Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
Stand: 18.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/31#abs-1 (1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/31#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.