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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2509
BGBl. 2009 I S. 2509 · 10.929 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG)
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2479) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung
der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmit-
glieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-
entschädigungen, Versicherungsentgelte, Provi-
sionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie
zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleis-
tungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur
Lage der Gesellschaft stehen und die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe über-
steigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsen-
notierten Gesellschaften auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable
Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehr-
jährige Bemessungsgrundlage haben; für außer-
ordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat
eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1
gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenen-
bezüge und Leistungen verwandter Art.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft
nach der Festsetzung so, dass die Weitergewäh-
rung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die
Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder
im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag
des Aufsichtsrats die Bezüge auf die ange-
messene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinter-
bliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art
können nur in den ersten drei Jahren nach Aus-
scheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herab-
gesetzt werden.“
2. Dem § 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Ab-
sicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken
aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft
ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent
des Schadens bis mindestens zur Höhe des Einein-
halbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vor-
standsmitglieds vorzusehen.“
3. § 100 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „ , oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied
derselben börsennotierten Gesellschaft war,
es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag
von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der
Stimmrechte an der Gesellschaft halten.“
4. In § 107 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1“
die Wörter „ , § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2“
eingefügt.
5. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 93“ die
Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3“
eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet,
wenn sie eine unangemessene Vergütung fest-
setzen (§ 87 Absatz 1).“
6. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 120
Entlastung; Votum zum Vergütungssystem“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Hauptversammlung der börsennotier-
ten Gesellschaft kann über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Der Beschluss begründet weder
Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die
Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87
unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243
anfechtbar.“
7. In § 193 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
8. In § 288 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 23 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(1) § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der
ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem
1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwen-
den, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden.
Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer
vor dem 5. August 2009 geschlossenen Vereinbarung
zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt
im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.
(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktien-
gesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fas-
sung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden,
die ihr Mandat am 5. August 2009 bereits innehatten.
(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in
der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist erst-
mals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptver-
sammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August
2009 einberufen werden.“
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird
durch folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für:
aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den
Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätig-
keit zugesagt worden sind;
bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den
Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit
zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie
den von der Gesellschaft während des Ge-
schäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurück-
gestellten Betrag;
cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Ände-
rungen dieser Zusagen;
dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmit-
glied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge-
schäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammen-
hang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs
gewährt worden sind.“
2. In § 286 Absatz 5 Satz 1 und in § 289 Absatz 2 Num-
mer 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 5 bis 9“
durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.
3. § 314 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 6 und 7
wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für:
aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind;
bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für
den Fall der regulären Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
Barwert, sowie den von der Gesellschaft
während des Geschäftsjahrs hierfür aufge-
wandten oder zurückgestellten Betrag;
cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Än-
derungen dieser Zusagen;
dd) Leistungen, die einem früheren Vorstands-
mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des
Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem
Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahrs gewährt worden sind.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9“
durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.
4. In § 315 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-
ter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird folgender
Dreißigster Abschnitt angefügt:
„Dreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Artikel 68
§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Ab-
satz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2
und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessen-
heit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die bis zum 4. Au-
gust 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9,
§ 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314
Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2
Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Ja-
nuar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2479) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 93
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 93 Abs. 1 und 2
Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 031e95b006719ade….