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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2030

BGBl. 2022 I S. 2030 · 21.405 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
                                           Gesetz
                            zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                           und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
                                           Vom 14. November 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
               Agrarstatistikgesetzes

   Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie
    folgt gefasst:
   „§ 89   Erhebungsart, Periodizität“.

 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
                   Erhebungseinheiten

      Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind
   die merkmalstragenden Flächenobjekte in den
   Datenbeständen der nach Landesrecht für die
   Führung des Liegenschaftskatasters oder entspre-
   chender anderer erforderlicher amtlicher Unter-
   lagen zuständigen Stellen.“
 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Sie erfolgt auf der Grundlage von geometri-
       schen Flächenobjekten, die im Liegenschafts-
       kataster oder in anderen Unterlagen der in § 3
       genannten Stellen geführt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung
       der Bodenflächen nach Art der Landnutzung so-
       wie ergänzende Informationen, insbesondere
       zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass
       der Änderung von Eigenschaften eines Flächen-
       objekts.“

 4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 91
    Absatz 1a Nummer 1“ die Wörter „Buchstabe a
    bis m“ eingefügt.

 5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die
    Angabe „2023“ ersetzt.
 6. In § 26 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe
    „2023“ ersetzt und werden die Wörter „in Form
    einer Landwirtschaftszählung“ gestrichen.

7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 27

        Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
     (1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchs-
  tens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern
  Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein
  durchgeführt.

     (2) Erhebungsmerkmale sind:
   1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordina-
      ten,
   2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
      Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
      den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
      2013 über die Förderung der ländlichen Ent-
      wicklung durch den Europäischen Landwirt-
      schaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
      chen Raums (ELER) und zur Aufhebung der
      Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347
      vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015,
      S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zu-
      letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
      2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge-
      ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
      sung,
   3. die Rechtsform des Betriebes,
   4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristi-
      schen Person oder einer Personenhandelsge-
      sellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unterneh-
      mensgruppe,
   5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschafts-
      landeinheit geführt wird,
   6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
      haupterhebung nach § 8 Absatz 1,
   7. zu den Beständen

      a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
         das Alter, das Geschlecht und der Nut-
         zungszweck der Tiere,

      b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
         Kategorien in Anhang III der Verordnung
         (EU) 2018/1091 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 18. Juli 2018 über
         integrierte Statistiken zu landwirtschaft-
         lichen Betrieben und zur Aufhebung der Ver-
BGBl. 2022, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
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      ordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)
      Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018,
      S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265
      vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Ver-
      ordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom
      21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in
      der jeweils geltenden Fassung,
   c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-
      tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-
      zweck,
   d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

 8. zum ökologischen Landbau:

   a) die umgestellten und die in Umstellung be-

      findlichen landwirtschaftlich genutzten Flä-
      chen,

   b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-

      formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten

      und Nutzungszweck,

   c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-

      weise einbezogenen Tiere nach den in Num-

      mer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,

 9. zur Betriebsleitung:

   a) das Geschlecht und Geburtsjahr,

   b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu-
      gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha-
      bers,

   c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes
      übernommen wurde,
   d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei-
      ten für den Betrieb,
   e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
      dem höchsten Bildungsabschluss,
   f) die Teilnahme an einer Maßnahme der be-
      ruflichen Bildung,
10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

   a) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
      des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften
      über Direktzahlungen an Inhaber landwirt-
      schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-
      zungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-
      politik und zur Aufhebung der Verordnung
      (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.
      L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
      19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die De-
      legierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9
      vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in
      der jeweils geltenden Fassung oder
   b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des
      Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für
      die Unterstützung der von den Mitgliedstaa-
      ten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
      politik zu erstellenden und durch den Euro-
      päischen Garantiefonds für die Landwirt-
      schaft (EGFL) und den Europäischen Land-
      wirtschaftsfonds für die Entwicklung des
      ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden
      Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und
      zur Aufhebung der Verordnung (EU)

      Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
      Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021,
      S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
11. der Erhalt oder der Nichterhalt

    a) von Zahlungen an Junglandwirte
      aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verord-
          nung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils
          geltenden Fassung oder
      bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU)
          2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-
          sung oder

    b) von Existenzgründungsbeihilfen an Jung-

       landwirte

      aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
          Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/

          2013 in der jeweils geltenden Fassung,

          oder

      bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU)

          2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-

          sung,

12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an

    der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

    a) die Größe der selbst bewirtschafteten land-
       wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-
       formen,

    b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-
       gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
       der Fläche,
    c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-
       grundstücke nach der Größe und Art der
       Nutzung der Flächen,
    d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
       Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-
       stücke nach der Größe und Art der Nutzung
       der Flächen,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
    Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-
    triebliche Einkommen oder das Einkommen
    aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirate-
    ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft
    oder in eheähnlicher oder lebenspartner-
    schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Be-
    triebsinhabern sind die Einkommen beider Per-
    sonen zu berücksichtigen,
14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur För-
    derung der ländlichen Entwicklung nach An-
    hang II der Durchführungsverordnung (EU)
    2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember
    2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß
    der Verordnung (EU) 2018/1091 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates über
    integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen
    Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der
    Liste der Variablen und ihrer Beschreibung
    sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
    Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458
    vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils gelten-
    den Fassung,
15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei
    denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9
    erhoben:
BGBl. 2022, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
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       a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Famili-
          enangehörigen einschließlich der Personen,
          die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher
          oder lebenspartnerschaftlicher Gemein-
          schaft leben: das Geschlecht, das Geburts-
          jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die
          jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche
          und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für
          den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätig-
          keit,

       b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,
          die keine Familienangehörigen sind: das Ge-

          schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebslei-

          tereigenschaft sowie die jeweilige Arbeits-

          zeit für landwirtschaftliche und nicht land-
          wirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

       c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-

          ten, die keine Familienangehörigen sind: die
          Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-
          beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
          den Betrieb,
  16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder
      Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Ar-
      beiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

  17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
  18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt-
      schaft:
       a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit
          dem Betrieb in Verbindung stehen,
       b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich
          selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-
          werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei
          verheirateten oder in eingetragener Lebens-
          partnerschaft oder in eheähnlicher oder le-
          benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
          lebenden Betriebsinhabern beziehen sich
          die Angaben auf beide Personen,
  19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande-
      ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste-
      hen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
  20. zur Bewässerung folgende Erhebungsmerk-
      male nach den Anhängen I und II der Durchfüh-
      rungsverordnung (EU) 2021/2286:
       a) die bewässerbare Fläche im Freiland,

       b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte
          Fläche,

       c) die verbrauchte Wassermenge,
       d) die Bewässerungsmethoden nach Art und
          Fläche,
       e) die Herkunft des verwendeten Wassers,
       f) die technischen Parameter der Bewässe-
          rungsvorrichtungen,
  21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt
      sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen,
      Pflanzenarten und Nutzungszweck,
  22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf
      dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale
      nach Anhang II der Durchführungsverordnung
      (EU) 2021/2286:

   a) die drainierte Fläche des landwirtschaftli-
      chen Betriebes,
   b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem
      Ackerland nach der Fläche,

   c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland
      nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
   d) die Größe des Ackerlandes ohne Frucht-
      wechsel,

   e) die Größe und Art von ökologischen Vor-
      rangflächen,

23. zu Maschinen und Einrichtungen folgende Er-

    hebungsmerkmale nach Anhang II der Durch-

    führungsverordnung (EU) 2021/2286:

   a) die Ausstattung mit und der überbetrieb-
      liche Einsatz von landwirtschaftlichen Ma-

      schinen,

   b) die Interneteinrichtungen,
   c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftli-
      cher Verfahren,
   d) die Maschinen zur Viehhaltung,

   e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Er-
      zeugnisse nach Volumen des Lagerraums
      und Art des Erzeugnisses,
   f) die zur Erzeugung von erneuerbaren Ener-
      gien verwendeten Anlagen nach der Art.
  (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
und 2 Nummer 3 entsprechend.

                       § 28
                   Berichtszeit

  (1) Der Berichtszeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
   Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in
   § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
   Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
   nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die
   Monate März 2022 bis Februar 2023,
3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
   Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buch-
   stabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a:
   die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten
   Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
   Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,
5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
   Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis
   2023,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
   Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende
   Pachtjahr,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
   Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f
   sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,
8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
   Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre
   2020 bis 2022,
BGBl. 2022, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
   9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
      Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober
      2022 bis Februar 2023.

     (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
   merkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8
   Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeit-
   punkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach
   § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung
   zur Auskunftserteilung.“
 8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Erhoben werden die Merkmale über die Schlach-
   tungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
   und Pferden, an denen die Schlachttier- und
   Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist
   nach den Bestimmungen

   1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der
      Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonde-
      ren Bestimmungen für die Durchführung amt-
      licher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie
      von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für
      lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU)
      2017/625 des Europäischen Parlaments und
      des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1),
      die durch die Delegierte Verordnung (EU)
      2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) ge-
      ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
      sung sowie
   2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
      der Kommission vom 15. März 2019 zur Fest-
      legung einheitlicher praktischer Modalitäten für
      die Durchführung der amtlichen Kontrollen in
      Bezug auf für den menschlichen Verzehr be-
      stimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ge-
      mäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates und zur Än-
      derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
      Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
      (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom
      16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durch-
      führungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339
      vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in
      der jeweils geltenden Fassung.“
 9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort „jeweils“ die
    Wörter „sowie die Waldfläche“ eingefügt.
10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 88

                   Erhebungseinheiten

      Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind

   die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses

   Gesetzes erstmals in Verkehr bringen

   1. mineralische Düngemittel,
   2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.

                           § 89
                Erhebungsart, Periodizität
      Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchge-
   führt, und zwar
   1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vier-
      teljährlich,
   2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jähr-
      lich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.

                           § 90
        Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

      (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik
   sind der Inlandsabsatz von

   1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennähr-
      stoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach
      der Menge,
   2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach
      Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener
      Torfmenge nach Volumen.

      (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-
   merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jewei-
   lige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für
   die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2
   ist das jeweilige Kalenderjahr.“

11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1
    wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1“ durch die
    Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.
12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 1
    Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
    Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
    des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-
    sche/biologische Produktion und die Kennzeich-
    nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
    und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
    Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)“ durch die
    Wörter „Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
    kel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
    2018/848 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio-
    logische Produktion und die Kennzeichnung von
    ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie
    zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
    des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
    vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
    S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
    6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204
    vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)“
    ersetzt.
13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48
    Nummer 2),“ die Angabe „6 (§ 58 Nummer 1),“ ein-
    gefügt.
14. § 98 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Ab-
      satz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
      satz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Num-

      mer 21“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Ab-

      satz 1 Nummer 8 Buchstabe c“ durch die Wörter

      „§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Lebensmittelspezialitätengesetzes
   Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10
Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Energie“ durch das
     Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch“
           durch die Wörter „Ein mit Gründen versehe-
           ner Einspruch“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Ver-
  einigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht wer-
  den.“

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.

  3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie“ durch das
     Wort „Klimaschutz“ ersetzt.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September
  2023 in Kraft.

Rechte des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 14. November 2022
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                        Der Bundesminister
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Cem Özdemir

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 45db9114483d2602….