§ 99 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 8
- OLG Zweibrücken, 18.10.2005 – 3 W 136/05Zitiert von 5
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-1 (1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-2 (2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-3 (3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-4 (4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-5 (5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-6 (6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.