Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 97 Betriebsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 5 (§ 48 Nummer 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:
Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-2 (2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. Die Angaben dürfen
entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-5 (5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-6 (6) Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-7 (7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-8 (8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97?asof=2019-07-18#abs-9 (9) Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1928)
BGBl. 2014 I S. 1928
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.