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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2030
BGBl. 2022 I S. 2030 · 21.405 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Vom 14. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie
folgt gefasst:
„§ 89 Erhebungsart, Periodizität“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind
die merkmalstragenden Flächenobjekte in den
Datenbeständen der nach Landesrecht für die
Führung des Liegenschaftskatasters oder entspre-
chender anderer erforderlicher amtlicher Unter-
lagen zuständigen Stellen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie erfolgt auf der Grundlage von geometri-
schen Flächenobjekten, die im Liegenschafts-
kataster oder in anderen Unterlagen der in § 3
genannten Stellen geführt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung
der Bodenflächen nach Art der Landnutzung so-
wie ergänzende Informationen, insbesondere
zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass
der Änderung von Eigenschaften eines Flächen-
objekts.“
4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 91
Absatz 1a Nummer 1“ die Wörter „Buchstabe a
bis m“ eingefügt.
5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.
6. In § 26 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2023“ ersetzt und werden die Wörter „in Form
einer Landwirtschaftszählung“ gestrichen.
7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
„§ 27
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchs-
tens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein
durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordina-
ten,
2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Förderung der ländlichen Ent-
wicklung durch den Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
chen Raums (ELER) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015,
S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zu-
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung,
3. die Rechtsform des Betriebes,
4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristi-
schen Person oder einer Personenhandelsge-
sellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unterneh-
mensgruppe,
5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschafts-
landeinheit geführt wird,
6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
haupterhebung nach § 8 Absatz 1,
7. zu den Beständen
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
das Alter, das Geschlecht und der Nut-
zungszweck der Tiere,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
Kategorien in Anhang III der Verordnung
(EU) 2018/1091 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. Juli 2018 über
integrierte Statistiken zu landwirtschaft-
lichen Betrieben und zur Aufhebung der Ver-

ordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)
Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018,
S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265
vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Ver-
ordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom
21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-
tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-
zweck,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
8. zum ökologischen Landbau:
a) die umgestellten und die in Umstellung be-
findlichen landwirtschaftlich genutzten Flä-
chen,
b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-
formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
und Nutzungszweck,
c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-
weise einbezogenen Tiere nach den in Num-
mer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
9. zur Betriebsleitung:
a) das Geschlecht und Geburtsjahr,
b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu-
gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha-
bers,
c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes
übernommen wurde,
d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei-
ten für den Betrieb,
e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
dem höchsten Bildungsabschluss,
f) die Teilnahme an einer Maßnahme der be-
ruflichen Bildung,
10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
a) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirt-
schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-
zungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-
politik und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die De-
legierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9
vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für
die Unterstützung der von den Mitgliedstaa-
ten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
politik zu erstellenden und durch den Euro-
päischen Garantiefonds für die Landwirt-
schaft (EGFL) und den Europäischen Land-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden
Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und
zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
11. der Erhalt oder der Nichterhalt
a) von Zahlungen an Junglandwirte
aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils
geltenden Fassung oder
bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU)
2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-
sung oder
b) von Existenzgründungsbeihilfen an Jung-
landwirte
aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/
2013 in der jeweils geltenden Fassung,
oder
bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU)
2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-
sung,
12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a) die Größe der selbst bewirtschafteten land-
wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-
formen,
b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-
gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
der Fläche,
c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-
grundstücke nach der Größe und Art der
Nutzung der Flächen,
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-
stücke nach der Größe und Art der Nutzung
der Flächen,
13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-
triebliche Einkommen oder das Einkommen
aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirate-
ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft
oder in eheähnlicher oder lebenspartner-
schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Be-
triebsinhabern sind die Einkommen beider Per-
sonen zu berücksichtigen,
14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur För-
derung der ländlichen Entwicklung nach An-
hang II der Durchführungsverordnung (EU)
2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember
2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1091 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über
integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen
Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der
Liste der Variablen und ihrer Beschreibung
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458
vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils gelten-
den Fassung,
15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei
denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9
erhoben:

a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Famili-
enangehörigen einschließlich der Personen,
die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftlicher Gemein-
schaft leben: das Geschlecht, das Geburts-
jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die
jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche
und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für
den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätig-
keit,
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,
die keine Familienangehörigen sind: das Ge-
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebslei-
tereigenschaft sowie die jeweilige Arbeits-
zeit für landwirtschaftliche und nicht land-
wirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
ten, die keine Familienangehörigen sind: die
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
den Betrieb,
16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder
Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Ar-
beiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt-
schaft:
a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit
dem Betrieb in Verbindung stehen,
b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich
selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-
werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei
verheirateten oder in eingetragener Lebens-
partnerschaft oder in eheähnlicher oder le-
benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
lebenden Betriebsinhabern beziehen sich
die Angaben auf beide Personen,
19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande-
ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste-
hen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
20. zur Bewässerung folgende Erhebungsmerk-
male nach den Anhängen I und II der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2021/2286:
a) die bewässerbare Fläche im Freiland,
b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte
Fläche,
c) die verbrauchte Wassermenge,
d) die Bewässerungsmethoden nach Art und
Fläche,
e) die Herkunft des verwendeten Wassers,
f) die technischen Parameter der Bewässe-
rungsvorrichtungen,
21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt
sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen,
Pflanzenarten und Nutzungszweck,
22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf
dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale
nach Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/2286:
a) die drainierte Fläche des landwirtschaftli-
chen Betriebes,
b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem
Ackerland nach der Fläche,
c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland
nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
d) die Größe des Ackerlandes ohne Frucht-
wechsel,
e) die Größe und Art von ökologischen Vor-
rangflächen,
23. zu Maschinen und Einrichtungen folgende Er-
hebungsmerkmale nach Anhang II der Durch-
führungsverordnung (EU) 2021/2286:
a) die Ausstattung mit und der überbetrieb-
liche Einsatz von landwirtschaftlichen Ma-
schinen,
b) die Interneteinrichtungen,
c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftli-
cher Verfahren,
d) die Maschinen zur Viehhaltung,
e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse nach Volumen des Lagerraums
und Art des Erzeugnisses,
f) die zur Erzeugung von erneuerbaren Ener-
gien verwendeten Anlagen nach der Art.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
und 2 Nummer 3 entsprechend.
§ 28
Berichtszeit
(1) Der Berichtszeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in
§ 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die
Monate März 2022 bis Februar 2023,
3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buch-
stabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a:
die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten
Aufforderung zur Auskunftserteilung,
4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,
5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis
2023,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende
Pachtjahr,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f
sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,
8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre
2020 bis 2022,

9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober
2022 bis Februar 2023.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8
Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeit-
punkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach
§ 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung.“
8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erhoben werden die Merkmale über die Schlach-
tungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
und Pferden, an denen die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist
nach den Bestimmungen
1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der
Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonde-
ren Bestimmungen für die Durchführung amt-
licher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie
von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für
lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung sowie
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
der Kommission vom 15. März 2019 zur Fest-
legung einheitlicher praktischer Modalitäten für
die Durchführung der amtlichen Kontrollen in
Bezug auf für den menschlichen Verzehr be-
stimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ge-
mäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
(ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom
16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durch-
führungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339
vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.“
9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort „jeweils“ die
Wörter „sowie die Waldfläche“ eingefügt.
10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst:
„§ 88
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind
die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
1. mineralische Düngemittel,
2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.
§ 89
Erhebungsart, Periodizität
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchge-
führt, und zwar
1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vier-
teljährlich,
2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jähr-
lich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
§ 90
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik
sind der Inlandsabsatz von
1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennähr-
stoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach
der Menge,
2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach
Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener
Torfmenge nach Volumen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jewei-
lige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2
ist das jeweilige Kalenderjahr.“
11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.
12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 1
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-
sche/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)“ durch die
Wörter „Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
2018/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio-
logische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204
vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)“
ersetzt.
13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48
Nummer 2),“ die Angabe „6 (§ 58 Nummer 1),“ ein-
gefügt.
14. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Ab-
satz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
satz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Num-
mer 21“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Ab-
satz 1 Nummer 8 Buchstabe c“ durch die Wörter
„§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Lebensmittelspezialitätengesetzes
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10
Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Energie“ durch das
Wort „Klimaschutz“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch“
durch die Wörter „Ein mit Gründen versehe-
ner Einspruch“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Ver-
einigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht wer-
den.“
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie“ durch das
Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September
2023 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 45db9114483d2602….