Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Stand: 16.01.2026
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- VG Schleswig, 09.10.2017 – 12 B 18/17Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/8#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/8#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.