§ 99 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-1 (1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-2 (2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-3 (3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-4 (4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-5 (5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/99#abs-6 (6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 99 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2019 – II ZB 20/18Statusverfahren: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten Europäischen GesellschaftZitiert von 5
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 10
- OLG Zweibrücken, 18.10.2005 – 3 W 136/05Zitiert von 5
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 06.08.2026 – 101 W 141/26 eGeschäftswertbeschwerde: Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts trotz Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung nach § 51b GmbHG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stralsund, 13.07.2026 – 3 HK O 10/26GmbH-Recht: Umfang des Einsichtsrechts eines Gesellschafters und Voraussetzungen der Verweigerung wegen Besorgnis der Verwendung zu gesellschaftsfremden Zwecken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 99 geändert, Abs. 6 Satz 1 bis 7 aufgehoben durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 99 neu gefasst durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 99 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 99 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.