Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

Stand: 18.07.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/31#abs-1 (1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/31#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die Rechtsform des Betriebes,
3.
die Waldfläche.
§ 30 § 32