,00 €
C3.1.1   mittellos             202,00 €

C3.1.2   nicht mittellos       229,00 €

C3.2.1   mittellos             246,00 €
C3.2.2   nicht mittellos       312,00 €
C4.1.1   mittellos             141,00 €

C4.1.2   nicht mittellos       149,00 €

C4.2.1   mittellos             198,00 €
C4.2.2   nicht mittellos       257,00 €
C5.1.1   mittellos             102,00 €

C5.1.2   nicht mittellos       127,00 €

C5.2.1   mittellos             171,00 €
C5.2.2   nicht mittellos       211,00 €
BGBl. 2021, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 932
                      Artikel 11

                 Änderung des
        Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 239) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
   „(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreu-
ungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Ver-
mittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung
zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abge-
lehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein
rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt
werden könnte.“

                      Artikel 12

               Änderung des
       Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Fe-
bruar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist wird

wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormün-
            dern und Pflegern durch das Familien-
            gericht
      § 53a Beratung und Unterstützung von Vor-
            mündern und Pflegern

      § 54    Anerkennung als Vormundschaftsverein

      § 55    Beistandschaft, Pflegschaft und Vor-
              mundschaft des Jugendamts

      § 56    Führung der Beistandschaft, der Pfleg-
              schaft und der Vormundschaft durch
              das Jugendamt
      § 57    Mitteilungspflichten des Jugendamts“.
   b) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Amts-
      pflegschaft“ durch das Wort „Pflegschaft“, das
      Wort „Amtsvormundschaft“ durch das Wort
      „Vormundschaft“ und die Angabe „§ 58a“ durch
      die Angabe „§ 58“ ersetzt.

 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird die Angabe „53“ durch die
      Angabe „53a“ ersetzt.
   b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurück-
           nahme der Anerkennung als Vormund-
           schaftsverein (§ 54),“.

   c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormund-
           schaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),“.
 3. In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a“
    durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.

4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53
   bis 57 ersetzt:

                         „§ 53
                    Mitwirkung bei
            der Auswahl von Vormündern
        und Pflegern durch das Familiengericht
    (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht
  Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur
  Bestellung als Vormund eignen.
    (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu be-
  gründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,
  1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für
     den Mündel am besten geeigneten Vormunds
     unternommen hat und

  2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1
     Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und
     bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu

     führen, nicht gefunden werden konnte.
     (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten
  die Absätze 1 und 2 entsprechend.

                         § 53a
             Beratung und Unterstützung
            von Vormündern und Pflegern

    (1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige

  und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des
  Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt-
  zung durch das Jugendamt.
     (2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass
  die Vormünder für die Person der Mündel, insbe-
  sondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen.
  Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festge-
  stellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund
  behoben werden.

    (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger
  Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund
  bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

     (4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten
  die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

                         § 54
       Anerkennung als Vormundschaftsverein
     (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem über-
  örtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormund-
  schaftsverein anerkannt werden, wenn er gewähr-
  leistet, dass

  1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder
     Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese
     beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schä-
     den, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit
     zufügen können, angemessen versichern wird,
  2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund
     bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei
     gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben
     entsprechend weniger Pflegschaften oder Vor-
     mundschaften führen,
  3. er sich planmäßig um die Gewinnung von ehren-
     amtlichen Pflegern und Vormündern bemüht
     und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und
     berät,
BGBl. 2021, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
4. er einen Erfahrungsaustausch zwischen den
   Mitarbeitern ermöglicht.
   (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land,
in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den
Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugend-
hilfe beschränkt werden.
  (3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormund-
schaftsverein kann eine Beistandschaft überneh-
men, soweit Landesrecht dies vorsieht.
  (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der
Anerkennung vorsehen.

   (5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 er-
teilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvor-
mundschaften gilt als Anerkennung als Vormund-
schaftsverein fort.

                       § 55
          Beistandschaft, Pflegschaft
      und Vormundschaft des Jugendamts
  (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder
Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch
vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspfleg-
schaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormund-
schaft, vorläufige Amtsvormundschaft).

   (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der
Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des
Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der
Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl
durch das Familiengericht zu beachten. Vor der
Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des
Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den

Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten
mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und
Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen
möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Über-
tragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich
nachzuholen. Wird das Jugendamt als vorläufiger
Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind

die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

  (3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der
nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vor-
mundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und
bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben
entsprechend weniger Pflegschaften oder Vor-
mundschaften führen.
   (4) Die Übertragung gehört zu den Angelegen-
heiten der laufenden Verwaltung. In dem durch
die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der
Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder
Jugendlichen. Er hat den persönlichen Kontakt zu
diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen
Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790
Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern
und zu gewährleisten.
   (5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormund-
schaft sind funktionell, organisatorisch und perso-
nell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu
trennen.

                       § 56
                   Führung der
        Beistandschaft, der Pflegschaft und
     der Vormundschaft durch das Jugendamt
   (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der
Pflegschaft und der Vormundschaft durch das
Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
   (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder
Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844
jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den
Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799
Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1
und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Ge-
nehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich.
Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger
oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach
§ 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
   (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Fa-
miliengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts
bereitgehalten und angelegt werden, wenn es
den Interessen des Mündels dient und sofern die
sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungs-
legung des Geldes einschließlich der Zinsen jeder-
zeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestim-
men, dass eine Genehmigung des Familiengerichts
nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld
ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das
Jugendamt errichtet hat.

                       § 57

       Mitteilungspflichten des Jugendamts
  (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht un-
verzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie
den Wegfall der Voraussetzungen der Vormund-
schaft mitzuteilen.

   (2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht

vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen,

welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der
Amtsvormundschaft übertragen wird. Wird das
Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt, so
hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens
binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzu-
teilen, welchem Bediensteten die Aufgaben des
vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.
   (3) Das Jugendamt hat dem Familiengericht
über das persönliche Ergehen und die Entwicklung
eines Mündels Auskunft zu erteilen. Soweit eine
Behebung der Mängel in der Personensorge trotz
Beratung und Unterstützung nach § 53a Absatz 2
nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mit-
zuteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von
der Gefährdung des Vermögens eines Mündels,
so hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Ist
ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund
oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so
sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
  (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu
prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des
Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und
BGBl. 2021, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
   die Bestellung einer natürlichen Person, die die
   Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist,

   und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Das-

   selbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände

   bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass

   die Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt
   werden kann.

      (5) Das Jugendamt des bisherigen gewöhn-
   lichen Aufenthalts des Mündels hat dem Jugend-
   amt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Ver-
   legung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels

   in den Bezirk eines anderen Jugendamts mitzu-

   teilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger

   Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund

   bestellt, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.

      (6) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten
   die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“

 5. § 58 wird aufgehoben.
 6. § 58a wird § 58.

 7. In § 72a Absatz 2 werden nach den Wörtern „freien

    Jugendhilfe“ die Wörter „sowie mit Vereinen im

    Sinne des § 54“ und vor dem Wort „beschäftigen“

    das Wort „hauptamtlich“ eingefügt.

 8. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „53 Absatz 2
    bis 4“ durch die Angabe „53a“ ersetzt.
 9. § 85 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

   „10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein

        (§ 54).“

10. § 87c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Amtspfleg-
      schaft“ durch das Wort „Pflegschaft“, das Wort
      „Amtsvormundschaft“ durch das Wort „Vor-
      mundschaft“ und die Angabe „§ 58a“ durch die
      Angabe „§ 58“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1791c“
      durch die Angabe „§ 1786“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 2a
      und 3 ersetzt:

        „(2a) Für die Vormundschaft nach § 1787 des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt
      zuständig, in dessen Bereich der Geburtsort
      des Kindes liegt.
          (3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft,
      die durch Bestellung des Familiengerichts ein-
      tritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
      Bereich das Kind oder der Jugendliche zum
      Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugend-
      liche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet
      sich die Zuständigkeit nach seinem tatsäch-
      lichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.
      Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt,
      hat das Jugendamt beim Familiengericht einen
      Antrag auf Entlassung zu stellen.“
   d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Ab-
      satz 2“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ er-
      setzt.

11. § 87d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53“ durch die
      Wörter „den §§ 53 und 53a“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für die Anerkennung als Vormund-

      schaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger

      zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen

      Sitz hat.“

                     Artikel 13

               Änderung des
      Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   § 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetz-

buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen

mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I

S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-

setzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs-
behörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten

vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens

verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der

Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb-

nisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit
dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungs-
berechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer
bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Be-
treuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der Leis-

tungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend

teilnehmen.“

                     Artikel 14

                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Ge-
setzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1903“ durch die
   Angabe „§ 1825“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 4 wird vor dem Wort „Pflegschaft“
   das Wort „sonstige“ eingefügt.
3. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

     „§ 9 des Betreuungsorganisationsgesetzes gilt
     entsprechend. Eine Übermittlung von Sozial-
     daten ist auch zulässig, soweit sie im Einzelfall
     für die Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbe-
     hörden nach § 8 des Betreuungsorganisations-
     gesetzes erforderlich ist.“

                     Artikel 15
            Weitere Folgeänderungen

   (1) In § 12 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019
BGBl. 2021, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935
(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.

   (2) Dem § 6 Absatz 1 des Verwaltungszustellungs-

gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das

zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person
nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder
elektronisch zu übermitteln.“

  (3) Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Satz 2 werden die Wörter „§ 1629 Abs. 2
   Satz 3 in Verbindung mit § 1796“ durch die Wörter
   „§ 1629 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1789
   Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.

2. In § 8c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „1901
   Abs. 2 und 3 sowie § 1904“ durch die Wörter „1821
   Absatz 2 bis 4 sowie § 1829“ ersetzt.

  (4) In § 14 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 3
und § 17 Absatz 3 Satz 3 des Gendiagnostikgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „1901 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „1821
Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
   (5) In § 30 Absatz 4 Satz 2 des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird die Angabe „des § 1807“ durch die Wörter
„des § 1841 Absatz 2 und des § 1842“ ersetzt.
  (6) In § 126a Absatz 4 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 1906 Abs. 5“ durch die
Wörter „§ 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.

   (7) In § 60 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentral-
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 1837 Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 1802 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

   (8) Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-
rungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II
S. 39), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1904“
   durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
     die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“
     und die Angabe „§ 1906a“ durch die Angabe
     „§ 1832“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 316, 317
     Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1
     und § 338“ durch die Wörter „§§ 316, 317

     Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6, die §§ 318, 325

     Absatz 1 und § 338“ ersetzt.

   (9) In § 62 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1903“ durch die
Angabe „§ 1825“ ersetzt.

   (10) In § 58 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.

   (11) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 1 werden
   die Wörter „Pflegschaft für eine Leibesfrucht“ durch
   die Wörter „Pflegschaft für ein bereits gezeugtes
   Kind“ ersetzt.

2. In Nummer 2013 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „des § 1836c“ durch die Wörter „des § 1808
   Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2“ ersetzt.
   (12) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 2.2.1.1 Absatz 1 Nummer 4 wird
   die Angabe „§§ 1828 und 1829“ durch die Angabe
   „§§ 1855 und 1856“ ersetzt.
2. In Nummer 26003 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 1897 Abs. 4 BGB“ durch die Wörter „§ 1816
   Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers“
   ersetzt.

3. In Nummer 31015 wird in der Anmerkung die An-
   gabe „§ 1836c“ durch die Angabe „§ 1880 Abs. 2“
   ersetzt.

   (13) In Vorbemerkung 1.1.3 der Anlage (Kostenver-
zeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021
(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Ausübung“ die Wörter „einer ehrenamtlichen Be-
treuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder“ eingefügt.

   (14) In § 1 Absatz 1 Nummer 4b des Justizbeitrei-
bungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2021
(BGBl. I S. 850) geändert worden ist, werden die
Wörter „§§ 168 und 292 Absatz 1“ durch die Angabe
„§§ 168d, 292 und 292a“ ersetzt.

  (15) Anlage 1 Teil 2 zum Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
BGBl. 2021, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Honorargruppe M 1 Nummer 2 und Honorar-
   gruppe M 2 Nummer 6 wird jeweils in der Spalte
   „Gegenstand medizinischer oder psychologischer
   Gutachten“ die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe
   „§ 1825“ ersetzt.

2. In Honorargruppe M 3 Nummer 13 wird in der
   Spalte „Gegenstand medizinischer oder psychologi-
   scher Gutachten“ die Angabe „§§ 1904 und 1905“
   durch die Angabe „§§ 1829 und 1830“ ersetzt.

   (16) In § 1 Absatz 2 Satz 3 des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt“ durch die Wörter „§ 1877 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben“
ersetzt.

  (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Namensänderungs-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

26. März 2021 (BGBl. I S. 738) wird die Angabe „§ 1903“
durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.

  (18) In § 3 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Arti-

kel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386)

geändert worden ist, werden nach dem Wort „Pfleg-
schaft“ die Wörter „für Minderjährige“ eingefügt.

   (19) In § 98 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 185 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1795 Abs. 1

Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1824 Absatz 1 Nummer 2“

ersetzt.

   (20) In § 17 Absatz 3 Satz 4 des Sachenrechtsberei-
nigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2457), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 1821“ durch die Angabe
„§ 1850“ ersetzt.

   (21) Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

  (22) In § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und § 100

Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 1903“
durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.

   (23) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“
ersetzt.

   (24) In § 25 Absatz 2 Nummer 2 des Verwertungs-
gesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, werden die Wörter „in den in § 1807 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anlageformen“
durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 240a
Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend“ und die Wörter „§ 1811 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 1798
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
setzt.
  (25) § 34 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und

      des Pflegers durch geeignete Maßnahmen

      (§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813

      Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),“.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „1837 Abs. 4, § 1915“
   durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 1802
   Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1“ ersetzt.

   (26) In § 79 Absatz 2 und § 171 Absatz 11 Satz 2 der

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),

die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom

7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird

jeweils die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“

ersetzt.
   (27) In § 3 Nummer 26b in dem Satzteil vor Satz 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach
§ 1835a“ durch die Wörter „Aufwandspauschalen nach
§ 1878“ ersetzt.

   (28) § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 16 Buchstabe k wird die Angabe „§ 1896
   Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1814 Absatz 1“ und
   werden die Wörter „§ 1908i Absatz 1 in Verbindung
   mit § 1835 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1877 Ab-

   satz 3“ ersetzt.

2. In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe c wird die Angabe
   „§ 1909“ durch die Angabe „§ 1809“ und die An-
   gabe „§ 1835 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1877
   Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937
   (29) In § 20 Absatz 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1403) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 1896 ff.“ durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ er-
setzt.
   (30) In § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch
die Angabe „§ 1827“ ersetzt.
   (31) In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verord-
nung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März

2021 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 1896 ff.“ durch die Angabe „§§ 1814
bis 1881“ ersetzt.
   (32) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und § 30 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 der Flugsicherungspersonal-
ausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1931), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist,
wird jeweils die Angabe „§§ 1896 ff.“ durch die Angabe
„§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.

   (33) In § 11b Absatz 1 Satz 5 des Vermögensge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch
Artikel 343 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 1785, 1786, 1821 und 1837“ durch die Wörter
„§§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“
ersetzt.
   (34) In § 17 Absatz 3 der Unternehmensrückgabe-
verordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542), die
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 1911, 1913“ durch die Angabe „§§ 1882
und 1884“ ersetzt.

                      Artikel 16
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

   (2) Am 1. Januar 2023 treten außer Kraft:
1. das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
   vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das
   zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni
   2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und
2. das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
   1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch
   Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
   S. 2426) geändert worden ist.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 4. Mai 2021
zu verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 882. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 562b7f8b09410418….